Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 2 (9.1.1844)
- Date
- 1844-01-09
- Page
- Spalte 27-28 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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21 Kritiken. Kurze Anzeigen. Die Autonomie der Rabbinen rc. von Dr. S. Holdheim. 28 ein arabischer. Prsprung vindicirt wird. Allein Gawrson's Bemerkung ist nur insofern richtig, daß die Rad. wo p r a e t e r i v i t, ■ praetervectus est, bedeutet; man s & S - kann daher, gleich dem arab. y* und y*t amarus, in Jer. 31, 15. und 31, 21. eine Radix zum Grunde legen, und braucht nicht mit Gesenius eine besondere Rad. in der 'Bedeutung des arab. Conj. XI, anzunehmen, -vnon aber in der Bedeutung „traurige Melodie", wie es im spanischen Machasor und im Magen Abot des Zemach Du ran vorkommt, ist, der Form nach, der Singular von C'H!n£n in Jer. 31, 15. Uebrigens findet sich in vielen Kin n o t der Singular TiIDH neben rjJPp. 3. Kttklaro (tON^plp) ist ohne Zweifel aus dem griechischen Kv%Xog mit einer spanischen oder italienischen Bildungssylbe ai'0 erstanden. Daher auch die doppelte Schreibart "V?pip und und die Stelle in R. Josef Ibn-Mega s RGA. (bei Dukes z.K. d. neuh. rel. Poesie, S. 140): ‘)y, D/DDH pyD UM NInw DDN li?p)p 2DN?. A. Ink. Kurze Anzeigen. 3. Die Autonomie der Rabbinen und das Princip der jüdischen Ehe. Ein Beitrag zur Verständigung über einige das Judemhum betreffende Zeitfragen, von Dr. Sam. Hold he im. Schwerin, 1843. 8. Kürschner'sche Buchhandlung. In dem vorigen Jahrgang (LB. Nr. 44) wurde dieses für die wichtigsten Zeitfragen so bedeutsame Buch in allgemeinen Umrissen von Dr. Sam> Hirsch angezeigt und es war vorauszusehen, daß viele der gelehrten Mitarbeiter dieses Blattes mit jenem allgemeinen Urtheite nicht zufrieden sein werden. In dem Werke Holdheim's ist die Aufgabe des Buches so unzertrennlich von der Aufgabe der Zeit, daß es dem Berf. wie den Lesern angenehm fein muß, theils über Einzelnes, theils über die von Hrn. Holdheim gewonnenen Resultate verschiedene Stimmen zu vernehmen. Solche verschiedene Stimmen sind der Redaktion auch zugekommen, obgleich nur die wenigsten, nämlich solche die sich nicht gescheut haben, ihren Namen zu unterschreiben und überhaupt nur die Sache im Auge haben, hier einen Platz finden können. In diesem Sinne theile ich hier folgende Bemerkungen von Dr. I. Gebhardt, Rabb. in Wreschen, mit. Red. „Seite 66 beginnt der Verfasser nachzuweisen, daß das in CH. M. 26, I befindliche Verbot, sich in privatrechtlichen Angelegenheiten von einem" nichtjüdischen Gerichte Urtel sprechen zu lassen, auf einem Misverständniß beruhe. Wir geben dieses unbedingt zu, wenn unter „nichtjüdische" nur christliche oder muhammedanische Gerichte verstanden werden sollen, von welchen die Rabbinen selbst sagen: mi mny nuy? WDy; müssen dieses aber bestreiten, wenn wie aus den Beweisen des Verfassers folgt, die Behauptung auch von heidnischen Gerichten gelten soll. Der Verfasser führt den Nachweis damit: a) Daß ba$ in der einzigen Quelle Gittin 88 a vorkommende pp^ mir von den Richtern gebraucht wird? in dem Sinne, sich mit einander zum richterlichen Amte vereinigen, sich zum Kollegium konstituiren. Demnach besage jene Stelle nur: Du darfst dich nicht mit ihnen (den Heiden) vereinigen, d. h. zur gemeinsamen richterlichen Funktion verbinden, d) Für diese Auffassung spreche auch das folgende onSJ 'Job i<h) gleich dem spätern qrWD1?. Im letztern köiu-.e ja unmöglich der Sinn sein, daß man die Idioten nicht lls Richter anerkennen dürfe, da dieses von den Parteien im Civilrecht allerdings geschehen dürfe (Sanh. 24 a). Aber wohl ist es verboten, Unkundige als Richter anzustellen. Es kann also EIHH vjd1? Np kein Verbot für die Parteien enthalten, und eben so wenig das D'nnj vjrjp Np. o) Endlich beweise die Erlaubniß, im Notbfalle zu heidnischen Gerichten Znflucht nehmen zu dürfen, daß durchaus für die Parteien fein Nvlb DWD IbN sein könne, weil sonst eine solche Ausnahme durchaus unstatthaft wäre. Insbesondere wundm sich der Verfasser S. 67, daß Raschi zuExod. 21,1 eine vom natürlichen Schriftsinn abweichende Erklärungsweise versuche, ohne einen Gewährsmann aus den rabbinischen Schriften zu haben. Wir beginnen mit dem letzten Punkte zuerst. Jene genannte Stelle in Raschi ist offenbar dem Tanchim zu Mischpatim entnommen, einem Gewährsmanne, den Raschi oft nennt, oft auch verschweigt, vielleicht in den Stellen verschweigt, wo noch ältere Quellen als der Tanchuma dem m Raschi citirten zu Grunde lagen. Im Tanchuma 1.1. heißt es: Wittn bit/ pn 'byib po , noy yaP ony^ yna pvnniN pji ddjw D'jnw nrcj/nj p m yob onya1? wn pw b'h orros1? pp-nni? ~iiDNty iw •jPini biotyi y‘h nyy^ ’a bzw, o'oy ysb iw-®’ mia miaa h (p'pDnm) OtyriDpra hdd oibyw .'U1 'Ul D’b’pD UU'lNl Gäbe es nun keine Quelle für dieses Gesetz, so würde der Tcmchuma in dem Falle, wie hier, daß ihm der Talmud nicht widerspricht, zwar immer Berücksichtigung verdienen; s. pttrw fon p7D tyn pPn pVS und N, V NtTV jedoch ckeine streng verpflichtende Autorität sein. DDO”1 npinn ih riDipn und ps>;nn-D ntbn ro’D n'n:,rl w nrfcn n und nd po na yo . Allein wir glauben auch aus wichtiger» Quellen den N)N2^y robb “iiD\N erweisen zu können. Traktat Aboda Sara, 13 a heißt es: cv-ny nprn dhd ' pnpiP d ray bw pPn •ETPD PiJDD NInw DlND"»y2 HtyDl 3HD) Hier werden selbst Kaufbriefe vor heidnischem Gerichte auszustellen nur in dem Falle erlaubt, crrß Nin^/