Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1844
- Issue
- 2 (9.1.1844)
- Date
- 1844-01-09
- Page
- Spalte 29-30 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Zlutonnmie der Rabbinen rc. vvn Dr. S. Holdheim. 29 30 " sonst ist es unerlaubt, wie Naschi bemerkt rnNDHI [■ miCl t>’!N“I ID'O1? NO’Nl , DH1? N'iH. i.' Man könnte entgegnen, daß nur die Rede sei vom Marktl tage, an welchen zu besorgen steht miDl SksH, sonst aber j sei es auch ohne Nothfall ertaubt; allein man vergleiche e Gittin 44 a : )by2 pro bxiw hw irpu DO NB? n20 \ roihn npA -od n"-q >Ai ^Sii n3 ltosirA ybw' i .dtd^^nw '02d jnbttf mjonyD n3ybi 3m:i X ■ Und weiter unten * Ao nA 'iWs'nb bw im pw nid”jA iDtfy b^rw 22z- | nusmjn rbyü) arrai , mi nN hüb ttod tri’2 *>Ai l .DTD 3'^D2 MTW \)DQ D'220 UeberaU wird hier nur erlaubt, vor heidnischen Gerichten zu erscheinen im Nothfall NA2V '02D, sonst bleibt es verboten, wie Raschi erklärt crA NH Wenn es mm aber nicht einmal erlaubt ist, Verschreibungen von heidnischen Gerichten außer im Nothfall ausfertigen zu lassen, mn wie viel weniger kann es erlaubt sein, Processe vor sie zu bringen. Wohl giebt der R. Jakob Lam daselbst einen andern Grund au, weshalb in den genannten Fällen erst ausdrücklich erlaubt werden mußte vor Gericht zu erscheinen -)2DH D"pD2 HNlOl. Allein alle anderen Autoritäten pflichten der Ansicht Raschi's bci LN pD'O s") und; -p, jp, co Düy nvhn HO^D tp2, obschon er in miy nuAil auch der Ansicht von Losafot gedcukt, sco, DDp fy DD^n WT! und wie wir glauben mit Recht. Denn offenbar war der Israelit damals wenigstens mehr -pcon □ iipD durch eine Verschreibung beim jüdischen als beim heidnischen Gericht, wollte nun R. Ami anzeigen, daß es im Nothfalle erlaubt sei, eine Verschreibung zu geben, trotz dem, daß es scheine, als bestätige er den Kauf aus freiem Willen. •« 2nnv: ’dd Nnm ’D.s* ’-b rrt 'in miDD □«pDD HNUb WH f6t< '1t!;’ 13D fr’SN m’IQ Ä niNDiy ’"-ni ttosn n6i , wn^ab .cnb Nin mrwnttr ’-hw Ni’nn nnini) cra di'dj? Losafot's Frage schwindet aber leicht, wenn man erwägt, düß cniso — oAiyn — p^n D^tco jrmity und 0> f HS'2 Linien u. f. w. uur ny^ bezeichnet. Dieses folgt auch aus dem zweiten Falle jener Mischna, Gittin 10 b. f C'T>E0 An ~)D1N pyDW '1 offenbar kann dieses C2'2'V2 jr nut 72^1 sein, da ja selbst R. Elasar Gittin 86 a zugesteht [ wy jip'-n '0212 Don ly D^mn Dny rAnro^*; Der unter c bemerkte Einwand des Vers, widerlegt und i ^slatigt durchaus Nichts, da -jn* und r?2 by hAd ni2,A > vH'N dvq geroijj unerlaubt sind iy>m] &rh Di^D und denl "och erlaubt wurden Q-pft NAIV '02D S. “jA i: ’ODp und riDp, Ferner heißt es in der Mechilta vom Ialkut - zu Mischpatim citirt: , ncAV NN p nnN , D'ÜDK/D : DN pji p\y Dm. Wo wird hier ein Unterschied ge- - ^acht zwischen wwrh oder ^b roob nA}A. i Betrachten wir endlich die citirte Barajta Gittin 88. l ^'lbst. Zuvörderst müssen wir dem Vers, widersprechen, daß ppN von den Richtern gesagt nicht immer heiße, sich zum Kollegium konstituiren s. Sanh. 6 : — jrA DW ppu 'ON ]\\ “idA wi nriN — onnm nA# ly inn ppnn pnow jrn; piD jmnjD NDDom — nib iüm “iriN) bxw nnN — pin ppm pisw pN Dom mmb i'ppu mjM tamo — bto&b pppio b^b tbw .'rnbrb pppw Dm —- Jeder Unbefangene sieht, daß pp^ heißt, anbinden mit Jemand, sich einlassen mit den Parteien, binden, festmachen rc. und eben so lassen sich alle vom Vers, citirten Stellen fassen. Wir können höchstens aus allen diesen Stellen den Sprachgebrauch feststellen,, daß pp^ stets vom Richter, nie von den Parteien gebraucht wird; aber dann müssen wir auch aus denselben Stellen zugeben, daß der von ppu abhängige Dativ nur von den Parteien gebraucht wird, immer nur ein adversatives Verhältnis' bezeichne, und somit konnte jene Stelle in der Barajta ppu ’ON ]\N — mb ppprA Wim nnN nur heißen: Du darfst dich (als Richter) nicht mit ihnen (den Parteien) einlassen, darfst sie nicht richten, was aber dem Juden, wie oben aus der Mechilta erhellt, wohl erlaubt war. Auch scheint es auffallend, daß man in der dyoqd, wo festbestimmte Richter waren, Jemanden, der zufällig hinkommt, zum Richter aufgreifen sollte. Betrachten wir endlich den Grund des Verbots. Die heidnischen Mitglieder, sagt der Vers. S. 72, werden, nach Voraussetzung der Nabbinen, immer das Stecht im Namen ihrer Gottheit sprechen. Im Fall, daß das jüdische Recht angewendet, wird, giebt ein Jude Veranlassung, daß das von Gott herstammende Gesetz im Namen eines Götzen gesprochen, und somit die Ehre, die dem höchsten Gott gebühet, ihm entzogen, und dem heidnischen Gott zuerkannt werde. Wie in aller Welt giebt denn aber ein Jude, der sich mit den andern heidnischen Richtern vereinigt, hierzu die Veranlassung, wenn die heidnischen Richter allein, auch ohne den Juden, wie es ausdrücklich in der Barajta heißt, nach jüdischem Gesetze richten CO.^ONV E)J7N? (Diese letzten Worte sind auffallender Weise in dem Eitat des Vers. S. 63 ausgelassen worden ) Geben nicht vielmehr die Parteien dazu Veranlassung, da ohne sie über einen Prozeß weniger gerichtet, und somit weniger dem Götzen gehuldigt worden wäre? Nach allem Obigen scheine die Auffassung der Barajta von Raschi, Maimonides und allen andern cppDlEn cpehsd wohl die richtigere. Den Paralellismus von snDO *0^ und DWIH '027 muß man dann freilich aufgeben, und die Bemerkung von Tosafot zu Hilfe nehmen vr"N“i nA yüWü NPpl pOnOD >'2 D'0'N2 pn' poy ^22, ob schon in etwas anderer Beziehung. Auch mag eben der Verschiedenheit wegen, da wir es doch einmal mit philologischer Genauigkeit nehmen sollen, deshalb die Worte -ihn 121 vor niD)'“i1 '023 n3) DH'023 eingeschoben worden sein.