Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 52 (20.12.1842)
- Date
- 1842-12-20
- Page
- Seite 413 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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413 scheint sich folgender Lehrplan vorzugsweise als zweckmäßig zu empfehlen. A. in der untern Classe: 1) Biblische Geschichte (nach den Erzählungen aus den heiligen' Schriften der Israeliten von Fiehinger. 2te Auflage. Darmstadt 1841), woran der Lehrer das den Kindern Verständliche aus der Glaubens- und Sittenlehre , der Geographie und . dem Cecemonialgesetze fragmentarisch anknüpfen und zugleich die erste .Anleitung zum Synagogengesang, letztere meistens noch nach dem Gehör, anknüpfen kann. Fünf Stunden wöchentlich zwei Jahre hindurch werden dazu hinreichen. 2) Hebräische Sprache, Lese- und Schreibübungen mit den Anfangsgründen der Grammatik und wörtlicher Uebersetzung von Gebeten und Bibelsprüchen, wöchentlich 3 Stunden. B. in der obern Classe. 1) Zusammenhängende Neligionslehre (nach dem Würtembergischen Lehrbuch der israelitischen Religion zum Gebrauch der Synagogen, und israelitischen Schm len. 2te Auflage, Stuttgart 1839) mit Üebungem im Synagogengsjang, wöchentlich b Stunden vier Jahre hindurch. Es erscheint um so angemessner, bei diesem Religionsunterricht das Würtembergische Religionslehrbuch zum Grunde zu legen, als dasselbe von einer israelitischen Oberkirchenbehörde veranstaltet und approbirt worden ist, und als es auch die im Herzogthum eingeführte Synagogenordnung zur Grundlage hat. 2) Jüdische Geschichte verbunden mit Geographie des jüdischen Landes (nach dem darüber, erschienenen Leitfaden von Elkan. Minden und Leipzig.1839), wöchentlich 1 Stunde. 3) Hebräische Sprache , Grammatik, Gebet- und Bibelübersetzung, wöchentlich 3 Stunden 4 Jahre hindurch. Das Lesen und Schreiben des sogenannten Judendeutschen, welches, in mehreren israelitischen Religionsschulen des Herzogthums bereits aufgehört hat., muß künftig überall ganz. Wegfällen. Wo die Kinder, was in der Regel der Fall sein wird, aus verschiedenen Ortschaften in dem Synagogenorr Zusammenkommen-müffen, sind die Unterrichtsstunden mit Berücksichtigung, der Elementarschule so viel, wie möglich hintereinander zu legen,. etwa auf den Sonntag, Mittwoch und Samstag, damit mit dem Hin-'und Hergang nicht zu viele Zeit verloren werde; es kann übrigens auch die Einrichtung getroffen werden, daß die Kinder von den Nebenorten gegen Entrichtung des Schulgeldes an kern Elementarschulunterricht des Hauptortes Anrheil nehmen. Wo ein israelitischer Religionslehrer zwei Schulen zu versehen, hat, müssen die von ihm zu ertheilenden Lehrstunden auf 28—30 wöchentlich vermehrt werden; die wöchentliche Stundenzahl für die Schüler der untern Classe' ist daher auf sechs, und die für die obere Classe auf acht 'Stunden herabzusetzen , was um so eher wird geschehen können, als die Anzahl der Schüler in solchen Schulen , in der Regel nicht allzugroß sein wird. Das nöthige Schullokal für den israelitischen Religionsunterricht ist, wenn nicht besondere Hindernisse im Wege stehen, in dem Elementar-Schulgebäude einzuräumen, wie dies auch bereits in einzelnen Fallen von. Uns verfügt worden ist. *) Außer dem bisher beschriebenen Religionsunterrichte erhalten die Israel. Knaben und Mädchen einen besonderen Consirmanons-Unterricht im vierzehnten Jahre und müssen nach der Confirmation drei Jahre lang die sabbcnlichen Andachtstunden besuchen. Wir ersuchen Sie, unter Beachtung der in diesem Rescripte ausgesprochenen Grundsätze die Aufsicht über die israelit. Religionslehrer Ihres Bezirkes zu führen, und dafür Sorge zu tragen, daß dieselben ihren Dienst mit Eifer und Pünktlichkeit versehen, daß dieselben einen geordneten Lehrplan befolgen, zweckmäßige Lehrbücher beim Unterrichte benutzen, und sich ihre eigene weitere Ausbildung angelegen sein lassen. In jeder israelitischen Religionsschule muß sowohl im Frühlings als im Herbste eine öffentliche Prüfung zugleich bei der in der Elementarschule Statt finden, welcher der Herzog!. Schulinsprektor resp. Director des Schulvorstandes beiwohnt, und über deren Resultate Uns gleichzeitig mit der Hauptdarstellung über den Zustand der Schulen, jedoch in einem besonderen Berichte Vorlage zu erstatten ist. Ob und in welcher Weise etwa künftig auch israel. Theologen an der Aussicht über die israel. Religionslchrer Antheil nehmen werden, bleibt späterer Bestimmung Vorbehalten. Wiesbaden, den 3. Aug. 1842. Aus Hamburg, 5. Decbr. Unter andern, dem am. 1. Dec. versammelten Bürgerkonvente vorgelegten Propositionen des Raches befand sich auch folgende, unter Nr. HI. : „Aufhebung der bisher bestehenden Beschränkungen hinsichtlich des Erwerbes von Grundeigenthum und hinsichtlich des Wohnens, sowohl in der Stadt als auf demLandgebiete, für die M itgl!oder der hiesigen israelitischen Gemeinden. Diese Proposi'tion, welche von der Bürgerschaft genehmigt wurde, war vom Senate in folgender Weise motivict worden: III. Erwerb von Grun d eigen thum und Wohnungsbefugniß für die Israeliten. „Bekanntlich ist es den jüdischen Einwohnern in Hamburg bisher nur erlaubt gewesen, in gewissen Gegenden Grundeigenthum zu erwerben und zu wohnen. Diese Beschränkung beruht nicht auf dem Judenreglement von 1710, wenn gleich sie damals faktisch schon bestand: erst später ist sie genauer festgesetzt worden. Ein milderer Zeitgeist hat allmalig dahin geführt, das auch fast in allen übrigen Theilen der Stadt Israeliten ohne *) Mit dieser Einrichtung wurde besonders in den Rhein- und Main-2temtern, über welche dem Einsender dieses— dem ohnehin bisher die meisten israett Lehrer im Herzogthume vor ihrer. Anstellung zur, Prüfung angewiesen wurden vorzugsweise — ein Einfluß auf das israel. Schul- und Synagogenwesen gestattet ist, der Anfang gemacht; und obgleich hier und da ein einzelner christlicher Geistlicher gegen dieselbe war, weil wie man vorgab eine solche Einigung gegen die Stimmung des Volkes wäre — welcher Volkswille übrigens in unserm Herzogthume, Gott sei Dank! nur im Kopfe eines solchen Ultramontanen seinen Sitz hat — dennoch durchgeführt. Anm. d. Ein s.