Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 52 (20.12.1842)
- Date
- 1842-12-20
- Page
- Seite 412 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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412 das Lesen derselben zu beachten. Demgemäß kann - außer einer Leselehre — für die untere Abheilung nach der auch im Hebräischen leicht anwendbaren Lautirmethode behandelt— die bloße Formenlehre auf eine anschauliche Weise durch die Benutzung der vom Referenten eigens hierzu eingerichteten zwei hebräischen Sprachtabellen, nach einer hierzu bearbeiteten Anleitung, wahrend die Gebete- und Bibelübersetzung praktisch gelehrt werden. Ohne diese Hilsstabellen würden die gewöhnlichen Religionslehrer — welche größtentheils die für gelehrte Schulen geschriebenen hebräischen Grammatiken nicht gehörig handhaben können — weit zu viel Zeit auf diesen Unterrichtszweig verwenden, oder ihn zum Nachtheile der Neligionsschule vecnachlaßigen. Anmerkung. Bei einer spätern Verweisung der hebräisch-deulschen Schreibeübungen aus dem Bereiche der israelitischen Religionsschule sind in, der untern von den ein. und ein halb Stunden, die darauf wöchentlich verwendet werden, eine Stunde weiter der „biblischen Moral ," und von der einen Stunde bei der oberen Abtheilung" eine halbe Stunde weiter der biblischen Geschichte .neben der Religionslehre zuzutheilen; wahrend die noch übrige -J Stunde zu reinhebräischen Schreibe- Übungen zu benutzen ist, und müßte daun die eigentliche Stundeneintheilung hiernach geändert werden. Aus der jetzigen Stundeneintheilung ist übrigens ersichtlich, wie die von den meisten Eltern allenthalben gewünschten Schreibeübungen eigentlich gar keine Zeit rauben, indem sie mehr als stille, zeitausfüttende Beschäftigung für die eine Abtheilung dienen, während, die andere mit einem wichtigen Lehrgegenstande laut beschäftigt ist.— Ebenso ließe sich der „hebräische Leseunterricht" für die untere Abtheilung, sowie die „Gebetübersetzungsübungen^ für die Mädchen der obern Abtheilung nicht so ganz — und am wenigsten jetzt schon — aus der Neligionsschule verdrängen; geschweige von der „Bibelübersetzung" für Knaben, indem eine gänzliche Unwissenheit in dem Urtexte der heiligen Schrift das.religiose ,Band der Israeliten leicht schwächen, und dem konfessionellen Gefühle derselben einen leicht, Reactionen veranlassenden Eintrag thun würde. Denn so wünschenswerth deutsche Kanzelv ortäge und Synagogen - Cho rate,; so wie auch zeitgemäße deutsche Gebete für den jüdischen Gottesdienst sind, und so noch uns die uralte Einrichtung thut, wonach die Thora- (Bibel-) Vorlesungen in der Synagoge versweise sogleich in der Volkssprache (also bei uns in der deutschen) übersetzt und erklärt würden: so wäre es selbst im Interesse des reinen Judenthums auch wünschenswerth, und — noch weniger ausführbar, die heilige Sprache der Urväter aus der Synagoge ganz zu verbannen. Um so mehr ist es also .an der religiösen Lehranstalt, das Verstandiß der hebräischen Hauptgebete, P.'alm-.Choräle und Thora- Vorlesung für alle Synagogenbesucher, so viel als möglich zu bewirken; wenn es auch dem Einzelnen hierbei unbenommen bleibt (in Aehnlichkeit mit so manchen lateinischen Lithurgien in der katholischen Kirche) dem hebräischen Vortrage des Vorbeters in einer anerkanten deutschen Uebersetzung Wort für Wort zu folgen. Wiesbaden, imMai1842. B. Höchstäd.ter, iscael. Religionsl. u. Pred. Wiesbaden, 1. Dec. Als Ergänzung meines Berichtes dessen Abdruck sich so lange verzögerte, bin ich so frei folgende Instruction hier mitzutheilen: Instruktion von Seiten Herzog!.Nassau!scher Landesregierung an sämmtliche Schulinspektoren und Aemter, die Aufsicht des israelitischen Religionsunterrichts betreffend. Nachdem in der neuern Zeit der Besetzung der israelitischen Religionslehrerstellen durch qualisizirte Individuen besondere Aufmerksamkeit gewidmet, und den Herrn Schulinspektoren die Aufsicht über dieselben in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften anempfohlen worden ist, theilen Wir Ihnen in Beziehung hierauf über die künftige Sellungder israelitischen Religionslehrer und deren ,Dienstfunktionen zu Ihrer Instruktion Nachstehendes mit: Die israelitischen Religionslehrer bedürfen zum Antritte ihres' Dienstes bei einer israelitischen Kultusgemeinde Unserer speziellen Genehmigung, welche nur nach vorrangiger Prüfung über die genügende Qualifikation ertheilt wird; sie beziehen aus den Kultuskaffen, welche von den Kultusvorstanden unter besonderer Aufsicht der Herzoglichen Aemter nach gegebenen erschöpfenden Instruktionen verwaltet werden, fixe Gehalte im Betrage von wenigstens einhundert fünfzig Gulden; die Dauer ihres Dienstes ist als aus Wohlvechalten bestimmt zu betrachten; wonach deren Entlassung nicht von der Willkühr der Judengemeinden abhangt; die israelitischen Religionslehrer bekleiden in der Regel zugleich das Vorsangeramt, dürfen aber den Schachlerdienst nicht versehen. Der Unterricht in der israelitifchen Neligionsschule darf nur die Religion der Israeliten mit den dazu nöthigen Hilstkenntnisseninsofern diese entweder gar nicht oder nicht hinreichend oder nur in Verbindung mit.dem von den Judenkiudern nicht besuchten christlichen Religionsunterricht in der Elementarschule gelehrt werden, zum Gegenstand haben. Er beschrankt sich daher auf Glaubens- und Sittenlchre der Israeliten, Kenntniß ihres-Ceremoniatgesetzes > ihrer specielleren Religionsgeschichte., verbunden mit einer ausführlichen Geschichte ihres Volkes und der Geographie Palästinas, Synagogengesang und hebräische Sprache. Da die israelitischen Kinder durch den Nichtbesuch der christlichen Religionsstunden in der Elementarschule und durch ihren Sabbat in der Regel acht Stünden weniger besuchen-,- als die übrigen Elementarschüler ihres Alters, so können auf obige Unterrichtsgegenstande acht, auch wohl neun Stunden von einem jeden Schüler verwendet werden, ohne daß er mit Stunden überladen wird. Die Aufnahme der Kinder in diese Schulen kann nicht wohl Statt finden, bevor die sich diese Kenntnisse zu eigen gemacht haben,, welche in der untersten Eiementarclasse gelehrt werden, das ist in dec Regel im ' Laust oder mit Aurücklegung des achten Lebensjahres. Der Austritt aus denselben kann mit dem Austritt aus der Elementarschule erfolgen, demnach mit zurückgelegtem vierzehnten Jahre. In der Regel werden sämmtliche Schüler einer Schule in zwei während der Lehrstunden von einander getrennte Classen einzutheilen sein, von welchen die untere in einem zweijährigen Curse die Schüler von 8—10 Jahren, die obere in einem vierjährigen Curse die Schüler von 10—14 Jahren aufnimmt. In der unteren Classe wird nur ein vorbereitender, in der obern Ctasse, in welcher die Schüler gereister sind, ein mehr systematischer Unterricht ertheilt. Was die Lehrgegenstände und die darauf zu ver-; wendende Zeit in den verschiedenen Classen betrifft, so