Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 51 (13.12.1842)
- Date
- 1842-12-13
- Page
- Seite 406 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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kümmern uns nur um die' Wahrheit und nicht um das Licht, in das wir durch sie gestellt werden. Es. steht dagegen vielmehr fest, daß Grundsätze wie die des prov. Landrabbiners, sicher nicht der Emamipation günstig sind. Das amtliche Verhaltniß des Individuums .zum Staat innerhalb eines bestimmten Glaubens, beruht auf Treue und Redlichkeit, durch einen Eid erkraftigt, der in einer bestimmten Glaubensform feine religiöse Begründung findet. Diese Glaubensform ist bei den Juden mit der Entweihung des Sabbats gleichgestellt; wer also die Entweihung des Sabbats für verboten hält, und nur darum sie gestattet, weil es der Vortheil des Staates erheischt, der würde in gleicher Weise auch einen Eid zu verletzen sich berechtigt halten, wenn der zeitige Machthaber es gebietet. Ein Anderes wäre es, wenn überhaupt die Heiligkeit. des Sabbats bestritten, oder zwischen der Heillgkeit des Eides und der des S. ein Unterschied gemacht worden wäre; aber gelaffen im alten Rechte, und nur darum entweiht, weil es der Staat gebietet, muß allerdings das Vorurrheil, wenn dem wirklich so wäre, gegen uns erwecken, daß wir unser ewiges Heil dem zeitlichen Wohl unterordmu, u. dies kann nur hemmend jedem Emancipationsversuch entgegenstreben. Doch dem ist nicht so, unsere ganze Geschichte spricht dagegen, unsire Vorder»- litten und duldeten, und wurden gepeinigt und verfolgt, weil sie das heilige Gesetz beobachteten und an ihrem Glauben fesihielten, obgleich der Staat es an d e rs wollte. Auch ist nirgend im Talmud eine Lizenz in diesem Sinne gestattet. Wohl müssen wir, wenn es das Wohl und Heil des Staates verlangt, selbst wenn dadurch zeitlich ein mosaisches Gesetz verletzt wird, den Befehlen des Maates Nachkommen, wie etwa ein Krieger um seinen Pflichten nachzuleiden den Sabbat entweihen darf, aber nur darum, weil hierbei zwei religiöse Pflichten cottldiren, denn der Gehorsam gegen den Staat, so wie das Streben zum Heil des Staates sind auch religiöse von Gott anbefohtene Pflichten, und weil man bei solcher Collision immer, wie überall, der wichti gern u. höher» Pflicht, und das ist die Pflicht gegen den Staat, den Vorzug geben muß. Es ist aber keinceweges wahr, daß „wir uns nur nach dem Landes-Gesetz zu richten haben, welches mehr Verbindlich beit und Verpflichtung für uns hat, als selbst ein mosaisches." Im Gegentheil wir müssen, soviel es in unfern Kräften steht, jede Collision zweier religiöser Pflichten zu vermeiden suchen, und dürfen nur dann ein mosaisches Gesetz überschreiten, wenn die Collision zwischen diesem und den Pflichten des Staates unvermeidlich ist und das Wohl und Heil des Landes es fordert, oder sonst das Gesetz, das aufrecht erhalten werden muß, es ausdrücklich gebietet, ohne dabei gerade die Aufhebung dieser religiösen Pflicht zu beabsichtigen. Nur das sind getreue Gesinnungen, wie sie einem Bürger geziemen, und si'e dürfen sicherlich nicht, wenn den Staat sonst humane Pincipicn leiten, die Veranlassung werden, an der Ausübung unserer Bürgerpflicht uns zu verhindern. Es dürfte demnach den Juden Meiningen's keinesweges nach dem Gesetze gestattet sein, wofern ihnen der Sabbat heilig ist und sie das Schreiben an demselben als verboten betrachten , ihre Kinder in diese höhern Bildungsanstalten zu schicken, weil si'e auf solche Weise, sich jeder Collision entziehen können, und dadurch dem Consistorium, das doch nicht befohlen, die Juden müssen die Schule besuchen, auch nicht den Gehorsam versagen. Es ist auch das Wohl des Staates nicht gefährdet, wenn die Juden aus Treue und Anhänglichkeit an ihrem Glauben von jeder höhern Bildung sich ausschlicßen. Wohl würden si'e dadurch von jedem Fortschritt wiederum, wie in frühern Zeiten finsterer Barbarei, sich verdrängt sehen, und frei sich zu entwickeln verhindert sein; aber sie müssen auch dies ertragen, wollen sie nicht schnöden Verrath an ihrem Gewissen begehen, und nicht über das, was ihnen heilig ist, sich hinwegsetzen. Die Juden werden zwar von keiner Macht vertreten; gegen Bedrückung, die sie erdulden, erhebt sich keine Gewalt d;eser Erde; aber die Stimme ist ihnen nicht versagt, und die Stimme Jacob's überwindet die rohe Gewalt E sau's. Wir wollen zu Gott flehen, und er wird leiten das Herz der Fürsten, daß si'e einsehen und erkennen, das Gutachten eines Seelsorgers rechtfertigt nicht den Gewissenszwang, den sie auszuüben sich anschicken. In diesen Blättern aber, die so manches Ungemach und manche Bedrückung Israelis kommenden Geschlechtern berichten, sei auch das Verfahren des provisorischen Landcabbiners I. Hofmann, der die Regierung veranlaßle, seine Brüder, die sich hecvorzubilden bestreben, zu zwingen, ihnen heilige Gesetze zu verletzen, zur ewigen Schande und zur Schmach seines Namens ausbewahrt. H. S. Hirschfel d, Dr. Rabbiner in Wollstein. Berlin 29. Nov. (Das Sabbat-Schreiben in Meiningen). Wehe über euch, ihr Hirten, die ihr meine Heerde verderbt und zerstreut, spricht der Herr. Darum spricht also der Herr, der Gott' Israels zu den -Hirten: Ihr habt meine Heerde aus einander getrieben, ihr habt sie irre geleitet, ihr habt sie nicht beschützt, darum werde ich euch büßen lassen die Schlechtigkeit eurer Thaten, spricht der Herr. (Ierem. C. 23, v. 1 u. 2.) Bis fetzt hielt der Israelit dcks mosaische Gesetz für das ihn allein und ewig bindende, die Erfüllung seiner Vorschriften betrachtete er als die Aufgabe seines Lebens, der natürlich alles Andere untergeordnet werden mußte; daher erlitt so mancher gewissenhafte Israelit oft einen zeitlichen Nachtheil, weil er das mosaische Gesetz nicht übertreten wollte, weil er, wo die Vorschriften des mosaischen Gesetzes mit den Sitten und Gebrauchen des Landes nicht übereinstimmten, diese letz-