Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 50 (6.12.1842)
- Date
- 1842-12-06
- Page
- Seite 398 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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398 der Welt bekannt, so daß ich meine Behauptung nicht zu widerrufen brauche. Uebrigens bedarf die von Ihnen angegriffene Stelle meines Werkes keiner Vertheid-igung, da Sie Sich selbst widerlegen, und das, was ich behaupte, nur Ln einer v e r b l ü in t e n und schmeichelnden Sprache sagen. Aus der Art und Weise, mit der Sie mein ganzes Werk anzugreifen wagten, kann man wahrlich den scharfsinnigen Denker, den gelehrten Talmudisten, wofür Sie früher galten, nimmer erkennen. Da jeder verständige Mann, wenn er mein Werk lies'L, und, ohne von Parteilichkeit, Bosheit re. geleitet zu werden, beurtheilt, Ihre Aeußerungm nur für boshafte Ergüsse Ihres Herzens hatten muß, fo hatte ich es für überflüssig, auf Ihre Angriffe Mehreres zu antworten, und füge nur noch den Wunsch bei, Gott möge die Israeliten vor jeder Beschränkung ihrer Freiheit bewahren. Bonavenrura May er, Prof. Leipzig, den 21. Nov. Wie in dem Berichte aus Hlldburghausen (No. 48.) angegeben war, daß die intolerante Bekanntmachung des M ei ning sehen Consistoriums erst durch den provisorischen Rabbiner Hosmann veranlaßt worden sei, so hat es sich auch bestäligt. Hr. Hofmann' wurde im Frankfurter Journal aufgefordert, die Duelle nachzuweisen, woraus der gelehrte Talmudist das Schreiben am Sonnabend herleitet, und Hr. Hofmann ließ sich darauf ein, die Quelle anzugeben, wobei man nicht weiß, ob man mehr die Dreistigkeit oder die Unwiffenheit bewundern soll. Es erfolgten darauf zwei Erwiderungen, die hier, wie der Nachweis von Hofmann selbst, einen Platz finden mögen: Aus Sachsett-Meinittgeu, im Nov. (Frkf. I.) In der ersten Beilage zu diesem Journal vem 1. d. M. No. 30t wurde der Wunsch ausgesprochen, d?.ß ich meine Ansicht darüber, weshalb es israelitischen Schülern christlicher Lehranstalten erlaubt sei, am Sonnabend während der Lehrsrunden zu schreiben, öffentlich darlegen möchlc. Obgleich nun hier der Ortmicht ist, mich in theologische Erörtereingen einlassen zu könnet, so will ich doch hier einen Hauptgrund angeben, besonders da er geeignet ist, mehr Licht über^die jüdischen Angelegenheiten zu verbreiten. — Im Talmud wird nämlich an mehren Stellen die bestimmte Lehre ausgesprochen, daß, wenn der Staat, in welchem wir leben, nicht aus Religionszwang, sondern ein allgemeines Gesetz zum Besten seiner Unterthanen erläßt, der Israelit sich unbedingt nach diesem Gesetz richten darf und soll, selbst wenn er hierdurch gegen ein mosaisches Gebot oder Verbot handelt, ja selbst wenn er sich nach dem mosaischen Gesetze richten könnte, denn das Landesgesetz ist allein das für uns gültige und uns verpflichtende. Da nun das Nichtschreiben israelitischer. Schüler christlicher Lehranstalten am Sadbath während der Lehrstunden nicht nur mit den Grundsätzen einer konsequenten Schulordnung nicht vereinbar, sondern auch, nach der amtlichen Erklärung zweier Direktionen höherer Lehranstalten unscrs Landes, eine Unbequemlichkeit und ein Nachtheil für die Lehrer und die übrigen Schüller ist; so ist der Staat in seinem vollen Rechte, wenn er solche Ausschließungen nicht mehr gestattet; die Israeliten hingegen dürfen nach der Erlassung einer solchen Verfügung unbedenklich eine solche Lehranstalt besuchen und am Sabbat schreiben, denn das Landesgesetz hebt das mosaische aus. Ueberhaupt würde es ein schlechtes Licht auf alle Israeliten werfen, welche nach Emancipation, nach Aemtern und Würden streben, da sie ja diese nur mit Verletzung ihrer Religion annehmen könnten, wenn das Schreiben und Arbeiten am Sabbat ihnen verboten wäre. Aber wir haben uns nur nach dem Landesgesetze zu richten, welches mehr Verbindlichkeit und Verpflichtung für uns hat, als selbst ein mosaisches Gesetz; wir dürfen daher jedes Amt annehmen und am Sabbat jede Amtsverrichtung, jede Arbeit, jeden Waffendienst vornehmen, welche der Staatsdienst oder die Bürgerpflicht uns aufleat; wir dürfen in christlichen Lehranstalten am Sabbat schreiben, wenn eine landesgesetzliche Verordnung Ausnahmen hiervon nicht mehr gestattet, weil sie sonst den übrigen Schülern zum Nachtheil gereichen würden. I. Hofmann, provis. Landrabbiner. Frankfurt, 13. Nov. Der gelehrte prov. Landrabbiner in Sachsen-Meiningen wird ersucht, die Quelle auzugeben, nach der, wie derselbe vorgicbt, der Israelit sich unbedingt nach dem Landesgesetze richten darf und soll, selbst wenn er hierdurch gegen ein mosaisches Gebot oder Verbot handelt, ja selbst wenn er sich nachdem mosaischen Gesetze richten könnte. Nach unserm Wissen giebt es nur Einen Lehrsatz, nach dem die üblichen jüdischen Vorschnften den Landesgesetzen, auf rechtlichem Wege, und ohne Gewissenszwang, weichen dürfen, der aber nur von (Zivilrechten spricht. R. Samuel, am Hofe des persischen Königs Sapor hochgeschätzt, stellte nämlich, um das persische Civilrecht bei den Juden geltend zu machen, den unbestrittenen Grundsatz auf: Landesrecht ist rechtsgültig. (Gitin 10, Baba Batra 54, Jost's Gesch. der Jsr. Th. 4, S. 278.) Vermöge dieses Grundsatzes darf, nach dem Talmud und den Easuisten, kein Jsraelite sich den Staatslasten entziehen, ja, muß selbst die ihm ausschließlich auferlegten Abgaben getreulich entrichten. (Kolon's R« G. A. Nr. 66, 188). Nirgends aber wird dieser Grundsatz zur rechtlichen Erlassung ritueller Vorschriften, wenn solche mit den Landesgesetzen eollidiron, an gewendet, daher auch auf den vorliegenden Fall, wo es sich nicht um ein allgemein^güttiges Civilrecht, sondern um Verletzung einer religiösen Vorschrift handelt, dieser Grundsatz noch um so weniger eine Anwendung finden kann, da das vom prov. Landrabbiner eingereichte Gutachten das Gesitz erst provoeirte, und derselbe daher nicht einmal den scheinbaren Stützpunkt eines vorhandenen Landesgesetzes in Anspruch nehmen kann. K—m. Dresden, 21. Nov. In unserer Zeit, wo die Diplomatie Alles aufbietet, um das Gleichgewicht zu erhalten, und Friede das allgemeine Losungswort ist, lassen Missionare und Consistorien cs sich angelegen sein, das Gleichgewicht der Gemüther zu stören und Unfrieden in den heiligsten Familienkreisen auszusäen. Die L.A.Zeit. brachte uns neulichst einen erbaulichen Kampf, in welchem ein Missionar mir seinem göttlichen Rechte hervortritt, einem Juden sein Kind entführen und es dem christlichen Glauben zuführen zu dürfen; das Consistorium zu Sachsen-Meiningen glaubt, jüdischen Kindern nur dann die Pforten zur Schulbildung aufthun zu müssen, wenn es vorerst die Aeltern in den schmerzlichsten Gewissenskampf gebracht und sie ihren Kindern gebieten, am Sonnabend zu schreiben: jüdssche Kinder, die am Sonnabend nicht ihre schriftlichen Aufgaben machen, können nach einer unlängst erlassenen Verordnung dieses Consistoriums den Zutritt zu christlichen Schulen in Meiningen nicht erlangen. Es wiederholt sich also das alte Spiel: die großen Fische verschlingen die kleinen, die kleinen die noch kleinern. Die Römlinge suchen, wie häufig gemeldet wird, Proselyten unter den Protestanten zu machen; diese führen laut bittere Klagen hier-