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Der Orient · 1842-12-06 · Heft 50 (6.12.1842) · p. Seite 397

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 50 (6.12.1842)
Date
1842-12-06
Page
Seite 397 (sequence 9)
Language
German
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397 dem öffentlichen Unterrichte unausgesetzt zu schenken geruhen, nun auch aus die Ln ihren Erbstaaten ausgenommenen Juden auszudehnen und haben daher mittelst höchster Entschließung vom 18. Juni dieses Jahres das Erziehungs- und Schulwesen derselben der Aufsicht und Leitung des General - Schul- und Studien-Direktoriums mit folgender Verordnung untergeben: 1) Der jüdischen Jugend soll in Zukunft allgemein erlaubt sein, alle sowohl höhern als niedern in Unfern Landen bestehende Lehranstalten zu ihrer Bildung und zu ihrem bessern Unterrichte ungehindert zu besuchen. 2) Wenn eine jüdische Gemeinde eine eigene Schule besitzet, oder eine solche auf ihre Kosten errichten will, so soll sie solches dem General- Schul- und Studien-Direktorium anzeigen, und sie ist in Ansehung des Unterrichtes, in so weit solcher aus die Religion sich nicht bezieht, an die hierüber bestehenden allgemeinen Vorschriften und Einrichtungen gebunden, über deren Beobachtung die einschlägigen Schul-Inspektionen zu wachen haben. Au dem Ende sotten solche Gemeinden angewiesen werden, ihre jüdischen Lehrer den Schul-Inspektoren zur Prüfung vorzustellen, und wenn sie die erforderlichen Kenntnisse noch nicht besitzen, in dem Schullehrer-Seminar dazu bilden zu lassen. 3) Wo keine eigene jüdische Schulen bestehen, soll sammtlichen jüdischen Eltern, wie Unfern christlichen Unterthanen aufgegeben werden, ihre Kinder iu die christliche Schuten zu schicken, um sie allda im Lesen, Schreiben und Rechnen unterrichten zu lassen. Das General- Schul - und Studien-Direktorium wird aber Sorge tragen, damit dabei Religions- und Gewissensfreiheit der jüdischen Jugend nicht verletzt, und kein Anlaß zum Mißtrauen der Eltern gegeben werde, weshalb die jüdischen Schüler weder dem Religionsunterrichte noch dem Gebete in den Schulen beizuwohnen haben. Wir erwarten von den christlichen Lehrern, daß sie ihren Zöglingen ohne Unterschied die Grundsätze achter christlicher Moral, nämlich der Menschenliebe und wechselseitiger Duldung einflößen werden. 4) Der Religionsunterricht bleibt den jüdischen Lehrern, wie bisher, ausschließlich überlassen, jedoch versehen wir Uns zu den jüdischen Vorstehern, daß sie sich selbst bemühen werden, dabei dasjenige zu beseitigen, was ungesellige Gesinnungen gegen die christlichen Unterthanen einflößen, und unmoralische oder staatszweckwidrige Vorurtheile fortpflanzen könnte. Das churfürstliche General - Schul - und Studien- Direktorium wird nun unverzüglich seine besonderen Verfügungen treffen, welche die Ausübung der ihm gnädigst übertragenen Leitung des Schulwesens der Juden nochwendig machen, und wird daher die geeigneten Instruktionen an die ihm untergeordneten Ober - Schul- und Studien - Kommissariate und Schul - Inspektoren ertheilen. München, den 14. Juli 1804. Ehurpfalzbaierisches General - Schulen-und Studien- Direktorium. Freiherr von Frauenberg, Der Studien - und Schulen - General-Direktor. Schmidt, Sekretär. München, 26. Nov. (Replik.) Jeder, der die Bemerkungen über meine Antikritik in No. 46. des Literaturblattes vom 8ten November liest und unparteiisch beurtheilt, wird mir beistimmen, daß die Beweise, mit denen der Hr. Reeensent unsre Behauptungen zu widerlegen glaubt, keiner ferner» Antwort zu würdigen seien*). Mögen Andere mit ihren Kenntnissen, besonders talmudischen, sich brüsten! Uns genügt das Bewußtsein, solche, wenn auch nicht in dem hohen Grade, wie der Herr Recensent, zu besitzen, so daß wir leicht jeden fremden ungegründeten Tadel verschmerzen können. — Als wir in No. 46 der Judenzeitung vom 12. Oktober den Artikel aus Schwerin lasen, der unser Werk „Die Juden unsrer Zeit", besonders die in demselben pag. 65 enthaltene Stelle über den Zustand der Juden in Mecklenburg betrifft, waren wir voll Verwunderung, wer wohl so boshaft wäre, nicht nur diese Stelle ganz falsch zu deuten, sondern auch das ganze Werk ein elendes Machwerk zu nennen. Doch, — als wir Dr. Samuel Hold heim, Landesrabbinev, unterschrieben lasen, schwand plötzlich unsre Verwunderung, und lächelnd lasen wir die ganze Stelle nochmals. In der That freut es uns sehr, daß Sie, Herr Holdheim, Ihrem Charakter, der deutlich genug aus ihren Bemerkungen über mein Werk erhellet, seit der Zeit, die Sie in K., P., N. u. F. zugebracht haben, auch in S. treu geblieben sind und dadurch die Wahrheit des von Hr. S. F. Gesagten bestätigen. Wir würden, da ohnehin fast Jedermann den Zustand der Inden in Mecklenburg kennt, Ihnen wahrlich nicht geantwortet haben, wenn Sie nicht mein ganzes Werk, sondern nur die bewußte Stelle so boshaft angegriffen hätten. Jeder, der den Zustand der Juden in Mecklenburg kennt, wird das von 'mir gebrauchte Wort „Druck der Regierung" keineswegs für eine Verläumdung der hohen Regierung von Mecklenburg halten, da eine Negierung sehr human sein und doch die Freiheit der Juden beschränken kann. Das, was ich von dom moralischen Zustande der Juden in Mecklenburg sagte, ist auch kein Geheimniß, sondern so ziemlich *) Ich an Ihrer Stelle, Hr. Prof., würde nach solcher Widerlegung nicht so wegwerfend vom Recensenten sprechen, sondern ihn vielmehr für die Belehrung und Zurechtweisung gedankt haben. Wer solchen Unsinn bei der Benutzung des Talmuds geschrieben, der sollte es sehr hoch aufnehmen, daß die Kritik sich damit befaßt. Uebrigens möge die Red. die Fortsetzung meiner Ree» abdrucken lassen. (Ree.) \

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