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Der Orient · 1842-11-08 · Heft 46 (8.11.1842) · p. Seite 364

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 46 (8.11.1842)
Date
1842-11-08
Page
Seite 364 (sequence 7)
Language
German
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364 bet. Juden ist künftighin, wie bisher, der Eintritt ins Reich verwehrt." S. 209—10: „Dem Vorschläge der Constitutionscomite gemäß wurden 3 Mitglieder der Versammlung beauftragt, der Verfassungsurkunde die in stylistischer Hinsicht vielleicht nothwendige Feile zu geben, und die einzelnen Paragraphen besser zu ordnen. Am 16. Mai legte der Redaktionseomite das revidirte Fundamentatgesetz der Reichsversammlung vor; dasselbe wurde vorgelesen und gebilligt." Daß man sich hiermit übereilte, dafür zeugt der merkwürdige Umstand, daß von Niemandem beachtet wurde, daß durch eine unverzeihliche Nachlässigkeit von Seiten dessen, dem aufgetragen war, die Verfassungsurkunde rein zu schreiben, die goldenen Worte: „allen christlichen Religionssekten wird die freie Ausübung ihrer Religion gewahrt", ausgelassen worden waren. „Daß dieses nicht bemerkt wurde, gereicht dem Nedaktionskomite nicht weniger als der ganzen Reichsversammlung zum Schimpfe, und wird ihnen von allen Freunden der religiösen Duldung ewig zum Vorwurf gemacht werden, bis ein künftiges Storthing, seine Pflicht in dieser Rücksicht besser als die bisherigen erfüllend, aufs neue dekcetirt hat, jenen ursprünglich angenommenen Grundsatz der Verfassungsurkunde wiederum einzuverleiben."— Der Hamburger Correspondent vom 19' Oct. enthalt folgendes Schreiben aus Hannover, vom 15. Octbr. „Die heute ausgegebene Nummer der Gesetzsammlung enthalt ein vom 30. Sept. datirtes Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Juden. Die Verhandlungen, welche mit den Standen von 1837, 1841 und 1842 über diesen Gegenstand stattgehabt, werden den Lesern dieser Blatter theils noch erinnerlich, theils sogar frisch im Gedächtnisse sein. Diese Leser wissen demzufolge auch, daß hier von einer Emancipation der Juden keine Rede ist. Der Inhalt des neuen Gesetzes ist viererlei: 1) einräumend, 2) ordnend, 3) bestätigend, 4) verheißend, — wenn man Jedes etwa mit Einem Worte bezeichnen will. Einräumend ist das Gesetz, wenn (in sofern) es das Schutzverhaltniß der Juden aufhebt, sie in die Gcmeindeverbande der Christen aufnimmt, ihnen Bürger-, Zucht- (Zunft-?) und Gilderechte beilegt; ordnend namentlich in Bezug auf das Synagogen-, Schul- und Armenwcsen, welches die neue Gesetzgebung einer Verbesserung nach strengen Regeln und der sorgsamen Aufsicht der Regierung unterwirft; bestätigend in Ansehung der Beschränkungen, denen die Juden bislang, meist nur auf den Grund alten ^Herkommens, unterlagen. Sie bleiben nach wie vor ausgeschlossen von der Ausübung politischer Rechte in Bezug auf den Staat und aus die Gemeinden; sie bleiben ferner ausgeschlossen von Staats- und Gemeindeämtern und werden zu andern öffentlichen Funktiouen nur mit besonderer höherer Genehmigung zugelassen; sie können wie bislang auch in Zukunft kein Grundeigenthum erwerben. Dies Alles jedoch unter Conservirung der an einigen Orten etwa bestehenden größeren Rechte. Juden, die vom Nothhandel leben, verbleiben (wie wohl billig) ganz in den früheren Verhältnissen, ohne Anspruch auf die wohlthätigen Bestimmungen des neuen Gesetzes zu haben, welches nur zu Gunsten der gegenwärtig alt gewordenen und zur Ergreifung eines neuen Berufs nicht mehr fähigen Juden einige Ausnahmen gestattet. Ausländischen Juden endlich gewährt das Gesetz keinerlei Vergünstigung. — Verheißend ist viertens das neue Gesetz überhaupt, in sofern ihm der Zweck zu Grunde liegt, die Juden allmälig einer bessern Stellung im Staate entgegen zu führen, zu welchem Ende es mit der Zeit seine Concessionen nach den zu machenden Erfahrungen ausdehnen will und wird; verheißend im Besondern, als es schon jetzt außer Anderm eine baldige weitere Gesetzgebung über die noch fortdauernde, aus dem früheren, jetzt aufgehobenen Schutzverhaltnisse herfließende Leistung, so wie über die den Juden beizulegende Fähigkeit zum Erwerbe von Grundeigenthum verspricht. Das Gesetz tritt mit dem heutigen Tage in Geltung; mit den besondern, zu dessen Ausführung erforderlichen Vorschriften ist das Ministerium des Innern beauftragt. Das Journal des Debats vom 14. Oct. enthalt Folgendes: Man schreibt aus Nancy vom 11. Octbr.: „Vorgestern hat man mit großer Feierlichkeit den Großrabbiner der jüdischen Gemeinde zu Nancy (grandrabbin de la circonscription israelile de Nancy), Rabbi Baruch Gugenh eim, beerdigt. Er starb am 7. Oct. zu Nancy, 90 Jahre alt. Mehrere Leichenreden wurden am Grabe des Verstorbenen, der die allgemeinste Achtung genoß, gehalten." Von Herrn Tugend hold (Cenfor der hebr. Lit. in Warschau, den Viele mit Unrecht für den Verf. der berüchtigten „europ. Pentarchie" gehalten) ist kürzlich in Warschau die zweite Auflage einer polnischen Ueberfehung von Moses Mend elssohn's Phädon (mit einer darauf bezüglichen Abhandlung David Friedlandecs vermehrt) zum Besten mildthaliger Anstalten erschienen. Magdeburg, den 24. Octbr. Da der hiesige Religionslehrer, Herr Dc. Ludwig Pvil'wpfon, noch immer nicht abläßt, sich „Rabbiner zu Magdeburg" zu schreiben, so dürste es nicht ganz ohne Interesse für die geehrten Leser des „Orients" sein, zu erfahren, wie es sich eigentlich mit dem Rabbinetthume dieses Mannes verhalte. Vor einigen Wochen nämlich erhielt derselbe von dem 88jährigen Rabbiner Friedlander in Brilon ein Document, worin ihm von Letzterem der Titel Morenu Rab und die Befugniß, Ritual-Fragen zu entscheiden, ertheilt worden. Jeder Unbefangene wird nun aber leicht einfthen, daß Dies den Herrn Religionslehrec nur zum Rabbinats-Kandidaten und nicht zum Rabbiner macht;

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