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Der Orient · 1842-11-08 · Heft 46 (8.11.1842) · p. Seite 363

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 46 (8.11.1842)
Date
1842-11-08
Page
Seite 363 (sequence 5)
Language
German
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363 gestellt wird. Aber auch diese Quellen fließen sehr sparsam. Zwar hat Henrik Wergeland, der beredte Ver- Lheidiger der Juden vor dem Storthinge und der öffentlichen Meinung, außer seiner Biographie Karls XIV. und Johanns (des jetzigen'Königs von Schweden und Norwegen) auch eine norwegische Constitutionshistorie geschrieben; aber die dänische Literatur hat mit Ausnahme der romantischen, die jetzt in große Gunst gekommen zu sein scheint , den unersättlichen Uebersetzungs-Appetit der Deutschen noch nicht gereizt. Eine andere sehr verdienstvolle Arbeit über die norm. Constitution erschien vor 2—3 Jahren in Kopenhagen, gleichfalls in dänischer Sprache; ihr Verfaffer, Munch-Roeder, hat zugleich den inhaltreichen Artikel: Norwegen, im Rotteck-Welckerschen Staatslexikon geschrieben. Während der Deutsche, der wenigstens einigermaßen das Detail der neuern norweg. Zustände kennen lernen wollte, bis jetzt nur im Staatslexicon einige Befriedigung für seine Wißbegierde zu finden hoffen durfte, ist vor wenigen Wochen ein Werk erschienen, das einfach, klar, treu und edel, wie es gehalten ist, allen Anforderungen vollkommen entspricht, j Wir meinen: Die freie Verfassung Norwegens in ihrer j geschichtlichen Entstehung und weiteren Entwickelung, l ihrem Wesen und ihren Folgen. Bon August Theodor \ Brömel. Erster Theil. Bergen (in Norwegen). Verlag \ von Carl Benemann. In Commission Leipzig bei Fciedf rich Fleischer, Hamburg bei Hoffmann und Campe. 1842. I (Mit dem zweiten Titel: Die freie Verfassung Nor- | wegens in ihrer geschichtlichen Entstehung nebst einleitender Vorgeschichte. Von August Theodor Brömel). Wir glauben diese Schrift Allen, welche an einer gesunden, kräftigen historischen Lektüre Geschmack finden, aus voller Ueberzeugung und aufs Angelegentlichste empfehlen zu können. — Wir waren begierig , zu erfahren, wie sich der Gedanke an die Ausschließung der Juden vom norweg. Gebiete erzeugt habe und glaubten dabei auf irgend eine Thatsache zu stoßen, welche uns den Schlüssel zu diesem Räthsel gäbe: wir fanden aber kein solches Faktum, vielmehr die Nachricht, daß ein solches Exclusions - Gesetz bereits lange vor der Entstehung der jetzigen Constitution bestanden haben müsse. Wir raumen nun zwar ein, daß es eben so inhuman sei, ein bestehendes Unrecht fortdauern zu lassen, als ein neues zu begehen; dennoch verliert der §. 2 des Grundgesetzes durch jene historische Grundlage viel von dem verletzenden Charakter, den er uns bis jetzt für die Juden an sich zu tragen schien. Außerdem scheint auch bei der Abfassung des Grundgesetzes, welche, wie wir unten an einem schlagenden Beispiele noch besonders bewegen werden, das Gepräge der Eile und einer gewissen leidenschaftlichen gesetzgeberischen Hast an sich trägt, durchaus keine völlige Uebereinstimmung über jenen §. 2 und besonders über den die Juden betreffenden Theil desselben vorhanden gewesen zu sein. Diese Divergenz der Ansichten ist jedenfalls ein Beweis, daß schon damals (1814) Zweifel gegen die Gerechtigkeit der legislatorischen Rücksicht, welche die konstituirende Versammlung in diesem Punkte leitete, aufstiegen. Wir lassen nun die hierher gehörigen Stellen aus Brömels Schrift folgen: S. 177: „Am 16. April (1814) begannen die Debatten über die Grundideen der künftigen Verfassung." — S. 179 — 80: (Oie achte Grundidee, die nachher in §. 2 ihren Ausdruck fand, war folgende) „Die evangelisch-lutherische Religion ist die Religion des Staates und des Regenten *). Alle Religionssekten haben freie Religionsübung, doch ist den Juden fernerhin, wie bisher, der Eintritt ms Reich verwehrt." „Gegen diese letzte Bestimmung rücksichtlich der Bekenner des mosaischen Glaubens äußerten sich einige Stimmen, ohne doch den Grundsatz weiter zu bestreiten." (Nachdem eine Comite für die dem Storthing vorzulegende Redaetion des Gesetzentwurfs ernannt worden war und diese ihres Auftrages sich entledigt hatte, legte sie ihren Entwurf dem Plenum vor). S. 193 — 94: „Der Entwurf des Grundgesetzes wurde vom 4. bis zum 11. Mai incl. discutict. Die allermeisten Paragraphen wurden ohne Weiteres einstimmig und unverändert angenommen, die übrigen erst nach mehr oder weniger weitläufigen Debatten, und mit größerer oder geringerer Stimmenmehrheit. Mehrere Paragraphen wurden durch Auslassungen, Zusätze oder sonst mehr oder weniger modisicirt. Diejenigen, welche wesentliche Veränderungen erlitten, waren folgende: „„Die evangelisch-lutherische Religion verbleibt die öffentliche Religion des Staates. Allen Religionssekten ist die freie Ausübung ihrer Religion gestattet; nur Juden ist künftighin, wie bisher, der Eintritt ins Reich verwehrt."" Dieser ausgesprochene Grundsatz . völlig unbeschränkter Religionsfreiheit wurde vom Secretair der Reichsversammlung bestritten, indem er aufmerksam machte auf die Mißlichkeiten einer Bestimmung, welche Muhammedanern, Buddhaisten, Heiden aller Art, kurz allen denkbaren Religionsgesellschaften und allen möglichen Sektirern vollkommene Religionsfreiheit gewährte." Er1 2 3) schlug darum folgende Veränderung des Paragraphen, die auch mit 94 Stimmen ^) angenommen wurde, vor: „Die evangelisch-lutherische Religion verbleibt die öffentliche Religion des Staates, und alle Einwohner des Landes, die sich zu derselben bekennen, sind verpflichtet, ihre Kinder in derselben erziehen zu lassen. Allen christlichen Religionssekten wird Religionsfreiheit gewährt, doch dürfen Jesuiten das Reich nicht betreten, und Mönchsorden werden nicht gedul- 1) Der König war damals noch nicht gewählt. A. d. E. 2) Der Secretair hieß Christie. Er war einer der Deputaten Bergens, CanzteisecretairundSvrenskriver (Landrichter) in Nordhordlehm 3) Die Versammlung zählte 112 Mitglieder. 46*

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