Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1842
- Issue
- 45 (1.11.1842)
- Date
- 1842-11-01
- Page
- Spalte 715-716 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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*15 . JHd. , Alterthumskunde. Die Beschneidung bei' den Israeliten.' Von Dr. Bergson. 716 Judenthume.eingeweiht wurden, die selbst bei bereits beschnittenen Subjecten durch Aufcitzen und Blutigmachen der Haut an jener Stelle ersetzt werden mußte. Dagegen finden wir bei Spencer'^) eine genauere ü. viel bestimmter ausgesprochene Ansicht von der nationalpolitischen Bedeutung unseres. Gebrauches bei den Israeliten. Die Mosaische Beschneidung betrachtet er als ein politisches Zeichen (signum politicum), wodurch alle Ausländer in den Staat Israel ausgenommen wurden, gleiche Rechte mit den geborenen Israeliten erhielten und alle Pflichten eines Jsraliten auf sich nahmen. Denn da der israelitische Staat durch besondere, ihm ausschließlich zukommende Gesetze verwaltet wurde, unter dem besonderen Schutz Gottes sich befand und blos durch das Rcligionsbekenntniß eines'wahren Gottes getragen war, so mußte es auch ein eigenthümliches Zeichen geben, wodurch die Ausländer in den Verband der Israeliten recipirt werden sollten, und dieses war die Beschneidung. In dieser Ansicht wird Spencer noch bestärkt durch folgende fünf Gründe. Erstens erlangte, wie bekanntlich aus Exod. 12, 43 und 48 hervorgeht (wo es heißt: „ dies ist die Weise, Passah zu halten, kein Fremder soll dgvon essen, aber wer ein erkaufter Knecht ist, den beschneide man und dann esse er davon. So aber ein Fremdling bei dir wohnt und dem H.rrn das Passah halten will, der beschneide Alles, was männlich ist, alsdann mache er sich herzu, daß er solches thue"), jeder Ausländer oder Fremdling durch die Beschneidung das Recht, das Passahsest, jenes Nationalfest der Israeliten, wie Spencer sagt (genlilicium illud Israelitanim festum) zu begehen. Hieraus zieht er dm Schluß, daß die Fremdlinge mit dem durch unfern Ritus erlangten Recht zugleich Ln die Gemeinschaft der israelitischen Nation ausgenommen wurden. Einen zweiten Grund entlehnt er der Septuaginta, welche die bekannte Stelle aus Esther 8, 17 („viel der Völker im Lande wurden Juden") so wiedergiebr: Kal Ttoklo! TO>V S'd'VCOV TtEQIZZZfiVOVTO VMl lovÖaC^ov d. l). und viele Völker ließen sich beschneiden und wurden Juden. Hierdurch wolle die Septuaginta zu verstehen geben, daß selbst Völker,, die ursprünglich Heiden gewesen wären, erst durch die Beschneidung Juden werden konnten und somit die Nationalrechte erlangten. — Drittens spreche auch die Stelle in Josua (5, 4 — 6.) wo dieser bei den sammtlichen Israeliten, die das gelobte Land betreten sollen, die Beschneidung vornimmt, für die politische Bedeutung unseres Gebrauches. Denn, sagt Spencer: Quid autem in eo remm suarum arliculo circumciderenlur Israelitae, nisi quod in genlem sanclam legibus, homine ingenuo dignis, adminis trau dam, jam nunc formandi essent etterram illam jure quasi haereditario possessuri; ideoque par esset, ul, peculiari 2) De legibus Hebraeoram ritualibus et earum rationibus 1684. S. 23. Oap. IV. 8eotio 11. circiimcisionis signo suscepto, se novae liujus politiae cives et membra profilerenlur. Hierbei , versucht Spencer den bekannten Ausspruch (Josua . 5, 9: heute habe ich die Schande Egyptens von Euch genommen) zu Gunsten dieser national-politischen Ansicht auf scharfsinnige Weise zu erklären, daß er sagt, durch jenen Ausspruch wollte Gott andeuten, daß er durch die Beschneidung die Israeliten, in die Zahl seiner Bürger ausgenommen, sie für die freien Erben des gelobten Landes erklärt und die Schmach Egyptens zugleich mit den Zeichen ihrer frühem Sklaverei von ihnen genommen habe. Als vierten Unterstützungsgrund führt Sp. eine Stelle aus dem'Neuen Test, an, wo der Apostel Paulus zu den Ephesern (2, 11. 12.) sagt: Drum gedenket daran, daß ihr, die ihr früher Heiden und Unbeschnittene genannt, wäret — Fremde und außer der Bürgerschaft Israels (a irr] kkotQUo pivot %rjg TtohxsiciQ tov ’IoQurjk.) Diese Stelle erklärt nun Sp. so, als ob der Apostel gesagt hatte: Die Unbeschnittencn konnten im israelitischen Volksstaate weder zum Bürgerrecht gelangen, noch sonst ein Ehrenamt im Staate bekleiden; woraus also hervorgehe, daß man diese politischen Vorzüge blos durch die Beschneidung erlangen konnte. Endlich als fünften und letzten Grund führt er den Umstand an, daß die Beschneidung durch die mit ihr verbundene Schmerzhaftigkeit und Umständlichkeit als ein vortreffliches Hülfsmittel angesehen wurde, das bei der Aufnahme des Fremden als ein Kriterion benutzt werden konnte, ob derselbe auch so viel Selbstüberwindung, Festigkeit und Starke besaß, sich durch ein so eigenthümliches Verfahren ln den israelirischen Staatsverband aufnehmen zu lassen, so daß derselbe dazu diente, wie Sp. sagt: ne quis ingenii timidi, temerarii, levis aut inconslanlis advena, nomen suum in civium iiulaicorum album referri peleret; quin et aperle doceret, quenms Judaei nomine dignum et civitatis sanciae Jura posiulantem, pü proposill tenacem et animi conslanlis virum esse debuisse. Indessen gilt dieses blos von der Beschneidung der Erwachsenen, keineswegs von der der achttägigen israelitischen Knaben. Bei weitem am ausführlichsten und mit viel schärferer Kritik beleuchtet finden wir diese Ansicht bei Michaelis (1791). In seinem dis auf die neueste Zeit unübertroffenen Werke») beginnt der vierte Theil mit einer Abhandlung über die Beschneidung, und gleich der erste Paragraph führt die national-politische Bedeutung dieses Volksgebrauches weitläufig durch. Dreierlei Personen, sagt er, waren es die beschnitten werden sollten, erstens, alle geborenen Nachkommen Abrahams, folglich auch alleJsraeliren^; zweitens, alle leib- 3) I. D. Michaelis, Mosaisches Recht. Frankfurt 1776. 6 Bande. 4. Bd. § 184. 4) 1 Buch M. 17, 9— 14. 3 B. M. 12, 3.