Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 42 (11.10.1842)
- Date
- 1842-10-11
- Page
- Seite 331 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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331 doch dem Volke der Gedanke liegen: der Jude wäre dem Staate, wie der Staat ihm fremd, ja feindlich z er wäre nicht ein Einländer, sondern ein übelwollender Fremderz er hätte für König und Vaterland kein Gefühl, wäre aller wahren bürgerlichen Ehre baar — und welche Liefe Kränkung, welche namenlose Schmach, welcher innere sittliche und bürgerliche Rückgang stünde dadurch, ganz gegen die hohen, landesväterlichen Absichten unseres allergnädigsten Königs, aber darum nicht minder in fast unausbleiblicher Wirkung, uns, unfern Kindern und Nachkommen bevor! Allergnädigster König! Als Ihr glorreicher Vorfahr, als Friedrich der Große einem geringen Manne, einem Müller, sein Erbgut nehmen, und zum Park von Sau« Souci verwenden wollte, da wagte es der geringe Mann seinem Könige zu sagen: mein Gut gehört mir mit Recht, und Ew. Majestät vermag Alles, nur Eins nicht: vom Rechte abzuweichen. Und unseres Königs glorreicher Vorfahr lächelte, und weil er auf Erden keinen Richter über sich erkannte, darum vergab er dem geringen Manne seinen Freimuth, und gewährte seine gerechte Wirte. Was Friedrich der Große der früheren Zeit, das ist Friedrich Wilhelm IV. uns, den lebenden Preußen. So wollen auch wir dem Müller, wie an tiefer Verehrung, so an Freimuth gegen den geliebten König nicht nachstehen. Die Rheinlands find im Besitze eines öffentlichen Rechts, welches von Allerhöchsterem, in Gott ruhenden, königl. Vater anerkannt, und von Ew. königl. Majestät Selbst noch mehr auf seine ursprünglichen Bestimmungen zurückgeführt, unter dem unterthänigsten Danke aller dieffeitigen Bewohner, in erweiterter Wirksamkeit besteht. Dieses öffentliche Recht, welches Napoleon im Jahre 1808 nur vorübergehend und auf keine Weise in seinen Grundbeftimmungen zu schmälern gesucht, erkennt das volle Jndigenat aller daselbst verbürgerten Einwohner, ohne allen Unterschied auf ihren Glauben, so wie ihre gleiche Zulässigkeit zu allen Rechten und Pflichten der Staatsbürger an. — Das königl. Edict von 1812, auf welches wir uns, seines deutschen und preußischen Ursprungs willen, lieber beziehen, geht in seinen Grundbesrimmungen von denselben Ansichten aus, und ruht auf derselben Grundlage. Es stellt nicht minder als Basis des ganzen Rechtsverhältnisses, gleich im ersten Paragraphen, den Grundsatz auf, daß die Juden als Einkänder, das ist als Deutsche und Preußen, somit in consequenter Anwendung wir als Rheinpreußen zu betrachten seien. Es verordnet demgemäß, daß sie, als dem Staate einverleibt, auch zu der, den Landeskindern zustehenden, Vertheidigung des Staates beizutragen haben. Der, unter der thätigen und kräftigen Mitwirkung, ja auf den speciellen Vorschlag der glorreichen Krone Preußen entstandene Paragraph 16 der deutschen Bundesacte verbürgt den Bekennern des jüdischen Glaubens in Deutschland alle ihnen von den deutschen Bundesstaaten emgeräumten Rechte. Ihre bürgerliche Ehre, die Pflicht für König und Vaterland zu leben und zu sterben^ und in den Reihen ihrer Verteidiger eine gesetzliche Stelle emzunehwen, ist eins ihrer heiligsten Rechte, ist so eng verbunden mit ihrer bürgerlichen Stellung im Staate, daß eben der, durch den höchstseligen königlichen Vater Ew. königl. Majestät mit so edlem Eifer geförderte Paragraph 16 der deutschen Bundesacte, die den Juden, in einem künftigen Gesetze, durch ganz Deutschland einzuräumenden bürgerlichen Rechte, von der Erfüllung dieser Bürgerpflicht abhängig macht. Das wagen wir unserem königlichen Herrn, mit der tiefen Untertänigkeit gehorsamer Untertanen, wie mit dem Freimuthe vorzustellen, der Friedrichs des Großen erhabenem Enkel., eben so wenig als seinem großen Ahnherrn mißfallen kann. So möge es uns vergönnt sein unserem ehrfurchtsvollsten Danke für Ew. königl. Majestät allerhöchstes Wohlwollen die untertänigste Bitte beizufügen: Ew. königl. Majestät wolle allergnädigst geruhen, die Bekenner des jüdischen Glaubens in Preußen überhaupt, und uns die Bewohner der rheinischen Provinzen insbebesondere, in unseren Rechten als Inländer, Preußen, respective Rheinpreußen zu erhalten und zu schützen, und uns, wie bisher, zur Pflicht der Vaterlandsvertheidigung, als solcher, zu berufen. Wir ersterben in tiefster Unterhänigkeit rc. Der jüdische Vorstand des Kreises Simmern: David Rothschild. Simmern, den 19. Juni 1842. * * Ministerral-Refcript. Des Königs Majestät haben aus Ihrer, hierher zur Bescheidung abgegebenen, Jmmediat-Eingabe vom 19. Juni dieses Jahres ersehen, zu welchen Besorgnissen die, großenteils unrichtige Auffassung der dem königlichen Staatsministerio zur näheren Erwägung gestellten, die Verhältnisse der Juden betreffenden Gesichtspunkte Veranlassung gegeben hat. Im allerhöchsten Aufträge eröffne ich Ihnen deshalb, daß es ganz eigentlich in Sr. königlichen Majestät Absicht liegt, Maßregeln zu ergreifen, durch welche die den Juden auferlegten Beschränkungen aufgehoben werden, insbesondere ihnen im Gemeinde-Verbände mit Christen die Wahrnehmung ihrer Interessen. mehr gesichert, in der Besorgung ihrer eigenen Angelegenheiten eine größere Selbstständigkeit und Autorität eingeräumt, und im Allgemeinen die Gelegenheit erweiterr wird, ihre Kräfte und Fähigkeiten, für sich und die- Christen unter denen sie leben, benutzen zu können. Seine Majestät erachten, es aber für nothwendig, die Gewährung alles dessen an die Bedingungen, zu knüpfen, die in dem. Wesen eines christlichem Staates beruhen, nach welchen es nicht zulässig ist, den Juden irgend eine obrigkeitliche Gewalt über Christen 42 *