Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 42 (11.10.1842)
- Date
- 1842-10-11
- Page
- Seite 330 (sequence 3)
- Language
- German
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330 rechtigkeit und Huld unseren untertänigsten Dank zu den Füßen des Thrones niederzulegen. In der Lhat sind die Zuden von jeder öffentlichen wissenschaftlichen Lhätigkeit im Staate noch immer ausgeschloffen; selbst solche Lehrämter, welche, wie die mathematischen und medicinischen, ganz fern von jedem religiösen Bekenntnisse liegen, sind ihnen seit dem Jahre 1822-unzugänglich; sogar zu mancherlei bürgerlichen Gewerben, wie zu dem'des Apothekers, werden sie nicht zugelassen; Hierlandes, wo die Advocatur, nach dem bestehenden Rechte, streng und ausschließlich den Charakter einer Privatthätigkeit trägt, werden die Bekenner des jüdischen Glaubens dennoch nicht als Advokaten ausgenommen, während im Gegenteil die höchst drückenden, vom Gesetzgeber selbst nur als transitorisch erklärten, zum Theil ausdrücklich nur auf 10 Jahre gegebenen und in dem Lande, wo sie erschienen, längst aufgehobenen Dekrete von 1808, noch jetzt, im Jahre 1842, in ihrer ganzen Härte bei uns in Ausübung gebracht werden. Wir glauben nicht zu kühn zu sein, wenn wir, nach dem erwähnten verehrlichen Ministerialerlasse, uns der Hoffnung hingeben, daß solche Beschränkungen vor Ew. Majestät hoher Gerechtigkeit fallen werden, und wissen, wie unser tiefgefühlter Dank sich am besten durch das Bestreben beweisen wird, uns immer mehr als unsers geliebten Königs treue Untertanen, als unseres teuren Vaterlandes nicht unwürdige Söhne zu bewähren, so wie durch das innigste Gebet an den Allvater, daß Er Beiden, die in unseren- Herzen nur Eins sind., die Fülle Seines Segens verleihe. Wie glücklich würden wir, würden alle-Ihre Untertanen jüdischen Bekenntnisses sich fühlen, könnten wir, und sie Alle mit uns, auf diesen Ausdruck unseres innigsten Dankes uns beschränken. Und wir könnten es, wenn die materiellen Interessen, wenn Vortheil, Bequemlichkeit, Entfernung von Gefahren das Ziel unserer Wünsche wäre, wenn Liebe zum deutschen Vaterlande unserem Gemüthe, das Gefühl der Ehre unserer Seele, der Wunsch, ja das Bedürfniß geistiger, sittlicher und vaterländischer Bildung für unsere Kinder und Nachkommen, unseren Herzen fremd wäre. Aber, allergnädigster König, so ist es nicht. Die Untertanen jüdischen Glaubens unterscheiden sich nur im religiösen Bekenntnisse von ihren christlichen Mitbürgern. Es ist ihr Stolz, ihre Freude und ihre Ehre, sich nicht minder als diese, ans geliebte Vaterland anzuschließen, ihnen nicht nachzustehen an Verehrung und Hingebung für Preußens erhabenes Königshaus, und auch in ihren Pflichten theure, unveräußerliche Rechte zu sehen. Wird doch in preußischen Landen nur der überwiesene und verurtheilte Verbrecher der Nationalcocarde, des. äußeren Zeichens der Nationalität, verlustig erklärt — wie sollten hunderttausende schuldloser, König und Vaterland treu ergebener Untertanen nicht von tiefem gerechtem Schmerze durchdrungen fern, wenn sie des Wesens der Nationalität, der ersten Bürgerpflicht: der Pflicht der Vaterlandsvertheidigung, enthoben, und diese in die Befugniß verwandelt werden sollte, die auch Fremde haben, — Dienst zu nehmen, wenn sie wollen l Ew. Majestät wollen einzelne, uns entzogene Befugnisse, allergnädigst wiederertheilen. Ihre hohe Gerechtigkeit wird also gewiß die Basis unseres gesetzlichen Zustandes, welche den ersten, weil den Fundamentalpunkt des Edietes von 1812, wie der Gesetzgebung bildet, welche die rheinischen Provinzen beherrscht, den: daß die im Lande wohnhaften Bekenner dys jüdischen Glaubens als Einländer, d. i. als Deutsche, als Preußen, wie wir Hierlandes als Rheinpreußen zu betrachten seien, uns nicht verkümmern, uns, vor unfern Mitbürgern wie in unserm eignen Gefühle, nicht durch Ausstoßung aus dem eigentlichen Nationalverbande, mit tiefer Schmach bedecken, uns nicht die trostlose Aussicht eröffnen wollen, daß unsere Nachkommen würden, was unsere Vorfahren in finstern Zeiten, und durch finstere Zeiten waren: ein Geschlecht ohne Muth, ohne Selbstgefühl, ohne Nationalgefühl, eine Last dem Staate wie sich selbst! Ein Theil— aber auch nur ein Theil— dieser traurigen Folgen könnte vielleicht durch freiwilligen Eintritt inLandwehr und Heer vermieden werden; aber allergnädigster König, wenn wir, der Wahrheit gemäß, wohl sagen dürfen, daß wir nicht minder als unsere christlichen Mitbrüder von unfern Bürgerpflichten durchdrungen sind, so wäre 'es doch strafbare Anmaßung, wollten wir uns rühmen, ihnen an Bürgertugend vorzustehen, und Alle einer Selbstverläugnung fähig zu sein, die kaum in der Menfchennatur, gewiß nicht in aller Menschen Natur liegt. Wenn der Staat den Bürger zurückweist, dann tritt, mit doppelter Kraft, die Familie mit ihren Ansprüchen, das besondere Verhältnis des Einzelnen mit seinen, Eigenthümlichkeiten, wohl auch das, dem Menschen nur allzunatürliche Gefühl hervor, das wenn es sich zurückgesetzt sieht oder glaubt, in unaufgefordertem Hinzudrängen in sich etwas findet das ihm widerstrebt, in seinen Genossen anderen Glaubens, Etwas das ihn, als einen Eindringling, zurück zu weisen scheint. Wir haben von den Empfindungen gesprochen, welche eine solche Ausschließung in den Herzen unserer christlichen Mitbürger gegen uns hervorbringen würde/und es bedarf vor dem Scharfblicke unseres königlichen Herrn der Auseinandersetzung nicht, wie, was auf den Höhen des Lebens aus der wohlwollendsten Gesinnung hervorgeht, in den Niederungen ganz andere, völlig unbeabsichtigte, Wirkungen, doch oft nothwendig Hervorbringen muß. Wenn unsere Kinder nicht mit denen unserer Mitbürger zur Ehre der Vaterlandsvertheidigung berufen, wenn das harmloseste Communal- oder städtische Amt ihnen, selbst wo sie es der Wahl der Mitbürger verdanken, unzugänglich werden, wenn wir nicht nur, der Natur der Sache gemäß, in religiösen, sondern auch in; bürgerlichen Angelegenheiten eine eigene Corporation bilden 1 sollten, wenn Juden nur für jüdische Parteien von ihren ' Mitbürgern zu Schiedsrichtern bestellt werden könnten, wie nahe müßte da, wenn auch nicht dem höchsten Gesetzgeber,