Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1842
- Issue
- 40 (27.9.1842)
- Date
- 1842-09-27
- Page
- Spalte 631-632 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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831 Schriften über eine zu erwartende Verfassung der Juden in Preußen. 632 für die Lausitz wurde das für Negersclaven passende Rescript vom 22. Aug. 1751 hervorgesucht, für Schwedisch- Pommern die partikularistische Verordnung vom 27. Ottbr. 1777 und als Zugabe noch das Patent vom 23. Nov. 1810, für das Herzogthum Westphalen holte man hervor die judenseindliche kur-kölnische Judenordnung vom 28. Juni 1700 und, um den Beamten den Kopf warm zu machen, noch die heffendarmstädtischen Verordnungen vom 11. Febr. 1805, vom 30. Jul. 1805, vom 11. Sptbr. 1806, vom 15. Mai und 19. Juni. 18125 für Hohen -Solms, Greisenstein, Braunfels,, Neuwied u. s. w. kam die nassauische Judenordnung in Anwendung; für Witgenstein-Berleburg wurde gar jedes schriftliche . Gesetz verworfen, und blos die Tradition restaurirt und so ging es fort und fort, und um diesen bedauerlichen Reichthum zu vollenden, konnte noch jede Stadt, jedes Dorf ihr Partikular - Gesetzchen geltend machen. Was sagt der Leser zu diesem vaterländischen Reichthume, was zu dieser herkulischen Aufgabe für Juristen, für Akademien? „die Handhabung solcher Gesetze", sagt der Vers., „waren wohl geeignet, jeden denkenden Beamten um seine Denkkraft, jeden Gewissenhaften in Verzweifelung zu bringen." Aber das war noch nicht das Mißlichste; dieses lag vielmehr darin, daß in jeder einzelnen Provinz fast sechs verschiedene Judenverfassungen in friedlicher Eintracht wie Hunde und Katzen neben einander leben und der Verf. giebt S. 16. eine Tabelle nach den preuß. Provinzen, wo man nicht weiß, ob man darüber lachen oder weinen soll. Und doch wie ergötzlich ist nicht das Beispiel von Treuenbriezen (S. 17) und Belzig, ich glaube kaum, daß die europäische Gesetzgebung etwas Aehnliches aufzuweisen hat. Zu dieser sporadischen Natur der preußischen Judengesetze kommt noch die Verwirrung in der Interpretation, in den Bestimmungen und Erläuterungen, die eben so mannigfach als die Gesetzesind und sich eben so wie diese widersprechen, wovon der Verf. Beweise liefert. Der Vers, erzählt Fälle, wo die Regierung selbst dieses Labyrinth.nicht durchschauen kann und argumentirt vortrefflich, wie selbst bei den hartnäckigsten Studien kaum die Kenntniß der Judengesetze möglich ist. Schon das Beispiel einer einzigen Stadt zeigt, der Vers, wählt Danzig, wenn man die Regierungs-Rescripte addirt, folgendes Resultat. Bis zum 17. Sept. 1814: alte Verfassung; von da bis zum 10. März 1820: das Edikt von 1812; von da bis zum 1. Mai 1832: alte Verfassung; von da bis jetzt: theils das Gesetz von 1812, theils alte Verfassung; so schwanken die gesetzlichen Bestimmungen. —Neben diesem ist der Lheil des Buches vorzüglich zu empfehlen, worin die Mißstände genau und klar auseinander gesetzt sind, und kaum ist es dem Recensenten möglich, auch nur eine flüchtige Uebersicht desselben zu geben. Nicht minder ausgezeichnet sind die kirchlichen Verhältnisse der Juden darin besprochen, wo mit demselben Scharfsinn, derselben Genauigkeit die legislativen Widersprüche u. derdadurch herbeigesührte Verfall der jüdischen Kirche geschildert werden, die ich anderweitig ausführlich beurtheilen will. Die Beantwortung der zweiten vom Verf. aufgestellten Frage: Auf welche Weise ließe sich eine allgemeine Judenversaffung in Preußen Herstellen? bildet die zweite Abtheilung des Buches. Hier bietet der Vers, uns einen Gesetzentwurf, der sich ganz und gar von theoretischen Voraussetzungen fern hält und nur an vorhandene Rechrszustände sich anknüpst. Daher schickt der Verf. zuerst ein treffliches auf das Gewissenhafteste ausgeführte Gemälde' über den gegenwärtigen Zustand der preußischen Juden voraus und auf daraus gezogene Resultate begründet er den Entwurf, welchem es zu wünschen wäre, daß die Regierung ihn einer solchen Berücksichtigung werth halten möge, wie er es verdient. Indem wir vom Vers, hier Abschied nehmen, erlauben wir uns den Lesern gegenüber die Bemerkung, daß dieses Buch das beste ist, was über die Juden in Preußen erschienen, obgleich ' es nur 78 Seiten umfaßt. . F. 3) Der Patriot. Inländische Fragen von L. Buhl. Zweites Heft: Was ist der christliche Staat? — Die gesetzliche Stellung der Juden in Preußen*). — Kleiner Krieg. — Berlin 1842. Hermes, kl. 8. 47 S. Es bedurfte des Zusammentreffens verschiedener günstiger Umstände, um die jüngeren Anhänger der Hegelschen Schule zur Anerkennung der wegen ihres Alters und ihrer Einfachheit bei ihnen vormals übel angeschriebenen jüdischen Lehre zu bringen. Doch, wer bürgt uns noch dafür, daß die jetzt eingetretene veränderte Stimmung überhaupt dem jüdischen Dogma gelte? Es läßt sich vielmehr mit gutem Grunde behaupten und gereicht den Jüngern jener philosophischen Schule zu desto größerer Ehre, daß sie ihre Abneigung gegen die jüdische Religion mit Erfolg niedergekämpst haben, und mit aller Kraft die Menschenwürde und die Menschenrechte der Juden-vertheidigen. Lassen wir diese Differenz, die Einzelne unter uns von'jenen Philosophen scheiden mag — sie zählen übrigens bekanntlich auch eine Anzahl Juden unter ihren Fahnen— auf sich beruhen und halten wir uns lediglich an das Faktum, daß die wärmste Vertheidigung, welche den Ansprüchen der Juden in neuester Zeit zu Theil geworden ist, gerade von dieser Seite her kam. Man wird uns vielleicht Feuerbach und Daumer entgegenstellen wollen; aber der Erstere kämpft lediglich gegen die Religion der Juden, nicht gegen ihre Berechtigung zum Bürgerthume, obgleich er bei den Streichen gegen die erstere, wie bei manchen anderen in seinem „Wesen des Christenthums" geführten nicht in so heftige Bewegung zu gerathen nöthig gehabt hätte. Daumer aber giebt im Vorworte zu seinem „Molochdienst" ausdrücklich die Erklärung ab, daß ihm jede Mentalreservation, jede unwissenschaftliche Absicht fremd sei und ich möchte selbst denen, die sein Buch nur als eine Sammlung von Hypothesen betrachten, rathen, ihm Gründe und nicht Schmähungen entgegenzusetzen. Seine Ehrenhaftigkeit ist wenigstens eine *) S. 17 — 35.