Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1842
- Issue
- 40 (27.9.1842)
- Date
- 1842-09-27
- Page
- Spalte 629-630 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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629 Schriften über eine zu erwartende Verfassung der Juden in Preußen, 630 vom 10. März 1813 zur Feier des Jahrestages der neuen Verfassung, die MiLLheilung über die Eingabe der Breslauer Gemeinde an den Kanzler v. Hardenberg am 11. Febr. 1811 rc. 2Cm Schluffe ist noch das Gesetz von 1812, wie es sich bei Buchholz, in der Sulamit rc. findet, abgedruckt, um einen Maßstab zwischen dem Gehabten und dem zu Bekommenden zu gewähren. F. 2) Entwurf zu einer zeitgemäßen Verfassung der Juden in Preußen. 1. Abtheilung. Historische Einleitung. 11. Abth. Gesetzentwurf. Motto: die Gerechtigkeit der Sache, die wir verfechten, sichert uns den Sieg. (Friedrich Wilhelm IV. in seinem Aufruf an das Volk, vom 7. . April 1815). Breslau 1842. 8. Aderholz. Viel tiefer als in der vorhergehenden Schrift wird die Ludenfrage in Preußen von dem anonymen Verf. hier behandelt und mit einer Umsicht und umfangreichen Kenntniß der Gesetzgebung Preußens in Bezug auf Juden wird die Judenverfassung beleuchtet, wie man kaum solches in ähnlichen Broschüren findet. Von dieser gehaltvollen sehr belehrenden Schrift wird die Darstellung ihres Inhalts schon vollkommen hinreichen, um dieselbe den Lesern zu empfehlen. Emteitungsweise weist der Verf. nach, wie Preußen schon feit 25 Jahren die Nothwendigkeit einer neuen Ludenverfassung einsieht, und in dieser Nothwendigkeit dieselbe schon hundertmal versprochen, ohne das Princip, da man sich nun einmal von dem staatsbürgerlichen, wahren Principe entfernt, gefunden zu haben oder finden zu können. Den 3. Jan. und den 23. Mai 1817, den 10. Juli 1818, den 19. Febr. 1819, den 6. Marz 1826, den 2. Sptbr. 1829, den 30. Dec. 1830, den 12. Dec. 1832, den 26. April 1840 hat die Regierung immer und immer versprochen, daß das neue Gesetz oder die wahrhafte Ausführung des Gesetzes von 1812. recht bald erscheinen soll, und mit Schrecken wurde man 1842 endlich gewahr, daß „bald" die zeitliche Ausdehnung über Menschenalter in sich schließt. „So ist denn, ruft der Verf. aus, die 25jährige gewissenhafte und mühevolle Vorbereitung einer neuen allgemeinen Judenverfassung ganz erfolglos gewesen, und die preußischen Behörden sehen in Betreff der jüdischen Verhältnisse die vielfachen Zweifel, welche im Jahre 1817 schon zu einer baldigen Erledigung drängten, gegenwärtig nicht nur nicht beseitigt, sondern noch durch die innerhalb dieser langen Zeit erlassenen einzelner und neuer Erläuterungen bedürftigen Verordnungen fast bis zur Unlösbarkeit gehäuft." Nach einer so klaren und gut auseinander gesetzten Einleitung kommt der Vers, nun zur Beantwortung zweier Fragen, als die 2 Abtheilungen, welche der Titel bereits versprochen, nämlich: 1) Was ist der Grund des bisherigen Mißlingens aller legislativen Versuche -für eine allgemeine preußische Judenverfassung? 2) Auf welche Weise ließe sich eine allgemeine Judenverfassung m Preußen Herstellen? In der Beantwortung der ersten Frage giebt uns der Verf. eine scharfe, tief einschneidende Kritik der gegenwärtigen jüdischen Zustände; in der Beantwortung der zweiten eine treffliche Anleitung, wie ein Gesetzentwurf in Preußen vermöge seiner Mission und seiner Stellung in Deutschland sich zu gestalten habe. Den Grund des Mißlingens aller legislativen Versuche einer Judenordnung findet der Verf. sehr richtig in der unglückseligen reactionären Stimmung der preußischen Tendenzen überhaupt, wodurch dieses hoffnungsreiche Land immer weiter von deutschen Interessen sich entfernte, und die legislative Untersuchung dieser Reaction enthält auch zugleich die Kritik des Edikts vom 11. März 1812. Das erwähnte Edikt war für sammtliche Provinzen gegeben, um die frühern Juden-Ordnungen, Juden-Reglements, Juden-Privilegien, Toleranz-Edikte, und wie die intoleranten Edikte hießen, aufzuheben und in diesem Sinne handelte auch die Regierung drei Jahre und verwies in allen Reskripten auf diese so heilsame und natürliche Allgemeinheit. Die Regierung sprach es offen und unumwunden aus in den Rescripten vom 9. Juni u. 26. Juli 1812, vom 24. März und 27. Sptbr. 1814 und vom 14. Juli 1815. Erst mit dem Jahre 1815 kam durch eine andere Politik Verwirrung in dieses einfache Gesetz, veranlaßt durch den bedeutenden Anwachs von Ländergebieten mit zahlreicher jüdischer Bevölkerung, in welchen die verschiedenartigsten Gesetzgebungen, von den krassesten mittelalterlichen bis zur französischen, liberalsten vorgefunden wurde; und da man sich zur völligen Rechtsgleichheit der ehemaligen französischen Provinzen nicht erheben wollte, so näherte man sich unwillkührlich der andern Klasse, obgleich anfangs nur der Status quo ausgesprochen wurde. Treffend und wahr zählt nun der Verf. die Nachtheile auf, welche theils die babylonische Verwirrung der verschiedenen Gesetze, theils die im Sinne des Rückschritts begonneneAuslegung des Gesetzes von 1812, hervorgebracht hat, und schon ein einziger der aufgezählten Nachtheile hätte hinreichen müssen, die Erweiterung des Gesetzes von 1812 zu bewirken. Die Aufgabe Preußens, in seinen verschiedenen Ländergebieten eine Einheit der Gesetzgebung zu schaffen, oder wenigstens vorzubereiten, hat in der Judensache die Provinzialspalrung noch tiefer weiter zerklüftet; fast jeder Ort, jede Gemeinde suchte ihre alten versicherten Gesetze hervor und gar oft hörte man die Stimmen aller Zeiten sprechen. Neben dem Edikte vom 11. März 1812 kam für die Provinzen Preußen, Brandenburg u. Pommern noch daöGeneral-Juden- Reglement vom 17. April 1750 in Geltung, für Schlesien die Juden-Edikte von 1790, für Niederrhein der Code Napoleon und das Decret vom 17. März 1808, für Westfalen das Decret vom 27. Juni 1808 und die schmutzige hannöversche Judenverfassung, für Posen die Judengesetze Warschaus mit ihren hundertfältigen Widersprüchen, für das Culmer und Michelauer Gebiet wurden einige polnische Gesetze, die selbst für Warschau zu schlecht waren, ausgesucht und mit der Zugabe des General-Juden-Reglements vom 17. April 1797 in Verwirrung gesetzt, für die königlich-sächsischen Ländereien wurde die restirende Hefe des Mittelalters, das inhumane kursächsische Mandat vom 16. Aug. 1746 in Anwendung gelassen, 40*