Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 40 (27.9.1842)
- Date
- 1842-09-27
- Page
- Seite 319 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2360092-2360201-2360242--2661-3529691- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
319 Preußen und Franzosen. Als die Donner der Schlacht verklungen waren, sah man die jüdisch-französischen Soldaten, vereint mit den englischen, gegen 1400 gefallene jüdische Preußen, die auf dem Wahlfelde verstümmelt umherlagen und nur an ihren Kleidern mit Schaufäden kenntlich waren, heraussuchen und bestatten, und den Brüdern ihres Glaubens, denen sie im Interesse ihres Vaterlandes selbst gegenübergestanden, Thränen der Rührung nachweinen; und unsere jüdischen Freiwilligen in den Jahren 1813 und 1815., standen sie dieser Schilderung nach und haben sie weniger muthig in den Reihen der Kampfer gekochten? —- Nur Vorurtheil kann sie vom Kriegsdienste und vom Ofsicierstande ausschließen wollen, gegen den ihre Religion kein Hinderniß ist; Vorurtheil und Unkenntniß! Ueber Vorurtheile aber zu siegen, ist der Beruf eines weisen Königs, dem, ohne Unterschied der Religion und des Standes, jeder Unterthan gleich werch sein muß, der Gott fürchtet und seine Gebote halt, oder, mit andern Worten, ein treuer Unterthan ist. Ueber die Gleichstellung jüdischer Gutsbesitzer in allen den Rittergütern an klebenden Ehrenrechten würde aller Zweifel wegsallen, wenn diese Ehrenrechte auf das zucückgeführt würden, was zum Wesen des Güterbesitzes gehört. Seiner Natur nach ist das Patronat über eine Kirche ein Recht der Kirchengemeinde, der Hunderte oder Tausende von Familiengliedern, denen ihr Priester, Hirte, Seelsorger, väterlicher Freund und Tröster sein soll, nicht der Familie des Patrons allein. Der Geschichte nach ist das Patronat allerdings Recht des Schutzherrn seiner Kirche gewesen, als die Gemeinde zu ohnmächtig war, die Kirche zu schützen und zu unterhalten; als der Schutzherr verpflichtet war, sie mit Grundbesitz auszustatten, und sie-in ihren oder seinen Fehden gegen äußere Feinde zu vertheidigen. Wie haben sich indessen die Zeiten seit Berthold Schwarzens Erfindung geändertl Alle solche Pflichten leistet jetzt theils die Gemeinde, theils der Staat. Wo das Ehrenrecht des Patronats als frommes Erbe der Vorzeit noch besteht, mag es dem Rittergutsbesitzer, ihm zur Ehre, der Gemeine zum Nutzen verbleiben, mag auch der Priester den Patron, der ja auch als Jude ein gottgefälliger Mensch sein kann, in sein Kirchengebet einschließen. Nur muß er sich als Jude der Wahl eines christlichen Seelsorgers begeben, über die er kein Urtheil haben kann, oder über die ihm, hätte er es vermöge seiner Bildung auch wirklich, ohne Kränkung der Gemeinde und der öffentlichen Meinung, kein Urtheil und keine Stimme zugestanden werden darf. Die. Wahl ihres Seelsorgers bliebe dann der Gemeinde, die Berufung und Bestätigung aber — ohne irgend ein Velo — und die Pflicht der' bisherigen Leistungen immerhin dem jüdischen Patron. Aehnlich verhält es sich mit der Patrimonial- Jucisdiction. Geschichtlich mag sie ein Ehrenrecht des angesessenen Ritterstandes sein — wiewohl die deutschen Kaiser selbst umherreisten und zu Gericht saßen, oder durch ihre Grafen, als Vertreter, Recht pflegen ließen; allein im Geiste des Rechts und der gegenwärtigen Entwickelung aller bürgerlichen Zustände betrachtet, kann es nur ein Recht und eine Rechtspflege geben, im Namen des Souveräns. Wie steht es, ohne des neu revolutionirten Frankreichs zu gedenken, in dem Reiche, wo, wie notorisch ist, die einflußreichste und stolzeste Aristokratie der Erde mit starrer Hand auf ihre Vorrechte halt, mit der Rechtspflege in England? Special-Gerichte und Gerichtssprengel giebt es dort, nach buntem Herkommen für Sachen und Fälle, aber keine Justiz, die irgendwo eine juslilia glebae adscripla wäre *). Hierüber mögen also vernünftige jüdische Gutsbesitzer sich beruhigen. Die Polizei, die dem Familienvater in seinem Hause und seinem .Besitzthum gebührt, die Polizei über Gesinde, Feuersicherheit rc. wird ihm der Staat nicht nehmen; denn ohne sie kann keine Ordnung im Haushalt und keine Bewirthschaftung und Verwaltung eines Gutes bestehen. Noch bleibt eine Maßregel zu erörtern, durch die, sobald die ersten Vorurtheile dagegen besiegt worden, die Gleichstellung und Vermischung christlicher mit jüdischen Familien am ersten gefördert würde: — die Erlaubniß zu gemischten Ehen zwischen Christen und Juden, welche Weimar und Kurhessen in Deutschland zuerst gesetzlich sanclionirt haben und in Holland, Belgien, Amerika kaum mehr auffallen. Sie würden besonders mit Jüdinnen kein Hinderniß finden, wenn erst das Gesetz sie erlaubte, das mit dem Gesetze, nach welchem die Kinder in der Religion des Vaters erzogen werden sollen, in vollem Einklänge steht. In gleichem Einklänge stehen sie mit der Zustimmung der Apostel, wovon die von Paulus gegebene, 1 Corinth. VII, 14., die entscheidendste ist, die selbst Luther cm^kennen mußte. Der Apostel gestattet sogar Ehen zwischen Christinnen und Heiden, wie vielmehr also zwischen Christinnen und Juden, und umgekehrt. Es ist jedoch sehr zu bezweifeln, daß selbst, wenn das Gesetz Solches gestattete, die Juden vor ihrer völligen Wiedergeburt christliche Frauen finden würden. Hiermit dürste die dritte und vierte Frage beantwortet sein — schwerlich indessen zur Zufriedenheit der Begehrenden und der Bewilligenden, da selten Worte der Wahrheit, die aus innerer Ueberzeugung hervorgehen, ohne die rechte oder linke Seite zu schonen, vollen Anklang finden. Diese innere Ueberzeugung soll auch die Beleuchtung der beiden letzten in sich und mit den früheren zusammenhängenden Fragen leiten. Unleugbar ist es, daß die Juden nach ihrer theilweisen Emancipation, ungeachtet ihrer eben geschilderten Fortschritte noch das nicht alles leisteten und leisten konnten, was der Staat von ihnen theils zu fordern, theils zu erwarten berechtigt war. Im alten Lande waren allerdings der Reinigung und Verbesserung des jüdischen Gottesdienstes wie der Schulen wesentliche Hindernisse entgegengestellt worden. Demungeachtet konnte . mehr dafür geschehen, wenn die Reformen emmüthig, langsam j und ohne Ruhmredigkeit, wie schon oben angedeutet, vorgenommen worden wären. Eine feste Auswahl passender Gebete und Psalmen, einfach und ohne (meistens unpassende) Mimik vorgetragen, dazwischen deutsche Vorträge *) Zwischen standesherrlichen Gerichten, als ehrwürdigen Attributen vormaliger wirklicher Souveraimtät, mit mehrern Mitgliedern und collegialischer Verfassung versehen, und solchen Patrimonial-Gerichten, deren 5 bis 10 auf die Verwaltung eines guten Gerichtshalters gehen, und die von jedem Trödler, Bier- oder Branntweinschenkwirth mit dem Besitze eines Ritterguts erkauft werden können, findet, wie sich von selbst, versteht, ein so wesentlicher Unterschied.Statt, daß der Verfasser ihn nie anzutasten wagen wird.