Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 40 (27.9.1842)
- Date
- 1842-09-27
- Page
- Seite 320 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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- 320 - und gereinigter Religionsunterricht, das waren die Innern Verbesserungen, die unerläßlich schienen. In dem alten Lande beschränkten die'Juden sich darauf, die christlichen Schulen zu besuchen, um sich dort materielle Kenntnisse für Gewerbe und Gewinn zu holen, zum Theil auchum die kostspielige 'Einrichtung eigner Schuten zu ersparen'. Die Gebildeteren des Mittelstandes — in fast allen Landern und allen Konfessionen sich gleich— gingen weiter, suchten und fanden wissenschaftliches Leben. Im Großberzogthum Posen, wo jüdisches Schul- und Religionswesen unter den Schutz der Korporationen gestellt war, zeigten sich vermöge des dadurch höher anstrebenden-Geistes an einzelnen Orten so glückliche Erfolge, daß sie darin die altländischen Einrichtungen nicht nur erreichten, sondern sogar bald übertrafen. Allein ihr innerer Gottesdienst, mögen auch einige neue Synagogen in baulicher Eleganz die christlichen Kirchen übertreffen, ist der alte. Die Bildung der Mädchen, die bekanntlich so lango sie Jungfrauen sind, den Tempel nicht besuchen dürfen, zu frommen Hausfrauen , bleibt meistens vernachlässigt, wie bisher; des 5;)in und Herlaufens der 'Judenknaben während des Gottesdienstes i|t kein Ende, kurz die unästhetische und mithin die unerbauliche Weise des Gottesdienstes lebt noch'fort. Das Herplappern der hebräisch-chatdäischen Gebete ist, wie der ganze Gottesdienst, mit geringen Ausnahme, ohne Würde und ohne Anstand. (Beschluß folgt in der Beilage.) Deutschland. Großherzogthum Baden/W Septbr. Das Israel. Schulwesen in unserm Vaterlande, welches durch die allseitig anerkannte Thätigkeit des Vererans unserer Oberkirchenbehörde und Vater „der Reform unter den Israeliten Badens — des Herrn Oberraths Epstein — bereits bis zu einem hohen,Grade der Vervollkommnung gediehen ist> wurde wiederum durch eine sowohl in Rücksicht des Inhalts sehr zweckmäßige, als in Hinsicht der Form. trefflich redigirte Verordnung des Großh. Obecraths der Israeliten bereichert. Bisher bestand nämlich für die israelitischen Zöglinge der gelehrten Mittelschulen keine gesetzliche VerpflichDng zum Besuche des Religions-Unterichts, weil nach Landesgesetzen der Besuch einer öffentlichen Anstalt von der Elementarschule dispensirt. Da aber für Israeliten kein besonderer Religions-Unterricht an jenen Instituten eingesührt ist, so war ein großer Theil der israelitischen Schuljugend, namentlich in den Städten, dem Religions-Unterrichre entfremdet. Eine hohe Verordnung vom 9. Juni d. I. No. 265, publimt durch die Großh. Kreisanzeige- und Verordnungsblätter, setzt sich daher zur Aufgabe, das Intereffe der Religion mit der Anforderung der Direktionen der Mittelschulen , daß der Ist. Religionsunterricht nicht Verlag von C. L. Fritzsche. störrend in den Gang der übrigen Lehrgegenstände dieser Anstalten eingreise, zu vereinigen, was in decThat auch der Gewandheir des ebgedachten Hrn. Oberrathe Epstein des verdienstreichen Redakteurs jener Verordnung trefflich gelang. Wir erlauben uns hiermit dieselbe durch dieses Organ auch zur Kenntniß des Auslandes zu-bringen: Verordnung des Großherzogl. Oberraths der Israeliten. Der Religionsunterricht der israelischen Schüler der Gelehrtenschulen, der höhern Bürgerschulen, der Volksschulen k: 2C. so wie der Israel. Schülerinnen der Volksschule und sonstiger weiblichen Lehranstalten betr. 1) Sammtliche israelitische Schüler der Gelehrtenschulen (Pädagogien, lateinischen Schulen, Gymnasien u. s. w.) der polytechnischen Schulen, der höhern Bürgerschulen, der Volksschulen und der Privatlehranstalten jeder Art, ohne Ausnahme, Einheimische wie Auswärtiger, Inländer wie Ausländer, sind in Gemäßheit der in den Gesehen und Verordnungen über das Volksschulwesen, rücksichtlich des Elementarunterrichts überhaupt, enthaltenen Bestimmungen zum Empfange des israelitischen Religionsunterrichts, bis zum gesetzlichen Alter der Entlastung aus der Volksschule verpflichtet. 2) Die israelitischen Schüler und Schülerinnen haben für diesen Religionsunterricht das an der betreffenden Schule für den Unterricht überhaupt festgesetzte Schulgeld, jedoch in keinem Falle einen höhern als den im §. 39 des Gesetzes vom 28. August 1835 bestimmten Betrag zu entrichten. In Orten, wo keine öffentliche israelitische Volksschule, sondern nur eine Religionsschule bestehet, ist ebenfalls das für jedes andere israelitische Schulkind bestimmte Schulgeld für jenen Unterricht zu zahlen. 3) Die Unterrichtsstunden in den Religionslehrgegenständen sind möglichst in der Art zu bestimmen, daß solche von israelitischen Schülern und Schülerinnen anderer Lehranstalten ohne Störung besucht werden können, daher die christlichen Festrage und wöchentlichen Freitage dazu zu benutzen sind. In letzterem Falle sind die den betreffenden Volksschullehrern, in Gemäßheit §. 18. der Großherzoglichen Verordnung vom 15. Mai 1534 freigegebenen zwei Nachmittage in jeder Woche, aus andere Wochentage zu bestimmen. 4/Die Radbinare, Synagogendehörden, Schulvorstande und'Großherzogliche Bezirksschulvistralionen werden beziehungsweise zur Wachung über den Vollzug vorstehender Verordnung aufgefordert. Karlsruhe, den 9. Juni 1842. D e r M i n i st e r i a l - C o m m i s s a r. (gez ) Christ. (gez.) Epstein. Druck von I. H. Nagel. Hierzu eine Beilage.