Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1842
- Issue
- 38 (13.9.1842)
- Date
- 1842-09-13
- Page
- Spalte 605-606 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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605 Hebet das Verhältnis des Lehrers und der Schule nach dem rabb. Rechte rc. 606 öffentliche und freie Gemeindeschule begünstige; daß man ferner nicht die Kinder der Armen auf eine Stufe der Bildung brachte, die sie für ihren künftigen Beruf unfähig mache, und daß im Grunde ja auch, wenn die Talmud-Lora-Schulen eine verbesserte Einrichtung erhalten haben, für die arme Klaffe gesorgt sei. Das sind aber Vortheile, die wir nicht weiter beleuchten wollen, da sie uns wenigstens nicht als reelle. Vorthcile erscheinen wollen. Hatte die Obrigkeit (Vorstand der Gemeinde) nun für die Schule und die Lehrer gesorgt, so hatte sie überhaupt die Aufsicht über die Jugend, und das Recht sagt: „die Obrigkeit soll die muthwilligen Buben körperlich bestrafen lassen, natürlich dem Alter des Culpanten gemäß, wenn sie etwas gestohlen oder sonst Schaden angerichtet haben; — damit man sich ihrer nie bedienen kann, um Schaden anzurlchten^)". Vorsteher der Gemeinde, die auf diese Weise für die Jugend und den Jugendunterricht sorgten, erfüllten nach der Meinung der damaligen Zeit ihre Pflicht gegen Lehrer und Schule. 8 3. Wie die Eltern sich gegen die Lehrer benehmen sollen. Wenn nun auch im Allgemeinen den Vorständen der Gemeinden es oblag, für Schulen und Jugendunterricht zu sorgen, so war es doch zunächst des Vaters Pflicht, dahin zu sehen, daß das Kind im Gesetze Gottes unterrichtet werde, welche Pflicht ganz unmittelbar schon im Pent. ausgesprochen war: „Und ihr sollet sie eueren Kindern einschärfen." (Deut. Cap. 6. v. 6.). Eigentlich sollte jeder Vater in höchst eigener Person des Sohnes Lehrer sein, aber ganz selten wurde diesem wohl so nachgelebt —- wenn nicht im hohen Alterthum, wo die Theorie so wenig und die Praxis so bedeutend war — daß das Kind sein ganzes Wissen dem Vater allein zu verdanken hatte. Selbst die Enkel zu unterrichten, war mosaisches Gesetz: „Du sollst sie (die Lehre) bekannt machen deinen Kindern und Kindeskindern" (id. Cap. 4. v. 9.). Dazu war die Mutter jedoch nicht verpflichtet, wohl aber ward es ihr als Verdienst angerechnet, wenn sie-als fromme Hausfrau dem Manne und den Kindern zum Studium des Gesetzes verhalf und sie darin unterstützte^). Und -wahrlich, Mancher unter uns wird bei der Sorge um seine religiöse Bildung und Belehrung das Bemühen der guten Mutter nicht für unbedeutend halten. Denn mittelbar waren die Frauen sehr thätig, den Kindern die Religion recht lieb und theuer zu machen, indem sie auf die getreue Erfüllung der religiösen Gebräuche von Seiten ihrer Kinder genau Acht gaben. Konnte der Vater nun den Sohn selbst nicht unterrich- 78) Chosch. ha-M. Cap. 349. § 5. 79) Jore Deah Cap. 246. § 6. Anm. Len, so mußte er ihm einen Lehrer miethen oder ihn in eine Schule schicken, und im Verweigerungsfalle konnte man gerichtlich ihn zwingen: „Der Vater muß dem Sohn einen Lehrer halten, ihn zu unterrichten; — man zwingt den Vater gerichtlich, sein Kind von Andern unterrichten zu lassen; (natürlich, wenn er selbst es nicht thut.) Ist der Vater nicht in der Stadt und er hat Vermögen genug (für sein Kind zu sorgen,) und man kann ihn nun damit bekannt machen, daß man gegen ihn gerichtlich einschreiten werde, so thut man dies. Kann man dies aber nicht, so greift man sein Vermögen an und besoldet für seinen Sohn den Lehrer *0)." Selbst eine List war erlaubt, den Vater eines Kindes zur Erfüllung dieser Pflicht zu bringen. „Spricht jemand zum reichen Eidam: Unterrichte deinen Sohn, ich will dich dafür besolden! — so ist der Schwiegervater nicht verbunden, sein Wort zu halten. Denn erstlich ist der Eidam wohlhabend und zweitens war er ja auch schon ohne dieses, sein Kind zu unterrichten, verpflichtet. Kommt die Sache zum Prozeß, so darf der Schwäher immer sagen: Ich habe dich nur necken wollen! Und wenn der Beklagte selbst sich nicht durch diese Erklärung vertheidigt, so entscheidet sich das Gericht dennoch für den Schwäher, indem es die Sache so beurtheilt; obgleich man in ähnlichen Fällen und bei anderer Gelegenheit nicht also verfährt 8l)." Die Lehrer sahen die Eltern als ihre Stellvertreter bei ihren Kindern an, die für deren ewiges Wohl besorgt sein sollten. — Diese Lehrer, wenn die Wnhl der Eltern in diesem Punkte gut ausgefallen war, waren den Kindern nicht allein Lehrer, sondern auch Erzieher, welche, wenn auch oft noch so verkehrt, noch so sehr gegen alle neuere pädagogischen Grundsätze, dennoch die ihnen anvertraute Jugend nach bestem Willen erzogen und in der Erfüllung ihrer Pflicht und in den Fortschritten ihrer Zöglinge allein ihren Lohn fanden, und die Achtung der Eltern gegen sie blieb selten oder nie aus. Nicht als Lohndiener konnten Eltern diejenigen Personen ansehen, und sahen sie nie als solche an, — obgleich das Gesetz sie als solche häufig beurtheilte, ausgenommen der gar großen Prärogative!, welche die Lehrer hatten, — die eine so wichtige Sacke für sie betrieben, und wenn Eltern auch Veranlaffung hatten, manchmal den Lehrer, wegen seines aufbrausenden und zornigen Temperaments, seiner harten Züchtigung und -inhumanen Behandlung der zarten Kinder zu tadeln und ihren Unwillen laut äußern zu können, so unterdrückten sie diesen dennoch der guten Sache wegen, damit das Kind ja die Achtung nicht verliere gegen den, dem es mit Leib und Seele ergeben sein sollte. (Beschluß folgte 80) ib. Cap. 245, 4. 81) Chosch. ha-M. Cap. 81. § I. Anm. Literarische Ankündigungen. In diesen Ankündigungen werden literarische Anzeigen aller Art, besonders in so weit sie jüdische und orientalische Geschichte und Literatur betreffen, gegen :l£ Sgr. für die gespaltene Petit-Zeile oder deren Raum ausgenommen. Fragen an Hr». Dr. Ludwig Philipps»«, Redacteur der Zeitung des Judenthums. Mit Bedauern sieht sich Unterzeichneter genöthigt, die, auch in diesen Blättern schon mehrmals gerügte, unwürdige Weise, in der Hr. Dr. Philippson die Redaction seiner Zeitung handhabt, aus eigener Erfahrung aufs Neue zu belegen. Unterm 12. Juni d. I. sandte ich dem „Orient" und der „Zeitung des Judenthums" ein Referat über hiesige Zustände, das im erstern Blatte sofort getreu, im letztecn