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Der Orient · 1842-09-03 · Heft 36 (3.9.1842) · p. Seite 282

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 36 (3.9.1842)
Date
1842-09-03
Page
Seite 282 (sequence 3)
Language
German
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282 aufgeklärter Mann, der das ganze Iudenthum lobt, und ganz vortrefflich findet wegen seiner reinen Moral und seines reinen Deismus. (Nur das apogryphische Buch Esther hat sich wieder durch seinen „beschränkten Particularismus" und dg(. mehr, Hrrr. Z's. Mißbilligung zugezogen.) Aber gerade dieses Loben und Anerkennen, dieses Wohlgefallen am abstrakt Rationellen deutet darauf hin, wie wenig er von religiöser Entwickelung versteht. „Ihm steckt der Pastor noch im Leib!" — Zuerst die Frage: Um was handelt es sich bei der bürgerlichen Gleichstellung der Juden in Baden? — Bekanntlich hat dieses Wort in jedem Deutschen Staate eine andere Bedeutung, weil den Juden fast in jedem Orte andere Rechte entzogen sind. Glücklich schon, wo die Judenordnung sich nur über ein ganzes Duodezländchen erstreckt! — Ein vernünftiger Liberaler müßte demnach schon deßhalb für die völlige Gleichstellung sich erklären, weil das der einzige Weg ist, den drückenden Partikularismus der 50—60 Gesetzgebungen auf diesem wichtigen Gebiete (der verschiedenen Berechtigung der Confessionen) zu bekämpfen, und zu vernichten. In ganz Deutschland zusammen genommen, haben die Juden alle Rechte, nur hier das eine, dorr das andere. Nirgends hat man sich noch über ein oder das andere Recht derselben beklagt, nirgends die Ausübung eines gewährten Rechts gefahrdrohend oder verderbenschwanger gefunden. Und doch bei jedem kleinsten Fortschritt die Zähheit der blindsten Angst! — Freilich, das Bestehende ist immer das liebste Schoßkind des gedankenlosen Zndifferentismus. — (Fortsetzung folgt.) Drien t Frankfurt a. M., Aug. Da die auch im Orient mitgetheitte 'Nachricht über dm Rabbi Jakub Antibi in Damaskus, daß ec nämlich um Unterstützung für den Rest seiner Tage angesprochen, von der Unverschämtheit und Prahlerei eines Blattes einen Widerspruch erfahren, bin ich so frei Ihnen den wörtlichen Auszug aus dem Briefe Antibi's, der an L. H. Löwenstein in Franks, a. M. gerichtet und vom 29. April datirt war, hier mitzutheilen. Die betreffende Stelle lautet: priyo -ir6 robb fon jpd mru njn ’nynE' -„ irtaocy nnoi D’typ Dniov! frrji ano '3 id'in d^eyt1 nriNi „.. NM ne”’1? ro nj; in-inko n1? inHTO3 pro 'h nuyy1? hnnlvn^> he^sn dn cro riND ^keyn “ny1? \vn nmrs -iNE/r6 ’J3Dini? nyo "psi ’Jn ’Jy d^ist’ dimn i>y3i m'3 pitnrp jaus nt’N wyi dn weh iDm npisf D'tyiy nnty 121231 dwhd!?iqd üiow 3iB )boe/ Dbiy^ on1? uber> dj rr*? pyn' eehn n*oj dy u. s. ».*) Deutschland. II SSetlill, 23. Aug. Die gestrige Sitzung des Wahlcollegiums ist vorübergegangen, ohne daß eine Beendigung der Angelegenheit, wie man sie allgemein erwar- ’) Für die Richtigkeit der Abschrift: Raphael Kirchheim. tet hatte, erfolgt wäre. In der gestrigen Versammlung befanden sich statt einiger von dem 32 eigentlichen Mitgliedern deren ebenfalls durch das Loos bestimmte Substituten. Einer von diesen, Herr Alexander Mendelssohn beantragte einen achtwöchentlichen Aufschub der ganzen Angelegenheit, damit es ihm, wie allen übrigen Mitgliedern des Collegiums möglich gemacht würde, sich über die Qualifikation der einzelnen Eandidaten naher zu unterrichten und bei einem so wichtigen Gegenstände nach Pflicht und Gewissen zu stimmen. Der Vorstand lehnte diesen Antrag ab, da in der vergangenen Sitzung eine unverzügliche Betreibung der Wahl allgemein' beschlossen worden sei. — Von einem andern Mitgliede wurde darauf in Frage gezogen, in welcher Ausdehnung die geistliche Gerichtsbarkeit dem zu erwählenden Rabbiner übertragen werden solle. Ueber diesen Punkt hatte man bis jetzt noch wenig nachgedacht, so daß sich der Vorstand genöthigt sah, den Syndicus Hcn. Dr. Rubo über das, nach den Statuten der Gemeinde obwaltende Rechtsverhältniß zwischen dem Rabbiner und den Aeltesten zu befragen; die Auskunft lautete dahin, daß dieses Verhältniß zu unbestimmt und schwankend sei, um für die Gegenwart als Norm angenommen werden zu können. Man kam endlich dahin überein, daß nur in Acten der geistlichen Gerichtsbarkeit, wie z. B. Ehescheidungen rc. dem Rabbiner eine selbstständige entschiedene Machtvollkommenheit überwiesen werden solle, daß hingegen Cultusverbesserungen nur in Uebereinstimmung des Rabbiners und des Vorstandes zulässig seien, und wo eine solche nicht zu bewirken, das fragliche Verhaltniß in slatu quo belassen werden müsse. Jedenfalls ist zu erwarten, daß man diesen hochwichtigen Gegenstand nichr mit dieser oberflächlichen Entscheidung für erledigt halten wird; er dürfte vielmehr gerade bei der Instruction des neuen Rabbiners -die größte Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen. Fernerweit wurde in Frage gestellt, aufwelche Zeitdauer das Engagement des Rabbiners ausgedehnt werden solle. Man bestimmte-sich endlich für 10 Jahre und setzte fest, daß nach Verlauf dieser Zeit die Halste des bis dahin bezogenen Gehaltes als lebenslängliche Pension zu bewilligen sei. Ueber die Höhe des Gehaltes selbst etwas zu bestimmen, erklärte sich das Wahlcollegium für inkompetent, indem dies in Bereich der aus 27 Mitgliedern bestehenden Finanzcommifsion gehöre. Bei dieser Gelegenheit ertheilte der Vorstand die Versicherung, daß die finanziellen Verhältnisse der Ge? meinde der Art wären, die anständige Besoldung eines Rabbiners ohne Beeinträchtigung oder Belästigung zu gestatten. Nachträglich verdient Erwähnung, daß auf Antrag des Herrn I. Lehmann die Rabbiner Rapaport in Prag und Marco Morteira aus Venedig von der Candidatenliste gestrichen wurden, da sie in ihrer Eigenschaft als Ausländer mit den Wünschen und Verhältnissen einer deutschen Gemeinde zu unbekannt seien, um

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