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Der Orient · 1842-08-27 · Heft 35 (27.8.1842) · p. Seite 278

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 35 (27.8.1842)
Date
1842-08-27
Page
Seite 278 (sequence 11)
Language
German
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'278 Wirken". Selten ajt ein Buch so zeitgemäß -eLschienen als das genannte, selten aber auchsverdient eins durch Reichthum ^des Stoffes eine 'größere Verbreitung und Theitnahme. -Eine -ausführlichere Veurtheilung behalte ich mir -für ' meinen 'nächsten 'Bericht -vor. Frankfurt a. M., 14^ Aug. iDie -hiesige jüdische -Realschule har einen wahrhaften-Verlust durch den vor kurzem erfolgten Tod ihres Mitlehrers, Dr. M. Creiznach, erlitten, an dessen imponirendem Leichenzuge man gewahren konnte/ daß' ein Mann gestorben, 'der im Leben höhe Verehrung genossen. Ein 'hiesiger 'jüdischer Gelehrter wird einen größeren 'Nekrolog des -Verewigten erscheinen 'lassen -und idarin nament- : lich' auch? seine -Verdienste als Gelehrter -würdigen. (M. Creizenach wurde nach Sul. Jg. 7. Vd. .1. ,S. 140 zu Mainz im Jahre 1789,geboren. Er widmete sich.anfangs dem Studium des .Talmuds, spater besuchte er das Lyceum seiner Vaterstadt, wo er, 'veranlaßt durch 'den Pros, der Mathematik Turguem sich auf mathematische -Wissenschaften legte. .1814 errichtete er eine-Knabenschule für die isr. Jugend, die spater auf seine Veranlassung .zur Gemeinde-Schule geworden und welcher er bis Oct. 1825 selbst vorgestanden. Als im Juni 1825 Hr. Stockheim, Lehrer an der israel. Schule zu Ff. a. M. gestorben, wurde Dr. Creizenach vom Schulrathe in Franks, berufen, wo er bis zu seinem Tode den 5. Aug. 1842 gewissenhaft wirkte. Seine Schul-Schriften sind: Lehrbuch der darstellenden Geometrie. Mainz 1821. 8. Abhandlung üb. 2 schwierige Stellen im Euklides. .Mainz 1821. 8. Höhere Zinsrechnung mit logarithmischen Tafeln. Mainz 1825. 8. Geist der pharisäischen Lehre, eine Zeitschrift. 3 Hefte od. 1 Bd. Mainz 1824. 8. Die Consirmationsfeier rc. Ff. a. M. 1828. 8. Jäger. Die'übrigen .Schriften auf dem Gebiete der jüd. Theologie sind bekannt. Red.) Karlsruheim Aug. Die großherzog. badische Regierung des Oberrheinkreises veröffentlicht Folgendes: „Das großherzog. Ministerium des Innern hat mittelst Erlasses vom 28. Dec. 1841 ausgesprochen, daß die Juden zu den Kosten-für Unterstützung christlicher Armen beizutragen nicht verpflichtet seien. Obgleich nämlich die Juden in ihrer Eigenschaft als Bürger, Insassen, staatsbürgerliche Einwohner oder Ausmärker in Gemäßheit des Gemeindeumlagengesetzes zu allen Gemeindebedürfniffen gleich den Christen beizutragen verpflichtet sind, so findet doch rücksichtlich der Armenuntersrützung gesetzlich eine Ausnahme statt, weil nach §. 54 des Bürgerrechtsgesetzes die.besondern Gesetz? der Juden hinsichtlich ihres Rechtsverhältnisses zu den Gemeinden in Kraft zu bleiben haben. Nach idsesen besondern Gesetzen aber, und zwar nach §. 7 der Verordnung vom 13. Jan. 1809, haben die Juden ihre Armen allein zu versorgen, wogegen sie aber auch „zu den christlichen Armenversorgungsanstalten beizusteuern nicht angehalten werden können". Wegen Gleichheit des Grundes wurde bereits durch Ministerialverfügung vom 25. Jan. 1817 erläuternd zu dieser Bestimmung festgesetzt, daß die Juden, welche „in Ansehung der Unterstützung der Bedürftigen mit den Christen in keiner Verbindung ständen, überhaupt nicht zum Unterhatte dürftiger 'Christen beizutragen hätten." Rußland. St. Petersburg, 11. Aug. Durch ein am 19. August 1827 an den Minister des öffentlichen Unterrichts erlassenes Rescript ward verordnet, die Ober-Aufsicht des Ministeriums des öffentlichen Unterrichts über sämmtllche Lehr - Anstalten, mit Ausschluß der militairischen und geistlichen, auszudehnm. Auf Grundlage dieser Maßregel, der zufolge bereits alle jüdischen Schulen im Reiche dem genannten Ministerium untergeordnet sind, haben Se. Majestät der Kaiser am 22. Juni (4. Juli) verordnet wie folgt: 1) Die Ober - 2Cufjtd)t des Ministeriums des öffentlichen Unterrichts über alle Hebräische gelehrte und Lehr - Anstalten, .Rabbiner-Schulen, Klausen und andere, welchen Namen sie auch führen mögen, in denen Hebräer sich mit der gelehrten Auslegung ihrer Religions-Gesetze und heiligen Schriften, oder mit dem Unterricht unb der Bildung der Jugend beschäftigen, nach den allgemeinen, für das Unterrichtswesen bestehenden Grundgesetzen, einzuführen. 2) Zu engerem Zusammenwirken mit den Absichten der Regierung, in St. Petersburg temporair eine Commission, bestehend aus vier Rabbinern, d. h. zu. einem aus jedem General-Gouvernement, in welchem Hebräer wohnen, nach Bestimmung des Ministeriums und vorläufiger Vereinbarung mit den örtlichen General- Gouverneuren, 'zu errichten. 3) Diese Commission soll heißen: Allerhöchst verordnet Commission zur Bildung, der Hebräer an Rußland. Die Einrichtung der inneren. Ordnung und des Geschäftsganges derselben ist dem Ministerium des öffentlichen Unterrichts übertragen. 4) Nach Beendigung der Arbeiten soll die Commission geschlossen und den Mitgliedern derselben, nach Begutachtung des Ministeriums, eine Belohnung aus den -zur Einrichtung der hebräischen Schuten anzuweisenden Mitteln bestimmt werden. Licht- und Schattenbilder aus der jüdischen Geschichte der Gegenwart. Die Sache der Juden. (Rhein. Zeit.) Die Presse, welche für die öffentliche Meinung dasselbe ist, was der Zeiger für die Uhr, hat bei Gelegenheit der erneuerten Judenfrage im Ganzen eine würdige Stellung behauptet. Sie chat sich nicht mit solchen Ansichten befleckt, über welche sogar Druckerschwärze erröthen könnte. Sie hat fast einstimmig für die Anwendung der staatlichen Gerechtigkeit auch auf die Juden, für die Gemeinfceiheii aller Bürger ohne Ausnahme, ihre kräftige Stimme erhoben. Einst, und hoffentlich bald, wird sie es nicht mehr nöthig haben; anüe-

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