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Der Orient · 1842-08-20 · Heft 34 (20.8.1842) · p. Seite 271

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 34 (20.8.1842)
Date
1842-08-20
Page
Seite 271 (sequence 13)
Language
German
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- 271 — Leisten haben wird/ zu einigen. Ist eine solche Einigung nicht getroffen, so ist bei VertheiLung der laufenden Beiträge auf die erlegte Abfindungssumme keine Rücksicht zu nehmen, vielmehr ein solcher Jude in jeder Beziehung gleich einem neu eingetretenen Mitgliede der Corporation zu behandeln und zu deren Bedürfnissen, ohne alle Ausnahme, heranzuziehen. Sollten in Bezug auf die getroffene Verabredung, welche jederzeit die Sanction der Repräsentantenversammlung erhalten haben muß, um überhaupt für gültig erachtet zu werden, Streitigkeiten entstehen und zu unserer Entscheidung gelangen, so werden wir immer von dem Grundsätze gleicher Beitragspflichtigkeit sämmtlicher Corporationsmitglieder ausgehen, und den Parteien anheimstellen', die Enscheidung übrr die Deutung der abgeschloffenen Verträge beim Richter nachzusuchen. Mit Rücksicht auf vorstehende Andeutungen machen wir übrigens darauf aufmerksam, daß die einem diesseitigen Juden ertheilte Erlaubnis zur Ueoersiedelung nach den alten Provinzen nur auf seine eigne Person und die in seiner väterlichen Gewalt befindlichen Kinder zu beziehen ist, wohingegen bereits selbstständige Söhne eines solchen, bei beabsichtigter Uebersiedelung nach den alten Provinzen verpflichtet sind, das Naturalisatkonspatent nach dem Edier vom 11. März 1812 für ihre Person besonders nachzusuchen und sich mit der Corporation, welcher sie angehören, abzusinden.' Andrerseits dürfen nach §.' 20. Lit, d des Gesetzes vom 1. Iun. 1833 nur selbstständige Mitglieder einer diesseitigen Corporation unter der Bedingung der vorherigen Abfindung mit der betreffenden Corporation und sofern sie im Uebrigen dazu qualisicirt sind, zur Ertheilung des Naturalisationsparents nach dem Edicte vom 11. Marz 1812 Ln Vorschlag gebracht werden. Es ist daher unstatthaft, wenn diesseitige Juden, welche bisher noch nicht selbständige Mitglieder einer Corporation gewesen sind, und sich daher zur Erlegung eines Abfindungsquantums nicht für verpflichtet halten, die Rechte aus dem Edicte vom 11. Marz 1812 nachsuchen. Posen, den 18. Jul» 1842. König!. Preußische Regierung 1." Licht- und Schattenbilder aus der jüdischen Geschichte der Gegenwart. Die Juden im Elsaß. (Aus dem Telegraphen für Deutschland.) Die Geschichte der Juden ün Elsaß ist, wie fast überall in Europa, ein ewiger Kampf der List und des Betrugs gegen die Gewalt und das Unrecht. Der ersten allgemeinen Judenverfolgung unter Armleder, der ein paar Jahre später stattsindenden gräßlichen Hinrichtung, jenem furchtbaren Autodafe in Straßburg , bei dem zweitausend Juden lebendig verbrannt wurden, weil sie selbst dem Tode gegenüber den Muth hatten, ihren alten Glauben zu vertheidigen, nrußten Jahrhunderte der Reibungen vorausgegangcn sein, ehe .sie diese Flamme Hervorrufen konnten. Die Juden hatten Privilegien, aber kein Recht, sie standen unter dem Gesetze, nicht in ihm. Sie waren gesetzlos, aber auch gerade deswegen aus ihre eigne Gefahr hm frei und selbstständig. Ihr Handelsgeist schuf in dieser unglücklichen und sie dennoch so sehr begünstigenden Stellung, Ln der sie keinem Gesetze zu gehorchen brauchten, weil sie in keins hineinpaßten, tausend Mittel, dem gesetzlichen Anrechte ihrer Rechtslosigkeit zu trotzen, tausend Gelegenheiten, das Volk auszusaugen. Die Gesetzlosigkeit, die sie von jeder christlichen Gemeinschaft ausr schloß, wurde zu einem unzertrennbaren Bande zwischen den Paria's Europa'sz ihre geringe Zahl, ihre ungesicherte Stellung in jeder einzelnen Stadt, in jedem gesonderten Dorfe, zwang sie, an den Bruder in der Nachbarschaft als an eine nothwendige Stütze, einen Helfer in der Noth zu denken. So wurde das christliche Unrecht selbst Ursache, daß die Juden weit und breit stets eine gesonderte Gemeinschaft blieben und bleiben mußten. Von welchem Einflüsse aber diese Gemeinschaft sein mußte, wenn dieselbe sich durch die Unmöglichkeit, Eigenthum zu haben, notgedrungen fast ausschließlich auf dm Handel warf, .ist leicht vorauszusehen. Der christliche Kaufmann war durch Familien-, Stadt- und Bürgerrechte an die ihm Rechte gebende Stelle und Scholle gebunden. Der Gesichtskreis der Rechte war überhaupt zu Anfang der deutschen Zustände sehr enge und wurde durch die Anarchie der Völkerwanderung, die Eigensucht der Kaiser und großen Fürsten nur immer mehr verengert, so daß am Ende der Blick des freien Stadtbürgers nicht über das Weichbild seiner Stadt hinausreichte und er ebenfalls kaum ahnete, daß er weiter hinaus Handel treiben könnte. Nach und nach traten freilich Ln den größeren Städten größere Handelsverhältniffe, doch immer als Ausnahmen ein,- die Reget aber blieb der Kramhandel, der Stadthandel. Nur der Jude, durch feine gesetzlose, eigenthumlose, heimathlose Stellung gezwungen, seinen Blick in die Werte zu schicken, sah das Bedürfniß im Großen und konnte so an den Welthandel denken. Das ist sicher die Hauptursache, warum der Handel der Juden überall trotz aller Beschränkuugen dennoch in einer Art blühte, daß zuletzt das Volk der Christen sich ausgesogen und zernichtet fühlte, während der rechtlose Jude immer reicher wurde. In den Zeiten der Rohheit lag dann die Verfolgung ganz nahe, und es ist säst ein Trost, daß Haß und Neid bei Vorurtheil und Aberglaube den Vorwand zur Verfolgung leihen mußten.

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