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Der Orient · 1842-08-20 · Heft 34 (20.8.1842) · p. Seite 272

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 34 (20.8.1842)
Date
1842-08-20
Page
Seite 272 (sequence 15)
Language
German
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272 Nachdem es einmal zum' offenen Bruche gekommen war, wurde die Stellung der Juden imnE unglücklicher, aber auch ihr Kampf gegen dieselbe nur imcker durchgreifender. Die Geschichte des Elsasses und insbesondere Straßburgs sind in dieser Beziehung vom höchsten Interesse. Nie haben die christlichen Krämer in den deutschen Städten begriffen, woher es komme, .daß die Juden Kaufleute seien und den Handel an sich rissen, trotz Vorurtheil und Rechtlosigkeit. .Die Straßburger erließen noch 1322 ein Statut, das den Juden verbot, Eigenthum in der Stadt und im Weichbilde Straßburgs zu haben, und ahneten nicht, daß sie gerade durch ein derartiges Gesetz den Juden zwangen zu thun, was im Wortheile seines Handels lag. Er mochte wollen oder nicht, er mußte mit jedem Lhaler, den er erwarb, sein Handelskapital vermehren, und somit seinen Gewinn. Kaum zwanzig Jahre nach diesem Gesetze (1349) kam es zu jener furchtbaren Schlußrechnung, bei der 2000 Juden dem Gort des Unsinns zum Opfer gebracht und verbrannt wurden. Nach diesen harten Schlägen scheint es lange gedauert zu haben, ehe die Juden sich wieder erholten. Endlich aber erneuert .sich der Krieg wieder, der Kampf gegen. die Art, wie die Juden von ihrer Gesetzlosigkeit Nutzen zu ziehen wußten, nur wurde er nicht mehr mit Feuer und Schwert, sondern mit Verboten und Ordonanzen ducchgefochten. 1530 verbietet der Senat von Straßburg seinen Bürgern, etwas von den Juden zu leihen; ein paar Jahre später (1539) beweist ein Gesetz, daß die Juden das Mittel gefunden hatten, ihre Schulden von den Christen eintreibtzn. zu lassen, denn das .Gesetz verbietet den Letztern, Judenschulden zu kaufen. Zwanzig Jahre später (1570) muß dann der Senat von Steuern gebieten, daß alle Judenschulden in Jahresfrist abgetragen, und alle Geschäfte, nur mit Ausnahme der Eßwaaren gegen baar Geld, aufhören sollen. Wie ernst es mit diesem Gesetze gemeint war, bekundet die Drohung die Bürger, die gegen dasselhe verstoßen würden, aus der Stadt austreiben zu lassen. Gegen die Juden ist dagegen Consiscation die ancu drohte Strafe. Dies Gesetz wurde nach und nach von drei Kaisern: Maximilian 1t., Rudolph II. und Ferdinand 11. bestätigt und durch immer größere Strafen verstärkt. Zuletzt wurden den Denuneianten erst 5 Schilling und endlich (1716) . gar 40 Pfd. Lournois als Lohn angeboten. 1639 erließ der .Senat ein Gesetz, nach dem jeder Jude am Lhore untersucht und dann bei seinen Geschäften in der Stadt von einem Polizeidiener begleitet werden solle. 1737 wurde noch bei 100 Livres Strafe allen Wirthen verboten, ohne schriftliche Erlaübniß des Ammeisters keinen Juden eine Nacht zu beherbergen. . Diese, von Jahrzehend zu Jahrzehend sich erneuernden, '.und-verschärfenden'Verbote zeigen am klarsten, wie unzureichend sie-im Ganzen gewesen sein müssen. Die frühern Wer- . bote, durch.welche die Juden von allem Eigemhum, von allem.Grundbesitze ausgeschlcsien 'waren, hatten sie auf den Handel angewiesen; die Gesetze zur 'Beschränkung ihres .Handels wiesen sie auf List und Betrug am Me suchten und fanden meist in den Christen ihre ’&erSacn 'Helfershelfer, die obigen Gesetze liefern dafür schM Meiltveife Belege. Eine Geschichte, die kurz vor der.Revolution in Straßburg viel Aufsehen machte, ist noch klarer. " Kein Jude durfte in Slraßburg ohne besondere Erlaubnis; übernachten, viel weniger in Straßburg wohnen. Im Jahre 1768 trug der Jude Cerf Beer bei der -städtischen Regierung darauf an, in Straßburg den Winter über wohnen zu dörfcn, weil es in diesem Winter sehr viele Räuber gebe und er ausgesetzt sei, auf dem Lande bestohlen zu werden. Die Straßburger schlugen die Bitte ab; Cerf Beer, königlicher Kriegslieferant, wendete sich aber nach Paris an den Herzog von Choiseul, der denn die Sache durch' seine Autorität vermittelte und die nachgesuchte Erlaubniß bewirkte So zog Cers Beer nach Straßburg und blieb auch den Sommer dort und so weiter. Nun gab es, wie wir wissen, ein zweites Gesetz in Straßburg, nach dem kein Jude Eigenthum in der Stadt haben durfte. Im Jahre 1771 wurde der Rappolsteinische Hof feil geboten. Am 16. Januar desselben Jahres kaufte ein Herr de la Jauche, General und Gesandter des Königs von Frankreich am Berliner Hofe, dieses Haus beim Notar Lacombe in Straßburg und machte unter demselben Datum einen Privätaet, wodurch er das bewußte Haus'dem. Juden Cerf Beer abtrar. Dieses Aktenstück wurde am 9. Juli d. I. in der Etüde des Notars König in Colmar nicdergelegt. Später wurde dieser geheime Kauf, dieses Verbrechen gegen die geheiligten-Gesetze Straßburgs, bekannt. Das gereichte denn den guten Straßburgern zum argen Skandal und Cerf Beer würde wahrscheinlich dic- Srrenge des Gesetzes kennen gelernt haben, wenn er nicht Armeelieferant gewesen und überdies später die Revolution ihm zu Hülse gekommen wäre. . (Fortsetzung folgt.) Perfonalchronik und Miseellen. . Bei B. L. Mona sch in Krotoschin erscheinen nächstens die Werke des Maimonides mit vocalisirtcm Texte und deutscher Uebersetzung, von einem Vereine jüdischer Gelehrten herausgegeben. Der Rabbinats-Candidat Gebhard hat den 6. Aug. in Schwersenz eine Probepredigc gehalten (und Wreschen?), eben so Dr. I. A. Frankel' ebendaselbst vierzehn Lage vorher. Die Gemeinde zu Rakowih bei Wöllstein, aus 30 Familien bestehend, die. früher zum Grätzer Rabbinar gehörte, hat sich dm 9. Aug. dem. Rabüinatt zu Wollstein äuge schlossen. Verlag von C. L. Fritzsche. - Druck von I. H. Na a eu

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