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Der Orient · 1842-08-20 · Heft 34 (20.8.1842) · p. Seite 270

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 34 (20.8.1842)
Date
1842-08-20
Page
Seite 270 (sequence 11)
Language
German
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270 gekannt sind, daß man über ihre Beschlüsse nicht einmal Conjecturen stellen kann. Nur von den ostpreußischen laßt sich mit Gewißheit eine günstige Entscheidung erwarten, da sie auf. der Hohe der politischen Entwickelung stehen und jedes Verhältniß unsrer Zeit ihnen im liberalsten Sinne zum Bewußtsein gekommen ist. — Der Gemeindevorstand hat am gestrigen Tage an die Mitglieder unsrer Gemeinde ein Circular gesandt, in welchem die Motive für den der RabbinerwahL zum Grunde gelegten Modus auseinandergesetzt und zugleich die durch das Loos bestimmten Wähler und ihre Substituten namhaft gemacht werben. Man muß.gestehen, daß die Hand des Zufalls für unsre .Gemeinde nicht übel gesorgt hat, indem die Mehrzahl der Wahlmanner eines allgemeinen Vertrauens mit Recht genießt, und man so dem Resultate der Wahl beruhigter entgegen sehen darf. Am Schlüsse des Cicculars werden die Gemeindemitglieder aufgefordert, besondere Wünsche in Bezug auf ihnen bekannte Wahlcandidaten vor dem 15. August, als dem Tage der Wahl, zur Kenntmß des Wahlcollegiums zu bringen. .Im Ganzen jedoch ist die öffentliche Meinung zu Gunsten des De. Frankel zu sehr präoccupirt, so daß ich glaube, es werden sich nur wenige jenes passiven Vorschlagsrechtes bedienen. Man ist durch die plötzliche energische Betreibung dieser Angelegenheit, die lange (seit 1835) vollkommen ruhere, so überrascht, daß man gar keine Zeit behalten hat, sich mit den vorhandenen, berechtigten Wahlcandidaten bekannt zu machen und in öffentlicher Besprechung einer so wichtigen Angelegenheit die Meinungen gegenseitig auszutauschen und zu reguliren. Wir wünschen herzlich, baß dieser Uebelstand sich nicht spater fühlbar machen möge. Dr. P. Berlin, 4. Aug. Die in diesen Tagen hier erschienene Selostviographie des bekannten Bauinspeetors S. Sachse, der früher besonders durch den sogenannten Pisebau theoretisch wie praktisch Aufsehen erregte, verdient grade in diesem Augenblicke, wo es sich bei uns um die jüdischen Verhältnisse handelt, ein besonderes Interesse. Der Verfasser feiert nämlich mit dieser Schrift das Jubiläum seiner Dienstzeit in Preußen, durch die er als jüdischer Staatsbeamter einen seltnen Ausnahmefall unter den ehrenvollsten Verhältnissen behauptet hat. In seiner Schrift, hie er als Erinnerung an seine amtliche und wissenschaftliche Laufbahn verfaßt, spricht er sich freimüthig über verschiedene innere Zustände des preußischen Staatslebens aus, weshalb das Erscheinen derselben längere Zeit, von der hiesigen Censur beanstandet gewesen. — Die Denkschrift, welche von den Vorstehern, der hiesigen Judenschaft zur Rechtfertigung ihrer Sittlichkeitsvechällniffe in der bekannten Streitfrage ausgegangen, leidet in ihrem Ton an einiger Ostentation und einem zu stark aceentuirten Selbstvertrauen, weßhalb sie nicht durchgängig den angeneh-, men Eindruck gemacht hat, den sie durch die Gerechtigkeit ihrer Ausführungen hätte Hervorbringen können. Man will indessen wissen, daß die unverhältnißmäßig große Zahl in der Angabe der von Juden begangenen. Verbrechen, welche der Staatsrath Hoffmann und der Minister Eichhorn zu einer moralischen Anwendung benutzten, lediglich und ganz einfach in einem Rechnungsfehler beim Addicen der Tabellen ihren Grund gehabt, daß also schon die Zahl an, sich umzuwerfen wäre, und es somit nicht so parhetischen Kraftaufwandes bedurft hätte, um die Folgerungen daraus zu entkräften, die überdies in der öffentlichen Meinung niemals Anklang gefunden hatten.' , ' .. (L. A. Z.) Aus Ostpreußen/28. Jul. Ein Bewohner der Stadt Stallupönen hat in öffentlichen Blättern die Frage aufgeworfen, ob es „gesetzlich" zulässig, daß eine Jude zu der Verwaltung eines Communalpostens, mit welchem zugleich das Präsidium der Schuldeputation einer christlichen Schule, ja sogar obrigkeitliche Gewalt über Christen verbunden ist, berufen wird? Hierauf ist von einem andern Bewohner derselben Stadt, ebenfalls öffentlich, nachstehende Beantwortung erfolgt. „Der §. 73 der Städteordnung vom 19. Nov. 1808 verordnet, daß die Wahl der Stadtverordneten nach Ordnungen, Zünften und Corporationen in den Bürgerschaften völlig aufgehoben sein soll, und daß an den Wahlen alle stimmfähigen Bürger, ohne Unterschied der Corporation, Stand und Sekte, Theil nehmen sollen. Dabei ist vermerkt, daß es ganz unbedenklich ist, daß jüdische Bürger Stadtverordnete und selbst Magistratsmitglieder werden können, auch aus die unangemessene Protestation christlicher Bürger bemerklich gemacht, daß durch die Wahl der Stadtverordneten in Königsberg ein jüdischer Kaufmann als Stadtrath ernannt worden ist. Hiernach unterliegt es wohl keinem Zweifel, daß einem Bekenner mosaischen Glaubens irgend ein Communalposten nicht streitig gemacht werden kann, und wenn auch mit diesem Posten selbst die Aussicht über eine christliche Schule verbunden wäre: denn erstlich stehen dem Präses der Schuldeputation noch mehre Mitglieder zur Seite; der Präses hat in dem Schuleollegium nur Eine Stimme, die durch die Mehrzahl überwogen werden kann; und dann steht der Schulunterricht nach den bestehenden Verfassungen unter Leitung christlicher Lehrer.t Die Kinder der Juden müssen die christlichen Schulen besuchen, und es ist daher nicht unbillig, auch einmal einen Bekenner des mosaischen Glaubens zum Präses der Schuldeputation einer christlichen Schule zu wählen." Mit dieser Beantwortung Zeigt sich der Anreger der Frage nicht befriedigt; er macht darauf aufmerksam, daß ältere Gesetze und Verordnungen durch neuere modisicirt, resp. aufgehoben werden können. (L. A. Z.) Posen, 29. Jul. Für die Erweiterung der Rechte der Juden in unserer Provinz, und namentlich in Rücksicht der ihnen nur bedingungsweise gestatteten Übersiedelung in die übrigen Provinzen der Monarchie, ist nachstehende, für die Verhältnisse der Juden höchst wichtige Verfügung erlassen: „Seitens des Ministeriums des Innern ist nachgegeben worden, daß diesseitige jüdische Corporationsmitglieder die Rechte aus dem Edict vom 11. März 1812 zu dem Zwecke nachsuchm können, um mit Beibehaltung ihres bisherigen Wohnsitzes eine Handlungscommgndite in den alten Provinzen zu errichten oder ihren Kindern dort eine Niederlassung zu bereiten. Es muß jedoch auch in diesem Falle nach Analogie des §♦ 20. Lit. d des Gesetzes vom 1. Jun. 1833, die Abfindung der. betreffenden diesseitigen Corporation stets zur Bedingung der Ertheilung des Patents über Verleihung der Rechte aus dem Edict vom 11. März 1812 gemacht werden. Will ein diesseitiger Jude auch nach Erlangung der Naturalisation nach dem Edict vom 11. März 1812 noch Mitglied der zeitherigen Corporation bleiben, so ist es seine Sache, sich bei der Abfindung mit dem Corporationsvorstande über die Bedingungen, unter welchen dies geschehen könne, und über die Beiträge, welche er später, nach Erlegung des Absindungscapitats, noch zu den Corporationsbedürfniffen K«

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