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Der Orient · 1842-08-13 · 33 (13.8.1842) · p. Spalte 521-522

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Journal
Der Orient
Volume
1842
Issue
33 (13.8.1842)
Date
1842-08-13
Page
Spalte 521-522 (sequence 5)
Language
German
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521 Abtalion. Rabb. Gutachten über Militärpflichtigkeit der Juden. Bon Geiger. 522 spräche, Mährchen und Fabeln, freilich im Ganzen nur wenig Eigentümliches und nach welchen eigentlich die kleinern im 1. Lheil überflüssig sind. Vortrefflich aber ist der zweite Abschnitt über Religion, dessen Aufnahme .der Vers, auch im Vorworte treffend motivirt hat. Der 3. Abschnitt über das gelobte Land und der 4. ein kurzer Abriß der jüdischen Geschichte, sind als bloße Skizzen gut zu nennen, obgleich wir eine größere Präeisson gewünscht hätten. In dem 5. Abschnitte, ..welcher blos Gedichte enthält, hätte der Vers, anstatt von Gellert, Gleim, Pfeffel, Langbein u. s. w. schon ästhetisch besser gethan, wenn er mehrere jüdische dafür ausgenommen, wie z. B. die trefflichen von Krafft in seinen jüdischen Sagen und Dichtungen. Die Erzählungen aus dem Iudenthume im 7. Abschnitte sind sehr gut und auch mannigfaltig. Eben so der 9. Abschnitt: Israels Feier- und Festtage. Wir wünschen von ganzem Herzen dem Buche eine recht große Verbreitung; die redliche und gewissenhafte Arbeit läßt hoffen, daß dieses Schulbuch segensreich wirken wird, und die besonnene Zusammenstellung verdient es, daß die Schullehrer darauf achten. Zur Zeitfrage. Rabbinisches Gutachten üb. Militärpflichtigkeit der Juden *). Von Dr. A. Geiger. Brest. 1842. 8. Leuckart. 5 Ng. Eine schöne, trefflich durchgeführte wenn auch nur kurze Abhandlung, und um so schätzbarer, als sie aller Raisonne-- ments entbehrt. Der Gang der Beweisführung ist folgendermaßen eingeschlagen : 1) das Thatsächliche in der Geschichte. Unter allen Völkern, in allen Ländern und zu allen Zeiten haben die Juden Kriegsdienste geleistet; unter den Heereszügen des großen Alexander, unter den egyptischen Ptolemäern, in den römischen Legionen, in den Heeren der Perser findet man die jüdischen Krieger, und erst der unduldsame, fanatische, christliche Kaiser zu Byzanz bestimmte in einem Decrete (Cod. Just. 1. tit. IX. 1. 18), nachdem er ihnen Vaterland, Aemter raubt und sie zu Knechten herabwürdigt, daß sie keinen Militärdienst verrichten sollen. Die Cocnilien des Mittelalters wiederholten oft und öfter das Justinianische Gebot, aber dennoch war die Macht der Umstande überwiegender. Unter dem Gothenkönig Theodat führten sie die Waffen, im 13. Jahrh. dienten 30,000 in der franz. Armee, in Portugal, in der Schweiz, in den Kriegszügen der Polen und Kosaken, unter den Türken, kurz allenthalben, wo sie das Vaterland nicht zurückgestoßen; und unter Kosciusko hatten sie sogar ein eigenes Freicorps gebildet. Die Kriegsdienste der Juden in der neuern Zeit in Frankreich, Belgien, Holland (wozu noch England und das brittische Indien kommt, wie z. B. in der Bombay-Armee) ist bekannt, und Oesterreich, Rußland-und viele deutsche Staaten haben noch nie darüber Klage geführt. Gewünscht härte Ref. daß Hr. G. *) Vgl. über denselben Gegenstand von Dr. Frankel LB. des Or. a. o. No. 21. S. 325. diese tatsächliche Zusammenstellung ausführlich, vollständ t g und abgerundet gegeben hätte, weil erstens die unwiderlegliche historische Tahtsache eben so wichtig und bedeutsam ist, als die Beweisführung aus dem Gesetze, und dann ist gerade die historisch: Zusammenstellung belehrend, unterhaltend und überzeugend. Speziell wäre etwa noch zu rügen, ohne daß eig. die Beweisführung darunter leidet, daß die Angabe, es hätten im 13. Jahrh. 30,000 unter den Franzosen gedient, auf einem Jrrthum beruht, wie schon Spieker (Sulamit 2. Jg. S.293) nachgewiesen, wo auch die Quellen angegeben. Eben so ließe sich an den andern Datis etwas ausstellen, bei näherer Prüfung, aber der Verf. scheint gerade auf diese Zusammenstellung kein Gewicht gelegt zu haben. 2) die Beweise aus den Quellen des rabb. Gesetzes, daß man in dem Militärstande die rabb. Vorschriften unberücksichtigt lassen dürfe. Die Beweise sind hier aus den Erörterungen über Kriegführung in dem ehemaligen jüdischen Staat, wozu reichliche Quellen vorhanden sind. Von diesen geht er nun zu der Anwendung auf unsere Verhältnisse über, wozu freilich die rabb. Qellen wenig bieten, aber durch Analogie sich ein genügendes Resultat herausstellt. Ein solches Resultat sumirt der Verf. in folgenden Sätzen zusammen: „1. Die Geschichte spricht unwiderleglich dafür, daß die Juden zu allen Zeiten und in allen Ländern ohne irgend einen Gewissensscrupel Kriegsdienste geleistet haben, und wo es nicht geschah, war es von den Staaten selbst, welche die Juden wider deren Willen vom Kriegsdienste ausschloffen, so angeordnet. 2. Im jüdischen Staate gab es, von rabbinischem Standpunkte, pflichtmäßige und freiwillige, d. h. bloße Eroberungs- Kriege; in beiden waren alle sonst geltenden Gesetze, auch die über Sabbath und verbotene Speisen aufgehoben, sobald der Kriegszustand deren Verletzung mit sich führte. 3. Die Erfahrung lehrte, daß man die Befreiung von den bestehenden Gesetzen im Kriegszustände und zur Selbstvertheidigung nicht auf das Unausweichliche beschränken dürfe, sondern auch alle Vorbereitungen und alle Handlungen zur Abwehr künftiger Gefahr der augenblicklichen Vertbeidigung gleichzustellen sind, und es wurde daher die Suspension der sonst gesetzlichen Bestimmungen auch auf diese Fälle ausgedehnt. 4. Der heutige Staat ist unser Vaterland und legt uns dieselben Pflichten auf, wie der ehemalige jüdische. Die Kriegführung beruht aber, nach rabbinischem Standpunkte, auf der Pflicht der Selbsterhaltung, welcher alle sonstigen rabbinisch-gesetzlichen Vorschriften weichen müssen. 5. Die wenigen Beschränkungen, welche im jüdischen Staate bei Eroberungs-Kriegen galten, aus Rücksicht auf die rabbimsch - gesetzlichen Vorschriften, 'betrafen nur das Staatsoberhaupt und hatten ihren Grund darin, daß der ganze Staat aus jüdischen Grundsätzen beruhte; der Einzelne war jedoch den Anordnungen des Staates und der daraus resultirenden Pflicht der Verteidigung unter allen Umständen unterworfen. Der heutige Staat, nicht auf jüdischen Grundsätzen beruhend und nicht von einem jüdischen

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