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Der Orient · 1842-07-30 · Beilage zu Nr. 31 (30.7.1842) · p. Seite 3

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Beilage zu Nr. 31 (30.7.1842)
Date
1842-07-30
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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44, 31). Doch Hr. Dr. M. bewegt sich auf dem Standpunkte der heutigen Zelt und meint, gemischte Ehen zwischen Juden und Christen seien erlaubt. Aber Hr. Dr. M. wird mir als gründlich gelehrter jüdischer Geistlicher ohne Zweifel zugestehen müssen, daß Judenthum und Chriftenthum nicht blos in ihren äußern Formen, sondern hauptsächlich und wesentlich in ihren Dogmen verschieden sind, und daß, obgleich beide zum Monotheismus sich bekennen, doch nicht anders angenommen werden kann, als daß, wer Jude ist, unmöglich zugleich Christ sein kann, und umgekehrt. Ist also nicht noch immer das Prmcip geltend, weßhalb Moses, nicht erst Esra und Nehemia, oder gar der Talmud, Ehey mit Nichtjuden verbot, damit nämlich nicht Abtrünnigkeit und Abfall vom Judenthume daraus folge? Und der Standpunkt der Frauen ist jetzt ein bedeutend höherer und einflußreicherer, als zu Moses oder auch zu Salomo's Zeiten. Hr. Dr. M. meint, es fanden sich „gegenwärtig unter allen Conftssionen Geistliche, die freisinnig genug denken, den Segen der Kirche auch über eine gemischte Ehe auszusprechen." Ich wäre in der That selbst begierig, einer solchen Trauung einer gemischten Ehe zwischen Juden und Christen beizuwohnen, und erlaube mir bei Hrn. Dr. M« die bescheidene Anfrage, unter welchem Formular er eine solche Ehe z. B. zwischen einem katholischen Christen, dem die Ehe ein Sacrament seiner Kirche ist, und einer Jüdin schließen möchte, wenn ihm nicht die ganze Einsegnung ein bloßes Formelspiel dünkt, der dann eine bloße Civiltrauung, „die so sehr dem Genius des deutschen Volkes zu widerstreben scheint," weit vorzuziehen wäre. Doch fragen wir nach den aus einer solchen Ehe fließenden Eonsequenzen, so dürften uns hier weit mehr Schwierigkeiten entgegen- Ireten, als bei den gemischten-Ehen zwischen Katholiken und Protestanten. Wir fragen nämlich: Wie soll es mit den Kindern aus solchen gemischten Ehen gehalten sein? Setzen wir die zwei möglichen Falle: entweder der Vater oder die Mutter ist jüdischen Glaubens. Ist der Water Jude, und er will, was wohl zu denken, die Kinder zu Juden machen, dann bedarf es außer der Beschneidung auch eines eigenen Reinigungsbades für das Kind (nb’Qtti n^D) 5 oder gesetzt der Vater halte nichts von der Veschneidung, obschon sie als ein Bundeszeichen zwischen Gott und Israel gilt (1 M. 17, 9 fg.; 2 M. 12, 43 fg.; Jos. S, 2 fg.) so muß er nach den allgemein geltenden Landesgesetzen das Kind taufen lassen, da doch das Kind auch durch eine äußere Form einer Confession angereihet werden muß. Ist aber die Mutter eine Jüdin, so tritt hier noch ein weit schwierigerer Punkt ein, well nach dem Grundsätze des Judenthums jedes von einer jüdischen Mutter selbst mit einem Nichtjuden erzeugte Kind Jude ist und bleibt, weil den gebornen Juden nach dem Grundsätze des Judenthums selbst die Tauft nicht von seinem, ihm angeborenen Glauben entbinden kann, und fände selbst eine vorausgegangene Beschneidung nicht statt. Man entgegne mir nicht, um solche „Grundsätze des Judenthums" werde sich am Ende der christliche Vater wenig kümmern; aber es ist hier die Rede davon, daß die Mutter Jüdin sei und bleibe, und zwar keine gewissenlose Person; sollte daher nicht der jüdische Geistliche, der etwa eine solche Ehe einsegnet, die jüdische Mutter aus ihre Verhältnisse in diesem Betracht aufmerksam zu machen haben? Ob hier nicht die Schwierigkeiten und andererseits die gehässigen Vorurtheile, statt zu verschwinden, sich noch Haufen, möchte kaum zu bezweifeln sein. — Ich weiß es recht wohl, daß das Pariser Sanhedrin unter Napoleon die gemischten Ehen gestattete, es mag dies auf -sich beruhen und es galt dort die durch den Code Napoleon schon eingesührte Civiltrauung; von den daraus besprochenen Conftquenzen ist nirgends die Rede; auch schon früher fanden gemischte Ehen statt, die aber mehrfach von christlicher Seite verboten wurden (Jost's Geschichte der Israeliten IV. 194; V. 71; insbesondere Dc. Lo ch erer: „Geist der von der Kirche und ihren Vorstehern für und wider die Juden hervorgegangenm Anordnungen," Jahrbücher für Theologie und christliche Philosophie; Jahrg. 1835; Bd. IV, Heft 2, S. 229 — 2/0.) Ich habe mich in meinen Anfragen und Bedenken soviel als möglich auf mosaisch israelitischem Boden zu bewegen gesucht, und mich gerne aller talmudischen Citate enthalten, und wünsche ernstlichst, daß Hr. Dr. M. mir gefälligst meine Anfragen gründlich beantworte, natürlich, wie ich von Ihm als^ Rabbiner erwarten kann, von streng jüdischem Standpunkte aus. Ich verkenne keineswegs die humane Absicht des Hrn. Dc. M., durch seine Vorschläge die gehässigen Vorurtheile schwinden zu machen; nur scheint mir dieß in keinem Falle der rechte Weg, die wahren Grundsätze seines Glaubens zu opfern, um dadurch die gehässigen Vorurtheile Anderer zu beschwichtigen. — Dr. I. Klein, Rabbiner. Das Juden - .Reglement von MIO in Hamburg. (Neue Hamburger Blätter Nr. 16.) (Fortsetzung v. No. 24.) Da der Richter eigne Wissenschaft vom Rechte nicht hat, st müssen ihm anderweitige Gründe für die Wahrheit der von den Partheien behaupteten Nechtssätze vorgelegt werden. Dies Verfahren ist nun aber mit den allergrößten Nachtheilen verbunden. Zunächst wegen der eigentümlichen Schwierigkeit, einer solchen Beweisführung. Hier sind keine sinnlichen Wahrnehmungen dritter Personen möglich. Eben so wenig ist an einen eigentlichen Urkundenbeweis zu denken. Auch der rich-

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