Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1842-07-30 · Beilage zu Nr. 31 (30.7.1842) · p. Seite 4

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Beilage zu Nr. 31 (30.7.1842)
Date
1842-07-30
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2360092-2360201-9894085--2576-3529530
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

4 erliche Augenschein würde an der Hebräischen Schrift zu Schanden werden. Es bleiben nur zwei Beweismittel übrig. Entweder man muß in deutscher Übersetzung beglaubigte Auszüge aus den jüdischen Gesetzbüchern Leibringen, oder man muß Kenner des jüdischen Rechts als sachverständige Zeugen Vorschlägen, um ihre rechtliche Ueberzeugung von dem streitigen Punkt entweder mündlich zu Protokoll oder schriftlich in Gutachten niederzulegen. Wie so ganz illusorisch das erste Beweismittel ist, leuchtet ohne Weiteres ein. Das schriftliche Gesetz der Juden besteht nur in den Büchern Mosis. Das mündliche Gesetz ist im Talmud enthalten. Dies ist eine Sammlung der durch mündliche Traditionen fortgepflanzten Rechtsbegriffe und der Aussprüche und Auslegungen der Rabbinen, welche vom zweiten bis zum fünften Jahrhundert christlicher Zeitrechnung in der Mischnah und der jerusalemischen und babylonischen Gemära zusammengestellt sind. Der Talmud, ein sehr weitläustiges und complicirtes Werk ist bei der gesammten jüdischen Nation als Gesetzbuch recipirt. Ein Auszug des jetzt noch mehr oder weniger Praktischen aus dem Talmud enthält der Schulchan Aruch, welcher im sechszehntm Jahrhundert von zwei gelehrten Rabbinen geschrieben ist. Indeß dieses Werk hat nie Gesetzeskraft bei den Juden erlangt, und obwohl es die gewöhnliche Quelle der gegenwärtigen subjektiven Rechtsgelehrsamkeit sein mag, hat es doch nurgesetzliche Autorität in so fern es mit dem Talmud über- . einstimmt. Demnach müßte man, um durch die unmittelbare gesetzliche Vorschrift, einen Beweis aus dem jüdischen Recht zu .führen, einzelne ins Deutsche übertragene Stellen des Talmud dem Gerichte vorlegen. Denn die Vorschriften 'der 5 -Bücher Mosis über das Mein und Dein sind höchst dürftig. Indeß wird niemand behaupten wollen, daß durch solche Bruchstücke aus einem so weitlaustigen, so alten und so mit Spitzfindigkeiten aller Art angefüllten Werke, welches-'überdies nicht das. selbstständige und in sich abgeschlossene Product eines Mannes, sondern die Lehren und Ansichten vieler Männer und vieler Jahrhunderte enthält, eine gesunde juristische Ueberzeugung hervorgebracht werden könne. Bon einer klaren Anschauung des ganzen Rechtssystems ist ja ohnehin nicht die Rede. Aber es verbietet die Unkenntniß der hebräischen Sprache auch schon eine Prüfung des Zusammenhanges oder eines etwaigen Widerspruchs jenes „Bruchstücks" mit dem übrigen Recht. — Bleibt also die einzige Beweisführung durch Sachverständige. Wer ist aber als solcher qualisieirt? Jeder, dem das nöthige Selbstvertrauen zu seiner Fähigkeit und so viel Kenntniß der hebräischen Sprache, um ein Buch zu verstehen, innewohnt. Ist er gar Rabbi, so ist er über alle Einwendungen erhaben. Bei sonstiger Beweisführung durch Sachverständige, wenn es sich z. B. um eine nautische oder technische Frage handelt, fehlt es nicht an solchen, deren Tüchtigkeit entweder die obrigkeitliche Bollbort oder die Notarietät gewährleistet. . In unserm Falle fehlen aber dem Gerichte an sich alle Mittel zu einem vernünftigen Ermessen über die Tauglichkeit etwaiger Sachverständiger. Es bleibt demnach dm Partheien überlassen, dieselben zu wählen. Immerhin mag die eine gegen die Fähigkeit des von der andern vorgeschlagenen Sachverständigen sich erheben. Das Gericht muß denselben Massen; denn alle äußeren Merkmale über seine Qualifikation fehlen. Es kann zugegeben werden, daß es an inneren Momenten für die Beurteilung ihrer demnächst abzugebenden Gutachten nie ganz mangeln kann. Aber wer möchte behaupten, daß unter solchen Umständen eine Täuschung nicht leicht möglich'sei; daß die Schlauheit nicht das Gewand der Sachkenntniß annehmen könne? Und was würde nun gar aus der Sache werden, wenn einmal eine (allerdings verwerfliche) Lehre mancher Prozessualisten, daß im Zweifel die Zahl der Kunstverständigen auf dieser oder jener Seite entscheiden müßte, zur Anwendung kommen sollte? Somit erscheint auch dies einzig taugliche Beweismittel denn doch sehr unzuverlässig. Der chei weitem größte Nachtheil dev Beweisführung über die Rechtssätze liegt aber in der damit verbundenen Kostspieligkeit und Weitläuftigkeit. Bekanntlich erfordert im Prozeß das Beweisverfahren bei weitem am meisten Zeit und Geld. Ein Rechtsstreit kann verhältnißmäßig weder rasch noch ohne bedeutende Kosten hinausgeführt werden,, sobald es zu einem Weweisverfahren kommt. Bei Prozessen über jüdische Rechtsverhältnisse ist nun aber das durch Beweisführung zur juristischen Gewißheit zu bringende Material so umfassend und weitschichtig, es sind so häufig präjudicielle Punkte (z. B. über die Form eines auch seinem Inhalt nach bestrittenen Rechtsgeschäfts) vorhanden, daß in den seltensten Fällen eine einzige Beweisführung genügen wird. Eine doppelte und dreifache wird in der Regel erforderlich sein. Auf diese Weise muß schon das Verfahren in der ersten Instanz sehr lange dauern. Je weitläufiger aber der Prozeß, je mehr Gelegenheit und Stoff zu Appellationen. In der zweiten Instanz ist'es noch vergönnt, nach Wochen und Monaten zu zählen. Aber wehe der unglücklichen Parthei, wenn die Divergenz der beiden untern Instanzen die Berufung an die dritte notwendig macht, was natürlich bei Prozessen so weitaussehender Art zwischen Klage und Definitiv-Sentenz wiederholt Vorkommen kann! Nach diesem bedarf es kaum der Zahlen, um die Lebensdauer jüdischer Matrimonial- und Erbschastsstreitigkeiten zu bezeichnen. Ein Durchschnitt würde wohl etwa auf sechs bis sieben Jahre hinaus ckommen. Und was die 'Kosten betrifft, so wollen ein paar Lausend Mark auf jeder Seite nicht viel sagen. Denn wer will sich anmaßen zu behaupten, daß zu viel geschrieben, da, wo-niemand weiß, was eigentlich zu schreiben sei. (BeWuß folgt.) Druck von I. H. Nagel. Verlag von C. L. FrLtzsche.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.