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Der Orient · 1842-07-30 · Beilage zu Nr. 31 (30.7.1842) · p. Seite 2

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Beilage zu Nr. 31 (30.7.1842)
Date
1842-07-30
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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2 verboten werden. Abgesehen davon, daß in den citirten Gesetzen nirgends ausdrücklich ein Vortrag in deutscher Sprache verboten ist, und alle Bestimmungen sich nur auf die Form der Gebete zu beziehen scheinen, fragen wir nur, wie sowohl hier als in andern preußischen Gemeinden nun schon eine Reihe von Jahren deutsche Vortrage in den Synagogen gehalten werden können? Diesen Widerspruch der kirchlichen Praxis mit-dem Gesetze prononcirt Herr T. so stark, daß die hohe Regierung nicht anders als darauf aufmerksam werden kann. — Zum Schluß nur noch den andern ehrwürdigen Rabbinern unsern gebührenden Respekt! Von denPosner und Lissaer Rabbinern, die im Mittelpunkt des Orthodoxismus stecken, haben wir diese Ansicht erwartet, auch den kleinen Autoritäten wollen wir nur ein mitleidiges sancta simplicitas! zu rufen; aber über die andern oberschlesischen Rabbiner, können wir uns sehr wundern. Das ist ein Schreien und Staubaufwirbeln, und steckt doch nichts dahinter als die alte Glaubenswuth. Die Herren glauben, sie könnten die ganze Strömung des wissenschaftlichen Geistes hemmen, wenn sie ihre flache Hand vor eine der vielen Quellen desselben legen; sie vergessen, daß die wissenschaftliche Theologie nicht die geistige Bewegung macht, sondern nur von ihr mit fortgetragen wird, daß sie mehr eine Folge als eine Ursache der Zeitstimmung ist; und daß ihr Kampf gegen Personen, selbst wenn er mit wissenschaftlichen Waffen geführt würde, ein ohnmächtiger bleiben muß; sie vergessen ferner, daß das. flüssige Leben ihrer starren Theorie Hohn spreche, und daß vor den Schwellen ihrer morschen Tempel nun schon ein ganzes Menschenalter Gras gewachsen sei. — K. Z...r. Stplp, 6. Juli. Einige Anfragen in Betreff gemischter Ehen zwischen Juden und Christen. Der Orient bringt uns in Nr. 27 aus Tübingen einige Auszüge aus Hcn. Kirchenraths und Rabbiners Dr. Maier Erörterungen „über die Grundsätze des israelitischen Eherechts", die mich zu einigen Anfragen an Hrn. Dr. M. veranlassen. Hr. Dr. M. meint, daß nach Moses die Ehe mit den Bekennern eines andern Glaubens zu schließen gestattet sei, und will dies aus der Stelle Dt. 21, 10 von den Kriegsgefangenen als implieite ausgesprochen finden, indem Moses nur die sieben kanaanitischen Völker von aller Verschwägerung ausschließe. Fragen wir nun vor Allem nach dem Geiste dieses Ausschließungsgesetzes (denn am Buchstaben zu halten, ist gewiß Hr. Dr. M. so wenig als ich, einverstanden); er war offenbar kein anderer, als die Israeliten vor aller Gefahr der Verführung zu schützen, um nicht dem Glauben an den Einen und wahren Gott abtrünnig zu werden, welcher Glaube ja das ganze Leben des Israeliten durchdringen und der als höchstes Princip des ganzen israelitischen Gesetzes gelten sollte; es ist dieses Präservativ gegen Abtrünnigkeit deutlich genug Dt. 7, 4 fg. ausgesprochen. Hat nun Moses bloß die sieben genannten Völker ausschließen wollen, oder meinte er damit jedes Volk, das die Israeliten zur Abtrünnigkeit von dem einigeinzigen Gotte verführen konnte? gewiß nur Letzteres» Am Namen konnte Moses , nichts gelegen sein. Wenn Hr. Dr- M. aus Dt. 21, 10 schließen will, weil Ehen mit den Angehörigen anderer Völkerschaften, die Kriegsgefangene waren, gestattet wurden, so dürft dies auch jetzt Platz greifen und es seien deßhalb gemischte Ehen erlaubt, so ist diese Folgerung ein offenbarer Jrrthum. Die heil. Schrift spricht nur von gefangenen Frauen, die der Sieger als seine Sklavinnen, wenn er wollte, nach damaliger Sitte auch als Frauen, eigentlicher als Eoncubinen, gebrauchen konnte; denn nicht nur war die Stellung der Frauen damals im Ganzen eine sehr niedrige (obwohl sie im mosaischen Gesetze immer sehr gemildert ist), eine solche Kriegsgefangene war im allegirten Gesetze bloß vor der rohen Willkür des Mannes geschützt, der sie, sobald sie seine Frau war, nicht wieder, wie jede andere Sklavin, um Geld verkaufen durfte; sie bedurfte nicht einmal, wenn er sie (aus Ueberdruß) entlassen wollte, eines Scheidebriefts, wie eine andere jüdische Frau (siehe darüber p£n und 'd). Hier konnte also von einer Furcht der Verführung bei solcher Stellung des Weibes kaum eine Ahnung sein. Wie sehr jedoch diese Furcht sich spater rechtfertigte, nehmen wir aus dem Leben Salomo's (1 Kön. 11) und Achab'S (1 Kön. 16, 31) wahr, welche durch ausländische Frauen zur Abgötterei verleitet wurden. Wenn also Esra und Nehemia die nicht israelitischen Frauen von ihren Männern vertrieben, so geschah dieß nicht, wie Hr. Dr. M. meint, durch „einen Umschwung in den religiösen Vorstellungen der Israeliten und durch eine Veränderung in dem Gesetze", sondern gerade streng im Geiste des mosaischen Gesetzes, weil sich abgöttischer Gräuel durch die Frauen unter das Volk verbreitet hatte, wie dieß Esra 9, 1 V. 12. 14 und noch deullkcher Nehemia 13, 26 ausgedrückt ist, wo sogar auf Salomo's trauriges Beispiel hingewieftn wird. Wie konnte also Hr. Dr. M. bloß erst im Talmud „die Verschiedenheit der Religion für ein absolutes Ehehindermß erklärt" finden, und sich äußern, daß blos ein kirchliches, nicht religiöses Verbot gegen gemischte Ehen vorwalte? Wie konnte er behaupten, daß es hier blos auf Anerkennung der Autorität des Talmuds ankomme, da so offen vor dem Bestehen des Talmuds dieses Verbot als ein rein aus dem mosaischen Gesetze fließendes geltend gemacht wurde? Denn Esra und Nehemia, wie die gegen die gemischten Ehen auftretenden Fürsten waren keine Talmudisten. Es scheint, nebenbei gesagt, diese Behauptung des Hm. Dr. M. ebenso irrthümlich, als die, daß blos die Autorität des Talmuds die Israeliten hindere, „an einem christlichen Tische zu speisen." Denn bestehen die Speiftverbote erst, seit man die Autorität des Talmuds anerkennt, oder hat sie schon Moses gegeben (3 M. 11; 5 M. 14), und die Propheten für deren Auftechthaltung geeifert? so der gewiß das Mosesthum möglichst geistig auffassende Jesaja (66, 17), so Ezechiel (4, 14;

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