Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 29 (16.7.1842)
- Date
- 1842-07-16
- Page
- Seite 230 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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230 „„Fern sei es von mir zu glauben, -aß die Ausgezeichneten der Gemeinde Etwas von mir verlangen sollten, wodurch ich die Ehre einer so großen Gemeinde verletzen sollte, deren Mitglieder voll Kenntniß und Gelehrsamkeit sind, die zu prüfen haben, und ohne deren Zustimmung Nichts geschehen darf; wie dies Brauch ist in allen großen Städten. Seitdem unsere Zierde, das große Synhedrium, uns genommen ist, giebt es unter uns keine O r d i n i r e n d e n u n d k e i n e O rdinirten (-piD *pöD )h )'to). Indem ich nun das Schreiben der Hohen Regierung überdenke, sehe ich, daß sie in ihrem Rechtssinne zu erfahren verlangt, wie es Brauch ist bei Anstellung eines ersten oder zweiten Rabbiners (;n in m). Wenn Sie nun, hochgeehrte Herren, Derselben das Wahlverfahren in allen großen Gemeinden seit dem Erlöschen der Ordination anzeigen werden, so wird sie sich gewiß damit einverstanden erklären. (gez.) S. A. Liktin."" - „Schließlich glauben wir, daß Sie als Beamter der Gemeinde, und so lange Sie im Amte sind, immer denjenigen Pflichten Nachkommen muffen, die Ihnen bei Uebernahme des Rabbinats zur Bedingung gestellt sind, und die Gemeinde-Statuten §. 72 — 78 vorschreiben, auf deren pünktLich ere Erfü l l u n g Ihrerseits wir Sie wiederholt v e r w e i s e n m ü s s e n. Indem wir Ihnen nun hiermit unsere definitive Erklärung abgeben, und Sie daraus entnehmen, daß wir Ihrem 'Anträge um Einstellung der Synagogen-Vorträge auf keine Weise Statt geben können, fordern wir Sie auf das gemessenste auf, den., wie Sie es nennen, gestörten Frieden in der Gemeinde dadurch wieder herzustellen, daß Sie Sich den Beschlüssen d es V orstand es nicht länger opponiren, der sich jederzeit bemühen wird, Ihr Bestes wahrzunehmen und auch gern sieht, daß Sie das von Ihnen bekleidete Ober-Rabbinat noch ferner beide h a L t e n." Hätte Herr R. Tiktin nach Inhalt und Form dieses Schreibens die Sachlage mit Ruhe erwogen, so hätte es ihm unmöglich verborgen bleiben können, wohin ein fortgesetzter Widerstand von seiner Seiteunfehlbar führen müsse. Allein Hr. Tiktin bliev bei seinem Vorsätze, mit Hrn. Dr. Geiger nicht zusammen zu fungiren. Weil nun der Vorstand rituale Handlungen eines Rabbinats-Collegiums mit Ausschluß des Hrn. Dr. Geiger unmöglich zugeben konnte, da hierdurch die wohlbegründeten Rechte desselben entschieden verletzt worden wären, Rechte, zu deren Beschützung der Vorstand verpflichtet ist: so konnte in Folge des unbeugsamen Widerstandes des Hrn. Liktin seit 1840 in der hiesigen Gemeinde weder eine Ehescheidung noch eme Chatiza Statt finden, sondern es mußten dieselben sich in einer der benachbarten kleinen Ortschaften eine Zufluchtsstätte suchen; und es war also dahin mit unfern Religions-Verhältnissen gekommen, daß wir ein vollständiges Rabbinats - Colligium besoldeten, ohne doch von ihm die ritualen Functionen vollziehen zu lassen, gerade wie wir 21 Jahre lang einen ersten Rabbiner besoldeten, ohne daß die Leistungen eines ersten Rabbiners der Gemeinde zu Theil wurden. In einem trostlosen Zustande überkamen wir im Jahre 1841 die Rabbinats-Angelegenheiten unserer Gemeinde. Unser Wunsch und unser Ziel war der Friede, der Friede um jedes nur irgend verstattete Opfer. Aber die Saat des Widerspruchs war mächtiger geworden; wir waren fast sämmtlich jAugenzeugen des systematisch vorbreiteten Angriffs auf den zweiten Rabbiner der Gemeinde; wir mußten ihn schützen, und beschlossen einstimmig die Suspension des Herrn R. Liktin. Wir habenden R. Liktin nicht abgesetzt und nicht absetzen wollen, wir haben durch die Suspension einzig und allein verhindern wollen, daß sich nicht tumulrarische Auftritte erneuerten. Herr R. Liktin hat seit 8 Jahren ein entschiedenes beharrliches Stillschweigen behauptet. Es liege zu Lage, daß er seine Pflichten zu erfüllen nicht geneigt ist. Allein durch ein solches Stillschweigen von Seiten des R. Liktin, w e r d e n diese Statuten und die i n i h n e n s e st g e st e l l t e n P f l i ch t e n eines ersten Rabbiners nicht unkr ästig gemacht. So wenig der Vorstand über den Gemeinde-Statuten steht, eben so wenig steht der Rabbiner über denselben. Wenn demnach Herr R. Liktin die Pflichten eines Rabbiners, wie sie die Tarnten bestimmen, nicht erfüllen will, so tritt er mir Wissen und Wollen aus demjenigen Verhältnis; zur Gemeinde heraus, welches a t l e i n u n t e r Erfüllung derstatuta r i s ch e n Pflichten möglich und zulässig ist. Unter solchen Umständen forderten wir unterm 17. 'April von Herrn R. Liktin binnen 24 Stunden eine bestimmte Erklärung, ob er den §. 68. erfülle'n wolle ob cr n i ch t. Herr R. Liktin hat uns hierauf nich r ge an iwortet. Wie beschlossen am 18. April, dem Herrn R. Liktin einen p e r e m p t o r i s ch e n L e r m i n von 4 W ochen zu setzen, innerhalb dessen es ihm frei -stehen solle, die statutenmäßigen A m t s p f l i ch t en zu übernehmetu Die Frist von 4 Wochen '.ist zu Ende gegangen, ohne daß Herr R. Liktin aus irgend eine Weise seine Bereitwilligkeit zu Erfüllung der vorschriftsmäßigen Rabbinatspflichten zu erkennen gegeben hat. Und somit sind w i r a m Ende unsrer Verhandlungen. Wir sind zur Annahme gezwungen, daß Herr R. Tiktin des Dienstverhältnisses zu unserer Gemeinde sich freiwillig begebe, woraus denn für uns die Nothwendigkeit erwachst, Herrn R. Tiktin nicht ferner als Rabbiner der Gemeinde zu betrachten. Wenige Lage vor Ablauf der dem Herrn R. Liktin gesetzten Frist ging uns nachstehendes, von 10 Gemeinde - Mitgliedern unterzeichnetes Schreiben zu: Wohllöbl. Ober-Vorsteher-Collegium! Es ist einem Wohllöbl. Ober-Vorsteher-Collegium