Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 29 (16.7.1842)
- Date
- 1842-07-16
- Page
- Seite 229 (sequence 9)
- Language
- German
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229 gegeben worden, nicht die beiden dazu bestallten und als strenggläubig bewährten Rabbiner Falk und Landau, sondern nach Belieben den und jenen Privatmann aus der Gemeinde zugczogcn. Allein, daß der Vorstand des Jahres 1840 Ungerechtigkeiten früherer Zeit nicht ferner dulden werde, das hätte Herr Tiktin bei einiger Erwägung des völlig veränderten Zustandes der Gemeinde recht wohl voraussehen können. Der Vorstand beschloß unterm 22. Januar 1840: „Da sich bis jetzt glaubhaft herausgestellt hat, daß der -Ober-Rabbiner Tiktin sich dazu nicht verstehen will, den Dr. Geiger als Mitglied des rabbinischen Collegii zu betrachten und namentlich erklärt hat, daß er mit dem Dr. Geiger zu einer rabbinischen Funktion nicht zusammen kommen wolle, so hat das Unterzeichnete Collegium, beseelt von dem Wunsche, den Frieden in der Gemeinde auf jede Weise aufrecht zu erhalten, den Beschluß gefaßt, eine Deputation aus ihrer Mitte zu ernennen, welche den Ober-Rabbiner Tiktin dahin vermöge, sich dem allgemeinen Wunsche des Vorstandes nicht ferner entgegen zu stellen, und mit Liebe und Nachsicht dasjenige zu behandeln, was er selbst auch nicht ganz mit seinen Ansichten übereinstimmend finden sollte. Die Deputation soll auch befugt sein, für den nicht zu erwartenden Fall, daß der Ober-Rabbiner Tiktin durchaus bei seiner Meinung stehen bleiben wollte, den Wünschen des Vorstandes nicht nachzugeben, dem Ober-Rabbiner Tiktin zu erklären, daß er die Nachtheile sich selbst zuzuschreiben habe, welche aus einer Abweisung seinerseits entstehen sollten."*) Die D e p ut a t i o n wirkte b ei Herrn Tiktin n i ch t s a u s. Demnach schrieb der Vorstand an denselben unterm 26. Januar: „Wir haben mit Bedauern von einigen Mitgliedern unseres Collegii vernommen, daß Sie nicht geneigt sind, gleichzeitig mit dem Hrn. Dr. Geiger eine Trauung zu vollziehen, so wie daß Sie überhaupt nicht gewilligt sind, eine rabbinische Funktion gemeinschaftlich mit demselben zu verrichten. Es muß Ihnen einleuchtend sein, daß wir von der einmal getroffenen und hohen Orts anerkannten Wahl des Hrn. Dr. Geiger zum Rabbinats - Assessor nicht abgehen können, und es dürste demnach ein vergebliches Streben Ihrer Seits sein, wenn Sie sich unserm gerechten Verlangen und den Ihnen nach §. 72 bis 78 d er Gem ein de - Statuten obliegenden Pflichten entgegenstellten. Zwar wollen wir nach unserm heutigen Beschlüsse es Ihnen vorläufig freistellen, ob Sie eine Trauungs-Funktion mit dem Hrn. Dr. Geiger gemeinschaftlich vollziehen wollen, weil wir dies überhaupt einem jeden Mitgliede unserer Gemeinde überlassen, von welchem Mitgliede des rabbinischen Collegii es eine Trauung vollzogen wissen will; wir können Sie aber auf keinen Fall von einer andern Function, namentlich von Ehescheidung und Chaliza, welche dem ge- ') Die Deputation bestand aus den Herren: Com.-Rath Ion. Frankel, Dr. Ginsburg, S. E. Goldscheider und Raphael Löwenstein. sammten rabbinischen Collegio zusteht, entbinden, und erwarten mit aller Bestimmtheit, daß Sie als erster Rabbiner mit den jetzt bestehenden anderweitigen Mitgliedern des rabbinischen Collegii die Ihnen obliegenden Functionen verrichten werden." Dieses Schreiben des Vorstandes beantwortete Herr R. Tikrin unterm 2. Februar folgendermaßen: „Auf Ihre geehrte Zuschrift vom 26. v. M. kann ich nicht unterlassen, Ihnen hiermit zu bemerken, wie es mich äußerst befremdet, daß Sie meine frühere schriftlich und mündlich ausgesprochene Erklärung über die Unzulässigkeit Ihrer an mich gestellten Forderung ganz unbeachtet lassen konnten. Einem Wohllöbl. Collegio dürfte es überhaupt wohl bekannt sein, daß mein Ausspruch in der betreffenden Angelegenheit, lediglich auf religiösen Gründen-beruhet, die keine willkührliche Aenderung nach Zeit und Umständen gestatten. Mit Hochachtung zeichne ich Eines Wohllöbl. Ober-Vorsteher Collegii ergebener Breslau, den 2. Februar 1840. (gez.) S. A. Tiktin." Die lakonische Allgemeinheit dieses Schreibens, das sich weder darüber aussprach, auf welches Recht Herr T. die Verweigerung seines amtlichen Zusammenwirkens mit den von Seiten der Gemeinde ihm beigegebenen beiden Mitgliedern des Rabbinats-Collegiums gründe, noch mit Einer Sylbe der Aufforderung wegen Erfüllung der nach §§. 72 — 78 der Statuten ihm obliege nden Pflich ten erwähnte, konnte dem Vorstand auf keine Weise genügen. Noch mehr mußte ein Schreiben des H. T. an den Vorstand vom 13. Febr. befremden, worin er gegen die Wahl des Dr. Geiger „aufs Feierlichste" protestirte und die Einstellung der von diesem gehaltenen Predigten forderte. Der Vorstand richtete deshalb an ihn unterm 19. Februar eine kategorische Schlußerklärung, worin die Ungebührlichkeit eines Widerstandes gegen gesetzlich bestehende Verhältnisse klar entwickelt war, und in welcher es unter Anderm heißt: „— — Dieses vorausgeschickt bemerken wir, daß die Anstellung eines Rabbiners an unserer Gemeinde nicht Ihrer Rabbinats-Autorität unterliegen kann, da unsere Statuten ausdrücklich vorschreibcn, wie bei Aufnahme eines Rabbiners verfahren werden muß, und nirgends in denselben dem ersten Rabbiner ein Vorbehalt eingeräumt ist, einen Beschluß des Vorstandes in dieser Hinsicht von der Anerkennung des ersten Rabbiners abhängig zu machen. „-Daß diese Wahl >,des Herrn Dr. Geiger) aber auch selbst n a ch I h r e m eigenenAusspruche als vollkommen gültig zu betrachten ist, geht aus Ihrem gutachtlichen Schreiben hervor, wie die Akten über Ihre Anstellung ergeben. Es hat nämlich der Vorstand der Gemeinde bei Gelegenheit Ihrer eigenen Anstellung in Folge Auftrags derKönigl. Hohen Regierung Sie um den Nachw ei s Ihrer B e fähi gu n g zu d e m Amte eines Rabbiners angegangen. Ihre Erklärung hierüber lautete im Auszuge und in der Uebersetzung folgendermaßen: