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Der Orient · 1842-07-16 · Heft 29 (16.7.1842) · p. Seite 228

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 29 (16.7.1842)
Date
1842-07-16
Page
Seite 228 (sequence 7)
Language
German
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228- — Gemeinde über die Ra bbinats-Angelegenheit an die Mitgieder (Als Manuscript gedruckt). Ohne Ihnen irgend vorgreifm zu wollen, ertauben Sie mir wohl einige Worte über die Gegenschrift des vorehelichen Obecrabbiners Tiktin. Dieselbe führt das Motto: Auf drei Dingen besteht, die Welt: auf Recht, Wahrheit und Frieden, und zerfallt demnach auch in drei Abtheilungen. A. Das Recht. In höchst würdevoller, ruhiger, einem geistlichen Hirten wohl anstehender Sprache, fern von aller Ironie und jeder Persönlichkeit, weist Hr. R. Tiktin hierin alle die ihm vom Vorstände gemachten Vorwürfe, entschieden energisch und gewiß auch mit dem besten Erfolge zurück. Er zeigt, „daß 1) im Allgemeinen die Statuten selbst den Oberrabbiner von allen Verpflichtungen befreien, wegen deren Verletzung er cmzeklagt, und von demselben Ankläger gerichtet wurde; daß 2) der administrative Ober-Vorstand nicht das kompetente Forum ist, vor welches jene Verpflichtungen, insofern sie die Religion betreffen, sondern wenn eine solche Verletzung pcasumirt wird, diese vor eine König!. Behörde gehört, von welcher die Entscheidung, und im schlimmsten Falle die Nöthigung zur fernem Erfüllung jener Verpflichtungen einzig und allein ausgehen muß; daß 3) selbst innerhalb der statutarischen Kompetenz, was die erste Anschuldigung betrifft, er die statutarische, die Zuziehung der beiden Beisitzer betreffende Bestimmung, niemals verletzt, vielmehr solche stets beobachtet habe, die Zuziehung von sogenannten Privatleuten, da, wo sie das Ritual fordert (z. B. bei der Chcüiza) dem h. 69 der Statuten gemäß stattgesunden hat; daß 4) was die zweite Anschuldigung, nämlich die allmonatlichen Vorträge anbelangt, einerseits der Ober-Vorstand selbst ihn von Abhaltung derselben befreit, andererseits die Staalsgesetze ihn daran verhindert haben; daß ö) was die dritte Anschuldigung anbelangt, er immer und fortwährend Ln seine Vorträge zwar talmudische Erörterungen zuweilen, und zwar nur da, wo sie der Ritus fordert, mit eingemischt, aber auch da der übrige Inhalt, wie überhaupt jeder seiner Vorträge, rein moralisch religiöser Tendenz war; daß 6) was die vierte Anschuldigung betrifft, er keinen hebräischen Unterricht zu revidiren befugt war, folglich weder zur Jnspicirung desselben auffordern, noch über denselben Bericht abstatten konnte; daß 7) was die Talmud Tora anbelangt, die Einführung des talmudischen Unterrichts darin, theils durch den schlechten finanziellen Zustand derselben unmöglich war, theils nicht nothwendig in der Bestimmung dieser Anstalt liegt; daß er ferner zwar dieselbe nicht besucht habe, dies aber nicht nothwendig war, weil die Kinder in seiner Behausung examinirt wurden, und daß endlich 8) was die fünfte Anschuldigung betrifft, dem Ober-Vorstand der Beweis obliegt, daß alle Kranken, die er je besucht, nur ihm Befreundete und Nahestehende waren, oder daß irgend ein Sterbender, zudem er gerufen wurde, unberücksichtigt geblieben wäre." B. Die Wahrheit. Hier wird evident erwiesen, daß einzig und allein gerechte religiöse Scrupel den R. Tiktin davon abhielten, mit dem De. Geiger zusammen zu fungirm; er konnte, ohne direkte Verletzung seines religiösen Gewissens, einen Mann nicht als Rabbiner und Dajan neben sich dulden, der nach seiner eignen Ueberzeugung und nach dem Gutachten kompetenter Richter, jeden traditionellen Glauben von sich abgestreist hat. Endlich 0. der Friede. „Ist es um einen wahrhaften Frieden zu thun, dann will ich ihm jedes Opfer mit Ausnahme desjenigen meines religiösen Gewissens und meiner Ehre, gern und freudig bringen!" Sie werden gewiß nicht unterlassen, diesen trefflichen den Bericht des Obervorsteher-Collegiums ganz und gar paralvsirenden Gegenbericht wenigstens stellenweise im Oriente wiederzugeben, und mache ich Sie namentlich auf die angeschlossenen Aktenstücke aufmerksam. —s— Licht- und Schattenbilder aus d er jüdischen Geschichte der Gegenwart. Das Rabbinatsand Obervorsteher- Collegium in Breslau. (Fortsetzung und Beschluß.)") So ■ lange es geordnete jüdische Gemeinden, jüdische Gemeinde-Vorstände und Rabbinats-Collegia giebt, dürste es schwerlich jemals vorgekommen sein, daß einem Rabbiner das Recht zugestanden hatte, seine Collegen anzuerkennen oder nach Willkühr zu bestimmen, ob er mit einem rechtmäßig gewählten Cottegen fungiren wolle oder nicht. Herr R. Tiktin hatte freilich seit seiner Anstellung als interimistischer Stellvertreter des Ober-Rabbiners zu den rabbinischen Funktionen, welche ein Collegium erfordern, wie bereits an- *) Wegen Mangels an Raum, zuletzt etwas abgekürzt. Red.

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