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Der Orient · 1842-07-02 · Heft 27 (2.7.1842) · p. Seite 214

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 27 (2.7.1842)
Date
1842-07-02
Page
Seite 214 (sequence 11)
Language
German
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214 tvcu meinenden Rabbiner mit Freuden ausgenommen und erfüllt werden sollten; so konnte doch von einer juristischen Nöthigung zur Erfüllung dieser Pflichten, sofern sie über die altern contractlichen Verpflichtungen des Herrn Litt in hinausgingen, nicht die Rede sein. Wir wurden hiernach auf die Prüfung der amtlichen Bestallung des Herrn R. Liktin geführt. Aus dieser Prüfung erkannten wir, daß laut Wahlprotokoll vom 23. October 1821 „R. Salomon Liktin auf den Zeitraum von dr ey Jahren, ohne daß demselben das Prädikat als Ober - Rabbiner beigelegt wird, bloß zum Stellvertreter des Ober-Rabbiners dermaßen angenommen und bestellet worden, daß derselbe alle und jede Amts- Pflicht und Verrichtung, die mit der Funet i o n eines Ob cr - Rabbiners verbunden sind, stets zu beobachten und geh o r igermaßen w a h r z u n e h m e n gehalten sei; daß ferner die äpochpreisl. Regierung unterm 9. April 1823 „die Bestallung des Rabbiners Salomon Liktin als Stell - Vertreters des Ober-Landes-Rabbiners — jedoch nur interimistisch — genehmigt habe;" und daß eine weitere Verlängerung des mit dem 23. October 1824 zu Ende gegangenen contractlichen Verhältnisses zwischen der Gemeinde und dem interimistischen Stellvertreter des Ober-Rabbiners R. Liktin niemals Statt gesunden. Demnach war Herr R. Liktin seit dem Ende des Jahres 1824 nur provisorisch in seiner interimistischen Stellung zur Gemeinde belassen worden, und es existirte für ihn keinerlei Rechtsanspruch an die Gemeinde, falls es diese unter Umständen für rathsam fand, die Stelle des ersten Rabbiners mit einem andern als Herrn Liktin zu besetzen. Ans Grund der Statuten, welche im §.67indirekt die lebenslängliche Anstellung der Rabbiner feststellen, konnte Herr R. Liktin schon deshalb ein Anrecht an.die Gemeinde nicht geltend machen, da er, wie nachgewiesen worden, niemals die Bestimmungen der Statuten als ihn verpflichtend anerkannt hatte, und es gegen alle Rechtsbegriffe streiten würde, wenn jemand die Vortheile eines Statuts anspräche, ohne die an diese Vortheile geknüpften Bedingungen jemals anerkannt und übernommen zu haben. Wir müssen bekennen, daß die Wahrnehmung dieser unnatürlichen und einen Zeitraum von 16 Jahren hindurch behaupteten statute nwrdrigen Stel lung des Herrn R. Liktin zur Gemeinde uus mit tiefer Betrübniß erfüllte, und daß. wir die nothwendig gewordene Regulirung dieser Angelegenheit als die härteste Prüfung, als die traurigste Pflicht unserer ganzen Verwaltung betrachten. Regulirt aber mußte dieses statutemvidrige Verhältniß endlich werden. Es widerstreitet unfern Begriffen von den Pflichten des Vorstandes einer Religions-Gemeinde, der beharrlichen Nichterfüllung der wesentlichsten und heiligsten Religionspflichtm von Seiten eines geistlichen Beamten gleichgültig und theilnahmlos zuzusehen. Daß eine solche Nichterfüllung so und so viele Jahre schon dauert, daß der Beamte in diese Nichterfüllung sich bereits völlig eingewöhnt und cingelebr hat: dies darf, unserm Rechtsgefühle nach, für einen gewissenhaften Vorstand nimmermehr ein Grund sein, diesen ungeordneten und staturenwidrigen Zustand der Gemeinde weiter fortdauern zu lassen; für einen gesetzlichen verfahrenden Vorstand kann verjährtes Unrecht niemals die Geltung eines Rechtes erlangen. Uebrigens haben wir die traurige Befriedigung, daß der nöthig gewordene Kampf mit Herrn R. Liktin wegen seiner beharrlichen Nichterfüllung der statutenmäßigen Pflichten nicht erst von uns eröffnet worden ist, sondern daß dieser betrübende Kampf der jezeitigen Gemeinde-Vorstände mit Herrn Ti kr in bereite feit 8 Jahren geführt wirb. Im Jahre 1834 wandte sich eine Anzahl frommer und, achtbarer Mitglieder der Gemeinde an den damaligen Vorstand *) mit dem Gesuche, Hrn. R. Liktin zu veranlassen, daß er zu ihrer religiösen Belehrung an den Sabbatheu die nach den Statuten ihm obliegenden Vorträge halte. Der Vorstand richtete in Folge dieses Gesuches nachstehendes Schreiben an Herrn Liktin: Wohlgeborner Herr, Jnsonders hochzuverehrender Herr Ober-Rabbiner. Mehrere Mitglieder unserer Gemeinde, haben den Wunsch an uns gelangen lassen, Ew. Wohlgeboren zu-ersuchen, ihnen in den Nachmittags-Stunden der Sonnabende gefälligst Vorträge zu halten und sie zu erbauen. Wir nehmen um so weniger Anstand, diesem lobenswerthen Verlangen durch unsere Bevorwortung bei Ew. Wohlgeboren förderlich zu werden, als bei dem sich immer mehr verringernden Sinn für Andacht ein auf diese Weise sich äußerndes religiöses Bedürfnis' uns achtmswerrh, und dessen Befriedigung, zur Erhebung der durch Nahrungslosigkeit gebeugten Gemüther sehr geeignet erscheinen muß. Indem wir uns nun erlauben, Ew. Wohlgeboren auf die heilsamen Folgen dieses, in allen israelitischen Gemeinden bestehenden ^namentlich aber durch u n s e r e Statute n a n g e o r dne t en Gebrauchs aufmerksam zu machen, geben wir uns die Ehre, Dieselben um Gewährung des gedachten Gesuchs freundlich zu bitten, und zeichnen mit Hochachtung Ew. Wohlg.eboren, das Ober-Vorsteher-Collegium 2c. Breslau den 20. May 1834. Auf dieses ehrerbietige Schreiben des Vorstandes erfolgte nachstehende Erwiederung: „Einem Wohllöbl. Ober-Vorfieher-Collegium „beehre ich mich auf Dero sehr geschätzte Zuschrift vom 20. d. M. höflichsi zu erwiedern, daß es von knnem Rabbiner einer bedeutenden Gemeinde gefordert wird, wöchentliche Vorträge zu hatten." *) Bestehens aus den Herren: L. Kroh, I. P. Silberstein, M. S. Pappenhelm, H. Lassat, B. Beyersdorf, M. B. Friedenthal, Sander Meyer, H. Rubenfohn, H. Schefftel, Adolph Bodtsiein, Jos. Hollschau, R. Dyhrenfurth, Jos. Prinz, B. Vulvermacher, David Oelsner.

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