Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1842
- Issue
- 25 (18.6.1842)
- Date
- 1842-06-18
- Page
- Spalte 387-388 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/8555529-9894039-9894079--2176-3529420- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
387 Lalmudische Exegetik. Von M. Schwarzauer. 388 religiöse Leben eingreifende Frage zu prüfen; uO weil uns Herr Dr. G. jenes als Fortsetzung seiner Skizze versprochen hat. Nur die Ansicht des Maimuni, welche Nachmani (Sefer ha-Mizwot 6. 2. S. 161).) cititt, möge uns erlaubt sein hier einzuführen. uw pxi wyp pu n-nro trnsjg, ww .in irnnn.p wrw xw mruu D’san tow -w W nmy) u^u) lubu nn:n nyrnxi rwhw idd;ni minn p. „Keine Gefttzbesiimmung ist p) biblisch, welche sich nicht ausdrücklich in der Bibel verzeichnet findet z. B. die Gesetze über die Vermischung der Kleiderstoffe, der Getreide-Mischung in der Aussaat, über Sabbat und Blutschande oder Gesetze, von denen die Weisen ausdrücklich gesagt Haben, sie seien biblisch, deren es jedoch höchstens nur drei bis vier giebt." Würde nun Maimuni je diese Behauptung ausgesprochen haben, wenn er mit Hrn. G. der Meinung gewesen wäre, der Talmud hielte seine Deutung für die einzig richtige, neben welcher keine andere hergeht? — S'. 73. „Ja, gewisse Deutungsweiftn z. B. "ipni 7p, wurden als so untrüglich betrachtet, daß man dafür hielt/ es sei durchaus überflüssig, daß der Gegenstand, welcher auf ihrem Wege entwickelt werden könne, ausdrücklich in der Bibel angegeben werde, und wenn dies dennoch der Fall war, so hielt man sich für berechtigt, die Stelle als überflüssig zu betrachten und aus ihr wieder andere Dinge herzuleiten." Es bleibt uns unbegreiflich, wie Here Dr. G. bei seiner rabbinischen Gelehrsamkeit dies so unbedingt niederschreiben konnte, ohne den allgemein bekannten Grundsatz zu bedenken, px pin p jrpniD pxi „es folgt keine Strafe und braucht keine Warnung bei einem Vergehen vorauszugehen, dessen Wirklichkeit als solches erst aus einem "lOT ’pp erwiesen wird;" woraus doch entschieden hervorleuchtet, daß man diese Beweisart für so untrüglich nicht geachtet. Eben so wenig „hielt man es. für „durchaus über- Msfig", daß der Gegenstand , welcher auf diesem Wege entwickelt werden könne, ausdrücklich in der Bibel angegeben werde;" denn wenn, dies im allgemeinen wohl richtig ist, so findet man auch wieder den Ausspruch tap rh uro) mp'ips;wr xn>p (Kidduschin 4 a und b) „ein Gesetz, welches aus einem Kal-wechomer erwiesen werden kann, bemüht sich die heilige Schrift dennoch einen Vers dafür zu. fetzen;" mit welchem Ausspruch dann. oft. eine derartige Beweisführung zurückgewiesen wird.- „Auch darin noch unterscheidet sich das klar in der Bibel ausgesprochene voa dem erst künstlich, herausgedeuteten, haß die Bestimmung, ein Gerichtshof könne, sein Urtheil in Fallen, wo über die Anwendbarkeit' der Todes- - strafe W entscheiden fei, .sobald er sich fürdie Unschuld des Angeklagtem ausgesprochen habe:,! auch dann, wenn n seinen Jrrthum ein sehe, nrch.t wieder zurücknchmon, UM nun den Angeklagten für schuldig zu erklären,, daß diese Bestimmung nur dann Statt finde, wenn der Jcrthum durch Mangel an Kenntniß der Deutung herrühre, aber nicht, wenn das Gegentheil ausdrücklich in der Bibel steht, da ja dies ein jedes Kind wisse *np b'-' X1N Up und natürlich das irrige Urtheil keine Giltigkeit haben könne (Sanhedrin 33!>.); und ferner, daß das Opfer, welches ein Gerichtshof bei einer falschen Belehrung, ein Verbot gestattend, darzubringen hat, nur dann von ihm dargebracht werden könne, wenn der Gegenstand nur durch eine Deutung bekannt, nicht aber, wenn er in der Schrift ausdrücklich angegeben ist, wiederum weil dies ja jedem Kinde bekannt sei (Horajot 4 a). Aus dieser Scheidung ergiebt sich aber gerade, daß das durch Deutung Hergelektete so recht das eigentliche Gesetz sei, das Andere sich nur von selbst versteht, zu dessen Kenntniß es keiner Gelehrsamkeit bedarf, weshalb bei Unkenntniß desselben eine für einen Gerichtshof als solchen getroffene Bestimmung gar keine Anwendung haben könne. " Wir bitten den Leser auf's Inständigste, beide angeführten Talmudstetten in Sanhedrin und Horajot nachzuschlagen und er wird sich überzeugen, daß auch nicht der Schatten einer Begründung für das hier unterstrichene Ergebniß des H. G. zu finden ist. In Sanhedrin finden wir nämlich wieder das Bestreben der Talmudisten — wie wir es (LB. d. O. Nr. 1/. S. 265.) schon nachgewiesen — d i e T o d e s st r a f e faktisch unmöglich zu machen (vergl. die Mischna z. d. St.), deshalb wird ein einmal gefälltes günstiges Urtheil in Betreff der Todesstrafe nicht wieder zurückgenommen, wenn es sich ergiebt, daß dieses Urtheil irrthümlich ist, aber nur trenn dies er Jrrth u m in der Deutung besteht — gerade weil man diese für nicht so wichtig und heilig genug achtete, um deshalb ein Menschenleben noch einmal in Frage zu stellen; betraf aber der Jcrrhum einen Gegenstand, der ausdrücklich in der Bibel steht, so mußte das irrthümliche, günstig gefällte Urtheil. als nicht geschehen betrachtet und die Untersuchung natürlich wieder vorgenommen werden. Gerade den klaren Beweis liefernd: wie gering man die durch Desttung entstandenen Gesetze im Verhältnisse zu dem was wörtlich in der Schrift stand, schätzte und würdigte. Unser Verfasser aber will nun das Entgegengesetzte behaupten, das durch Deutungen irrthümlich entstandene günstige Urtheil, wurde deshalb nicht, wieder zurückgenommen," weil man die durch Deutung entstandenen Bestimmungen für das eig.-enrllche Gesetz hielt (!?), Eben so ganz fasch wird dieses von demselben aus der angeführten Stelle in Horajot bewiesen. Dort wird, bestimmt, daß ein Gerichtshof nur dann ein Opfer für sein irrthümlich gefälltes Urtheil zu bringen habe, wenn es ein durch Deutung entstandenes Gesetz be-kri-fft — weil