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Der Orient · 1842-06-18 · Heft 25 (18.6.1842) · p. Seite 198

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 25 (18.6.1842)
Date
1842-06-18
Page
Seite 198 (sequence 11)
Language
German
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198 setzt, Ihre gefällige Beachtung leihen, und von demselben nach ihrer bewährten Einsicht in die jüdischen Neligionsverhältnisse Gebrauch machen. In gebührender Hochachtung Einer verehrlichen Redaction ergebenst Das Obervorsteher-Collegium der hies. israel. Gemeinde Jonas Franckel. Jonas Lewy. Jos. Prinz rc. Die beste Beachtung dieses trefflichen Berichts ist die Uebergabe desselben an die Oeffentlichkeit, und zwar gerade an die außerhalb der Gemeinde, wo sich ohne mitgeth eilte Aktenstücke die Wahrheit selten klar und überzeugend herausstellt. Der Orient hat aber noch eine besondere Verpflichtung, diesem an Aktenstücken reichen Berichte seine Spalten zu öffnen, da er niemals die Berichte der Partei des Hrn. Liktin, wenn sie würdig und gemessen gehalten waren, zurückgemiesen, und alle Welt weiß, mit welcher Unparteilichkeit in diesen Blättern der alte Glaube und die Satzungen vertreten werden. Indem ich den in jeder Beziehung trefflich gehaltenen Bericht hier mittheile, ersuche ich meinen geschätzten unparteiischen Correspondenten, der im Orte lebt und der Wahrheit nachspüren kann, ein Dolmetsch des Hn. Liktin und seiner Partei zu werden, wenn das Ziel, wonach gerungen wird, ein würdiges ist; wie für jede unterdrückte Partei steht Hrn. Liktin dieses Zeitblatt offen zum Gotteskamps, und kann er selbst die Lanze nicht führen, so möge er, wertrauend aus sein Recht, sich seinen Ritter suchen, ein „Ivanhoe" wird gewiß nicht ausbleiben. Hier der Bericht: „Das Unterzeichnete- Collegium, beseelt von dem Wunsche, alle seine Beschlüsse in Übereinstimmung zu halten mit dem Gesammtwillen der verehrlichen Gemeinde, deren wohlwollendes Vertrauen es zu dem Ehrenamte eines Vorstandes berufen hat, und von der Ueberzeugung durchdrungen, daß Beschlüsse welche auf rechtlichem Boden ruhen, bei dem gesunden Rechtssinne unserer ehrbaren Gemeinde-Mitglieder jederzeit volle Zustimmung erlangen werden, sieht sich veranlaßt, über die hinsichtlich des Rabbiners Herrn Salomon Abraham Li kt in gegenwärtig obwaltenden Gemeinde-Verhältnisse einen actenmäßigen Bericht der verehrlichen Gemeinde vorzulegen, und erlaubt sich, denselben der Aufmerksamkeit und Erwägung sämmtticher Herrn Mitglieder dringendst und angelegentlichst zu empfehlen?' „Wir sind in unserer bald anderthalbjährigen Gemeinde- Verwaltung stets von dem Gesichtspunkte geleitet worden, daß Gesetz und Ordnung die. nothwendigften und sichersten Grundlagen jedes Gemeinwesens sind. Wir haben.es un§. daher vor Allem zur strengen Pflicht gemacht, in unfern die Gemeinde betreffenden Maaßregeln jederzeit das bestehende Gesetz und insbesondere die Vorschriften unserer Gemeinde-Statuten zu befragen und zu bewahren, so wie in allen Zweigen der Gemeinde- Verwaltung feste strenge Ordnung zu halten, und, wo sie dis jetzt nicht vorhanden gewesen, dieselbe ungesäumt herzustellen." „ Wie mangelhaft und unzureichend nun die Statuten unserer Gemeinde auch für viele Gemeinde-Verhältnisse sind, so ist doch zur Freude Aller, denen die Religion ein heiliges und nicht sorgsam genug zu hütendes Besitzthum ist, gerade für die Religions-Interessen der Gemeinde in unseren Statuten auf eine überaus umsichtige und zweckdienliche Weise gesorgt. Die Bestimmung, daß von den Rabbinern an jedem Sabbat abwechselnd in den verschiedenen Synagogen Vorträge gehalten werden müssen, daß diese Vorträge nur die Religion und Moral zu ihrem Inhalte haben dürfen, daß der erste Rabbiner die jüdischen Lehranstalten und insbesondere den Unterricht des Hebräischen in denselben zu beaufsichtigen, Kranke zu besuchen, Sterbenden Trost zuzusprechen habe u. s. w.: solche Bestimmungen bekunden zugleich ächte Religiosität und tiefe Einsicht in die Verhältnisse und Bedürfnisse der hiesigen Gemeinde; und wir sind der festen Ueberzeugung, daß die strenge, gewissenhafte Durchführung dieser statutarischen Bestimmungen unsere Gemeinde als wahrhaft fromme Religionsgesellschaft, als wahre r6np (fromme Gemeinde), zum Muster für alle Schwestergemeinden des Vaterlandes machen müßte." ,Als Vertreter unserer Gemeinde und als gewissenhafte und amtlich verpflichtete Beschützer unserer Statuten mußten wir die Prüfung der Re l i gi o n s v e r h ä l t n i s se der Gemeinde als unsere heiligste Pflicht erachten, und es entsprang hieraus für uns die Nothwendigkeit einer Untersuchung, ob und in wieweit die heilsamen Vorschriften unserer Statuten hinsichtlich der religiösen Gemeinde-Interessen von den Religionsbeamren der Gemeinde beobachtet und erfüllt werden." „Wir begannen diese für das religiöse Heil der Gemeinde nothwendige Prüfung natur- und ordnungsgemäß mit den Vorschriften der Statuten über die Pflichten des ersten Rabbiners. Es sind dies nachstehend^: 1) nach §. 68 der Statuten muß es in unserer Gemeinde jederzeit ein „Rabbinats-Collegsum" geben, und §> 78 Nr. d. spricht ausdrücklich von „den bei Ehescheidungen und Ertheilung des ritualmaßigen Scheidebricfes statthabenden Verhandlungendes Rabbiner- Collegii," so wie ebendaselbst Nr. e. „von den bei Ertheilung einer Chaliza statthabenden Verhandlungen d e s g e d a ch t e n C o l l e g i i" die Rede ist. Hieraus entspringt für den ersten Rabbiner die 'Pflicht, Ehescheidung und Chaliza stets nur mit Assistenz der beiden übrigen Mitglieder des (übrigens in allen großem jüdischen Gemeinden feststehenden) R a b b i n a t s - Eo ll e g i i zu v o t lzi e h en. 2) in den §§. 72—75 werden nun die bejondern Amtsverpflichtungen des ersten Rabbiners in folgender Weift festgestellt: f* 72. Dem ersten Rabbiner liegt es ob, außer den zweien Vorträgen zur Neujahrszeit und am nächsten Sonnabend vor

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