Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 25 (18.6.1842)
- Date
- 1842-06-18
- Page
- Seite 196 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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196 langt, weil sie gleiche Lasten tragen, man scheint diese Gleichheit durch die Befreiung von Militairdienst herbeiführen zu wollen, als ob man ihnen dadurch eine Last abnehmen wolle; sie sehen aber wohl ein, daß man ihnen dadurch nur ein Recht mehr nimmt. Die Militairpflichtigkeit ist in der That stets von ihnen als eins der größten Ehrenrechte angesehen worden, und sie haben sich bei Erfüllung derselben keiner Laxität schuldig gemacht;, und hätten sie es selbst gethan, so wäre der Grund viel eher darin zu suchen gewesen, daß ihnen bei Erfüllung dieser Pflicht jede Aussicht auf Beförderung benommen ist, und in Eröffnung dieser Aussicht hätte das Heilmittel bestanden, denn gleiche Lasten — gleiche Rechte. Aber werden vielleicht in dem Erlasse neben diesen Drohungen neue. Rechte versprochen? Mit Nichten; die Korporationen sind das einzig Positive, das ihnen verheißen wird. Diese aber betrachten die Juden, und zwar mit Recht, als einen Rückschritt. Man scheint bei der beabsichtigten Einführung derselben von den wohlthätigen Folgen auszugehen, die sie seit einigen Jahren in der Provinz Posen gehabt, aber man vergißt dabei, daß sie dort nur die Stufe bildeten, die Juden zum Genüsse des völligen Staatsbürgerrechts zu führen, man bedenkt nicht, >daß auch dort die Verleihung jenes Rechts die Verbesserung des moralischen Zustandes der Juden nur vergrößern würde; die Juden aber, die jenes Recht bereits 30 Jahre genossen, wiederum auf die Corporationen zurückführen, heißt dem kräftigen Jünglinge das Gängelband anlegen, weil es dem Kinde beim Gehenlernen behüflich gewesen. Wir haben hier das analysirt, was das Rescript wirklich enthält, und daraus ersehen, wie drohend diese verheißenen Verbesserungen sind; was es nicht enthält, ist leider eben so schlimm, denn es schließt eben alles das aus, was der Jude für die Verbesserung seines Zustandes gehofft. Da ist nichts zu finden von der Abschaffung des Judeneides, der den Juden hinderlichen Provinzialgesetze, von einer Gleichstellung der Juden als Zeugen vor Gerichte mit den Christen, nichtsendlichvondenbeidenHauptbedingungen des Fortschrittes der Juden, von der Zulassung zu Staats-Aemtern, d. h. von politischen Rechten, und von der Verbesserung der Gemeindeverfassung, zwei Puncte, die das Gesetz vom 11. März 1812 zwar in Aussicht stellte, die aber, wie alles was den Juden förderlich sein konnte, seit Hardenbergs Tode gänzlich unberücksichtigt geblieben. Woher' also Beruhigung schöpfen? Warum sich einer indifferenten Sorglosigkeit hingeben? Es ist besser, das Gefürchtete voraus zu sehen, dem nahenden Uebel männlich ins Auge zu blicken, als sich mit falschen Hoffnungen schmeicheln, bis die Wirklichkeit plötzlich durch ihre eherne Last sich fühlbar macht; es ist weiser, die drohende Zukunft, zumal wo sie leicht zu entra'thseln, sich zu der Zeit klar zu machen, wo es vielleicht noch möglich, durch Vorstellungen und Bitten das Besessene auch nur zu erhalten, bis eine günstigere Zeit Verbesserungen anderer Art gewährt. Dem Verfasser des Erlasses aber gebührt vor allem Dank dafür, daß er so offen und klar das ausgesprochen was von dem neuen Judengesetz zu erwarten ist. — Berlin, 5. Jun. Die Regierung in Erfurt hatte auf Grund gesetzlicher Anordnungen die Aufenthaltsgestattung für ausländische Juden zur Erlernung eines Handwerks oder zu einem sonstigen nützlichen Beruf immer nur auf Ein Jahr ertheilt und die etwa nöthig gewordene Verlängerung von Jahr zu Jahr gegeben. Zur Vermeidung der ,, wenig lohnenden Vermehrung der Schreiberei" tragt sie beim Ministerium auf die Autorisation an, die Erlaub niß gleich für die ganze, bestimmt anzugebende Zeit ertheilen zu dürfen. Ein Nachtheil wäre um so weniger zu befürchten, da die Erlaubmß an die Bedingung jederzeitigen Widerrufs mitgeknüpft wird und den Juden auch „jede Gelegenheit zur selbstständigen Niederlassung oder zum unbefugten Gewerbetrieb " entzogen wird. Das Ministerium hat unter diesen Bedingungen und Voraussetzungen seine Genehmigung ertheilt. Hannover, 26. Mai. Das Zustandekommen des Jud eng esetzes, an welchem die Stände seit fünf Monaten, mit Unterbrechungen gearbeitet haben, ist neuerdings in Zweifel gekommen. Bekanntlich führte die erste einfache Conferenz zur Ausgleichung der differirenden Beschlüsse nicht zum Ziele, namentlich blieb der Finanzpunkt unerledigt; es mußte deshalb das nächste verfassungsmäßige Mittel, die verstärkte Conferenz (sieben Mitglieder jeder Kammer, excl. der Generalsyndiken) zur Anwendurg kommen. Auch dies hat nun nicht gefruchtet: die erste Kammer beharrt standhaft bei ihrem Beschluß, und die zweite hatte sich eben so entschieden gegen die Ablösung des Schutzgeldes erklärt. Es hängt nun von der Regierung ab, durch einen könr'gl. Commissar in einer feierlichen Schlußconferenz, zu welcher jede Kammer zwölf Mitglieder zu wählen hat, die Erledigu g dieser Sachen (vorbehaltlich nochmaliger Abstimmung der Kammern) schließlich zu versuchen. Thut dies die Regierung nicht (und jedenfalls hat sie wenig Aussicht, ihre Proposition, den Ausfall des Schutzgeldes auf die Landeskaffe zu nehmen, durchzubringen), so bleibt das Judengesetz abermals liegen, was denn, wie schon öfter bemerkt, im Interesse der Juden nicht sehr zu beklagen, da der Entwurf, auch wenn er mit den ständischen Modisicationen zum Gesetz erhoben würde, in seinen wohltätigen Bestimmungen nicht sehr freigebig ist. Ungarn. Bavser-Comitat, Mai. In keinem Lande Europa's, selbst Rußland nicht ausgenommen, haben die Juden solche Vexationen, Bedrückungen, Erpressungen zu ertragen , als in einigen Gebietstheilen Oesterreichs. Hier ein ganz neues Stück Mittelalter, entnommen aus der Agramer politischen Zeitung: „Von der hochlöblich ungarischen Statthalterci langte hier eine Verordnung herab, gemäß welcher sich die Kammer beschwert, daß sich seit drei Jahren in der von den Bergstädten verbotenen Entfernung von 7 Meilen Judenfamilien niederließm; demgemäß wurde dem Comüate in dieser Sache die strengste Untersuchung und Berichterstattung aufgetragen. Es erhoben sich in dieser Beziehung mehre gewichtige Aeußerungen. Ein Theil sagte: das Gesetz verbietet den Juden die Niederlassung auf 7 Meilen Entfernung von den Bergstädten, da man aber kein Gesetz hierfür produeiren konnte, so erklärte man, daß zwar kein Gesetz, jedoch' eine Verordnung desfalls bestehe. Es ward weiter vorgebracht: die Juden seien nicht würdig, daß ihre Partei ergriffen werde, da ihre Religion keine Nächstenliebe, wohl aber den Haß und die Verachtung aller Nichtjuden lehre; darum ihr Absonderungssystem, darum ihr Schaudern vor dem Genüsse einer Speise aus demselben Gefäße mit Jemandem von einer andern Neligionspartei. - Ihr Talmud erlaubt ihnen den Wucher mit dem Nichtjuden; ja er gebietet sogar: „Wenn ein Jude von dir Brod verlangt, theile mit ihm deinen letzten Bissen, wenn dich aber ein Nichtjude um solches bittet, werfe ihm ein Aas vor." Auf alles Dies erwiderten wir, unser Beruf hier ist nicht die Beurteilung der tugend- oder untugendhaften Wesenheit einer Religionslehre, sondern die Aufrechthaltung der gesetzlichen Rechte eines jeden Bürgers, und erklärten die herabgelangte hohe