Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 24 (11.6.1842)
- Date
- 1842-06-11
- Page
- Seite 191 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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191 stehen. Dieses Unwesen ward einst nicht unrichtig als Tyrannei der Gesetze bezeichnet. Wenn aber eine kleine Staatsverbindung etwa keine Juden zum Aufenthalt oder Beschäftigung zulasscn will, um die eigenen Unterthanen zu schonen , so dürfte sie eben so gut jede Fabrikunternehmung untersagen, um ihre beengenden und beengten Zünfte zu bewahren, was doch jedem freieren Mercantilsysteme und überhaupt jedem Fortschritt widerspricht z ja, folgerichtig müßte sie dann jeden Fremden ausschließen, damit die paar hundert Pflegebefohlener sich nur durch directe Zeugung vermehren und fortpflanzen, was das sicherste Mittel wäre, sie aussterben zu lassen. — Und ebenso mit geistigem Wachsthume. Die viel berühmte Heiligkeit der deutschen Famiüe hat schon so viele sociale Angriffe erdulden muffen, und sollte von der Nachbarschaft des mehr patriarchalischen Iudenthums wirklich angefochten werden? — in einer Epoche, in welcher die Zerwürfnisse des Familienlebens leider mehr dem scharf zerfressenden Hauche der Oeffentlichkeit ausgesetzt sind, als die Bewegungen des Staats. — Bei den Eonflicten zwischen Kirche und Staat, Katholicismus und Protestantismus, die sich alle auf die Familie geworfen Haben, wenn da noch das Iudenthum hinzuträte, — wo wäre das Gift, und wo das Gegengift zu suchen? — Das deutsche Familienleben ist nicht so sehr auf die strenge Einheit der Eonfession begründet, als die fromme holländische Familie, die unter den Einflüssen der bürgerlichen, also ganz frei gemischten Ehen besteht und gedeiht. Leider aber hat sich zu dieser Frist in Deutschland das Streben nach äußerlicher Einheit auf Kosten der inneren, der Einheit in der Mannigfaltigkeit dermaßen festgesetzt, daß am Ende zu befürchten ist, der von den Anmaßungen französischer Propaganda neu angeregte Patriotismus werde Deutschland von der umsichtigen Unabhängigkeit des deutschen Geistes mehr entfernen, als vor Frankreichs Uebergriffen sicher stellen. Das Juden-Reglement von 1910 in Hamburg. (Neue Hamburger Blätter Nr. 15.) (Fortsetzung v. No. 22.) So macht es sich denn, daß die gerichtliche Entscheidung Jüdischer Erbschafts- und Matrimonial - Prozesse unter Anlegung solcher allgemeinen Principien, welche dem römischen Rechtssystem entnommen sind, vor sich geht. Stehen zum Beispiel die Berechnung der Zeit, oder Bedingungen eines Rechtsgeschäfts, oder steht die Willenserklärung oder der dolus einer Parthei in Frage, so bekümmert sich niemand um das, was das jüdische Recht hierüber mit sich bringt. Das römische Recht allein giebt den Maaßstab der richterlichen Beurtheilung ab. Daß mit einem solchen Verfahren die größten materkllen Inconvem'enzen verbunden sind, leuchtet ohne Weiteres ein. Das jüdische Recht, ursprünglich entstanden und Jahrtausende lang geübt von einem intelligenten und verhältnißmäßig schon früh in der Cultur vorangeschrittenen Volk steht in scharf gesonderter Ergenthümlichkeit da, auf das Innigste zusammenhängend mit der Nationalität, den Sitten und den örtlichen und climatischen Zuständen des Landes und des Volkes, aus welchen es hervorging. Es versteht sich von selbst, daß die allgemeinen Begriffe und Regeln dieses Rechts und die einzelnen Institute desselben in unmittelbarster Wechselwirkung und Verwandschaft zu einander stehen. Jene ergänzen und bilden diese und umgekehrt. Steht nun aber dem jüdischen Recht das römische in gleicher Eigentümlichkeit schroff gegenüber (dort der lebendige Ausdruck des Morgenlandes, hier des elastischen Abendlandes) so kann die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des letzteren, wesentlich verschieden von denen des ersteren auf einzelne Institute dieses, des jüdischen Rechts, nur in einem hohen Grade unangemessen und mit erheblichem Nachtheil für das materielle Recht verbunden sein. Man wende nicht ein, daß dasselbe eintreffe bei den Instituten des germanischen Rechts, welche praktisch geblieben sind. Denn für uns ist das .römische Recht das geltende geworden und wir haben uns bestmöglichst in dasselbe hineingelebt. Für uns gilt das römische Recht "auch im Ehe- und Erbrecht nur so weit nicht, als germanische Elemente sich erhalten haben. Und diese Element^ 'haben sich mit den römischen Rechtsverhältnissen, in deren Kreis sie gehören, so verschmolzen, daß sie eine Vergleichung mit dem vorliegenden Fall gar nicht zulaffen. Demungeachtet wird niemand leugnen, daß auch aus der argen Vermischung des römischen und deutschen Rechts Rechtsunsicherheit und Inconsequenzen aller Art entstehen. Beispiele davon brauchen nicht weit gesucht zu werden. Die Formen unserer letzten Willensordnungen entnehmen wir von den Römern. Das topische Recht hat nun angeordnet, daß die Erbeseinsetzung nicht mehr das wesentliche Erforderniß eines jeden Testamentes sein solle. Sofort hat die Praxis einen Schritt nicht weiter, sondern seitwärts gemacht. Sie hat nicht gezögert das Princip hinzustellen, daß es demnach überall nicht mehr auf die Form ankomme, in welcher das Römische Recht die Garantie der Erbesemsetzung gesucht hat. Wem schwindelt nicht der Kopf, wenn er in solcher Verwirrung an Consequenz und System denkt? Tragen wir also auch hier ein Nebel, so liegt darin keineswegs der Trost für ein. noch größeres, welches die jüdische Gemeinde zu tragen hat. Zweiter Artikel. Das im ersten Artikel Gesagte spricht gewiß nicht wenig gegen die Zweckmäßigkeit des gegenwärtigen gerichtlichen Verfahrens in jüdischen Matrimonial- und Erbschastsstreitigkeiten» Ein noch größerer Uebelstand giebt sich in anderer Richtung kund.