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Der Orient · 1842-06-11 · Heft 24 (11.6.1842) · p. Seite 192

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 24 (11.6.1842)
Date
1842-06-11
Page
Seite 192 (sequence 15)
Language
German
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f - 192 — Bekanntlich ist ein im gemeinen Recht anerkannter und auch in Hamburg gültiger Grundsatz , des gerichtlichen Verfahrens folgender. Der Richter muß dasjenige, was das Recht mit sich bringt, nicht allein wissen, sondern auch, wenn der Rechtsstreit einmal an ihn gebracht ist, geltend machen, auch/ohne von den Partheien dazu speciell aufgefordert zu sein. - Haben diese die Lhatsachen vorgebracht, deren Subsumtion unter das Gesetz ihre Bitte rechtfertigt, so hat der Richter derselben zu willfahren, sollten sie auch das Gesetz gar nicht oder verkehrt angeführt haben. Jura novit* curia. Die Weisheit dieser Regel liegt vor Augen. Denn die möglichste Verwirklichung des materiellen Rechtszustandcs ist der Zweck alles gerichtlichen Verfahrens. Somit kann man unmöglich die. Erreichung dieses Ziels so wesentlich und so geflissentlich von der größeren oder , geringeren Rechtskenntniß der Partheien oder ihrer Vertreter abhängig machen, um nicht jene Regel, anzunehmen. ■ Bei jüdischen Prozessen der hier fraglichen Art ist nun aber der Richter zuvörderst factisch verhindert, die einschlagenden Rechtssätze aus eigenem Antrieb zur Anwendung zu bringen. Denn er kennt dieselben nicht. Die jüdischen Rechts- .quellen sind in hebräischer Sprache überliefert. Die Kenntniß derselben fällt keineswegs in den Bereich unserer juristischen Bildung. Ohnehin ist die Anwendung des jüdischen .Rechts eine solche Singularität geworden, daß ß weder eine ^Veranlassung, noch kaum eine Möglichkeit für unsere Juristen giebt, dasselbe auf der Universitüt oder sonst wo zum Gegenstand des Studiums zu machen. Ferner darf der Richter das jüdische Recht gar nicht kennen, um Gebrauch davon in der Ausübung seines Amts zu machen. Denn allerdings giebt es einige deutsche und lateinische Eompendien des Jüdischen Rechts, aus welchen man sich eine oberflächliche Kenntniß derselben verschaffen kann. Aber gerade deshalb, weileine solche oberflächliche auf die Quellen nicht gestützte Kenntniß des Rechts in der practischen Anwendung leicht gefährlich werden könnte, darf der Richter sich darauf nie verlassen, sondern muß die für den concreten Fall nothwendige Rechts-; kennrniß anderweitig herbei schaffen. Somit findet sich hier das Gegentheil von dem, was sonst stattsindet., Der Richter darf das Recht nicht kennen und kennt es in der Lhät auch nicht. Die Verwirklichung des materiellen Rechts hängt also großtentheils ab von der Emsigkeit und dem Geschick der Rcchrsconsulenten auf die betreffenden Bestimmungen des jüdischen Rechts zu rathen; demnächst für das solchergestalt etwa aufgefundene Beweismittel zu sammeln. Daß dabei von einer nur einigermaßen klaren Ansicht von dem Aufgange des Prozesses gar nicht die Rede sein könne, leuchtet ohne Weiteres ein. — In Wahrheit ein erfreulicher Zustand. Gewiß war es eine arge und grundlose Bosheit, wenn jener Spötter behauptete, der Gewinn oder Verlust in einem -Rechtsstreit sei gleich' dem Spiel m der Lotterie Aber es. ist nicht minder gewiß, daß die Freunde des Zufalls in jüdischen Erbschaftsprocessm viele Chancen haben. Und diese Bemerkung wird nicht unpassend den Uebergang bilden zu der Uebel größtem. Im gewöhnlichen Prozesse braucht nur über Lhatsachen Beweis geführt zu werden. Als seltene Ausnahme kommt es nur vor, daß einmal der Beweis einer rechtlichen Gewohnheit oder eines ausländischen Rechts zu erbringen ist. Anders, wie schon bemerkt wurde, bei Prozessen, welche nach jüdischem Recht zu entscheiden sind. Hier muß nicht nur alles Factische, sondern auch alles, was Rechtens ist, bewiesen werden. (Fortsetzung folgt.) Personalchronik und Miseellen. Man erzählt sich, daß die Spritze der Altonaer Judengemeinde die zu den besten gehören soll, die Alsterhalle, aus welcher vor einigen Jahren ihre Glaubensgenossen hinausgewüsen wurden, gerettet; eine edle Rache! — Jüdische Konvertiten in Jerusalem. Der Bischof Alexander in Jerusalem, bekanntlich selbst ein getaufter Jude, berichtet in einem Schreiben von/ 28. März, daß in seiner Gemeinde bereits drei cönvertirte jüdische Familien leben",.'' welchen, wie er choffM bald> eine/vierte folgen wtrd. Diese Angabe des Bischoffs ist, wie man aus zuverlässiger Quelle weiß, nichts als eine gewöhnliche proselytenmacherische Prahlerei; denn.' nur. eine. e i n zi g e cönvertirte jüdische Familie befindet sich in Jerusalem, die andern zwei sind aus England als Hilfsgenoffen des Bischoffs angekommen» Wenn der Bischoff in demselben Schreiben sagt : „Mehre andere sind gleichfalls von der Wahrheit des Evangeliums durchdrungen und erwarten nur eine günstige Gelegenheit, um ein. öffentliches Bekenntniß abzulegen" so weiß man, wie. dies in der Missionssprache zu verstehen sei. Sehr romantischest die Bemerkung des Bischoffs, daß er Eigenthümer in Palästina geworden, weil er ein Grab gekauft! Mose. Episches Gedicht von Dr. Moritz Rappaport. Leipzig, F. A. Brockhaus, 1842. Ein Gedicht voll guten Willens; es ist dem Dichter sehr ernst, die hehre Gestalt des Helden und Gesetzgebers zu verherrlichen, auch sind seine Verse schön, aber auch ein besseres Epos als das seine, würde gegen die großartige Einfachheit der fünf Bücher Mosis sehr blaß und farblos dastehen. Die alten Römer haben den bekannten Spruch, daß es thöricht sei, nachdem Homer eine Ilias zu dichten; wer wie Moses sein Leben, sein Wollen und seine Lhaten der Geschichte eingeprägt hat, dessen poetische Biographie darf nicht mehr ohne Sünde gegen den guten Geschmack in, wenn auch hübschen Versen, ausgesponnen werden. (Lewald's Europa.) Verlag von C. L. Fritz sch e. Druck von I. H. Ra g e l.

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