Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 24 (11.6.1842)
- Date
- 1842-06-11
- Page
- Seite 188 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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188 ermüden. Dies ist auch offenbar der Sinn der Censur- Instruction, dies die wohlmeinende Gesinnung, welche von dem Könige der Presse anempfohlen wird. — Wir kommen daher noch einmal auf ein Thema zurück, das schon gelegentlich besprochen, das aber gegenwärtig wieder durch ein veröffentlichtes Schreiben unseres Ministers des-Innern zur Besprechung auffordert. Wir meinen das dem Staatsministerium vorliegende Gesetz, wonach ein Lheil unserer Bevölkerung vom gemeinen Rechte ausgeschlossen und mit eigenen Privilegien und Lasten als besondere Corporation organisirt werden soll. Der ausgesprochene Zweck des erwähnten Schreibens ist eine Berichtigung der „großen Theils unrichtigen Auffassung der Gesichtspunkte," welche nach der Vermurhung jüdischer Gemeindevorstände dem in Rede stehenden. Gesetze zu. Grunde liegen und daher zu ungegründeten „Besorgnissen" Anlaß gegeben halun sollen. — Man erwartet demgemäß, hier zu erfahren, daß die dem Gesetze zu Grunde liegenden Gestchtspuncte ganz andere seien, als welche demselben von Seiten der Gemeindevorstände irrig unt rgelegt wurden. Was ist dagegen der wirkliche Inhalt des Schreibens? — Die Gemeindevorstände protestirren gegen Neuerungen, welche mit den anerkannten Grundsätzen des modernen. Staates disharmoniren und die traurigsten Folgen haben würden; sie protestirten gegen etwaige ihnen zu bewilligenden Privilegien, z. B. die Befreiung der Israeliten von der Militairdienstpslicht, gegen den Gesichtspunkt, wonach sie als besondere Kasten oder Corporationen besondere Rechte genießen und besonderen Pflichten unterworfen sein sollen, da der Staat keinen andern Gesichtspunkt als den 'gesetzlichen aufkommen lassen dürfe, der allen Staats-Angehörigen gleiche Rechte verbürgt und gleiche Pflichten auser'.egt. Sie hielten jede Absonderung von ihren christlichen Mitbürgern als eben so entehrend in Bezug auf sie selbst, wie unwürdig des Staates und des Jahrhunderts, in dem sie leben. — Das „beruhigende" Schreiben des Ministers belehrt sie nun,, daß ein Iubengesetz allerdings dem Staatsrathe ■ vorliege und zwar ein Gesetz, welches den Betreffenden einerseits „größere.Selbstständigkeit und Autorität" einräume, andererseits die Gewährung alles dessen an die Bedingungen knüpfe, die in dem Wesen eines christlichen Staates beruhen, nach welchem es nicht zulässig sei, den Juden irgend eine obrigkeitliche Gewalt über Christen einzuräumen, oder Rechte zu bewilligen, welche das christliche Gemeinwesen beeinträchtigen könnten."... Verlangten die israelitischen Gemeindevorstände, man solle ihnen eine „Gewalt über Christen" einräumen? Verlangten sie „größere Selbstständigkeit und Autorität?" — Im Gegenteil, sie p'rotestirten ja gegen die „Bewilligung größerer Rechte;" sie protestieren ja gegen jede „größere Selbstständigkeit und Autorität"- sie beunruhigten sich ja über den falschen Gesichtspunkt, der kein Recht, sondern Privilegien, kein Gesetz, sondern Autoritäten,. Corporationen u. s. w., keinen Staat, sondern Kirchen, „christliche Gemeinwesen", keine sittliche Macht, sondern die materielle Gewalt allein anerkennt! Das ministerielle Schreiben will sie beruhigen; statt dessen vertheidigt es aber den „irrigen Gesichtspunkt", und es fragt sich nur, ob das Schreiben mehr ein naives Geständniß,, oder eine offene Darlegung von Grundsätzen enthält, welche den .Gemeindevorständen zur Beachtung empfohlen werden. — Bei dem Dunkel, dos noch über die Verhandlungen, dieser, wie aller innern Staats-Angelegenheiten schwebt, ist schwer zu entscheiden, in wie weit die in dem Schreiben exponirten Grundsätze unserer Staatsregierung zur Norm dienen, oder Privat-Ansichten sind. Wir hoffen noch immer, daß die „Gesichtspunkte, welche dem fraglichen Gesetze zu Grunde liegen, ganz andere sind, als jene, welche die Gemeindevorstände befürchteten und das Schreiben des Ministers unterstellt, können es jedoch den Israeliten nicht verübeln, wenn sie sich bei dem ihnen ertheilten Bescheide keinesweges beruhigen, vielmehr Maaßregeln vorbereiten, die sie, falls ein Gesetz, wie das in Aussicht gestellte, wirklich erlassen würde, früher oder später notwendig ergreifen mußten., Schon als das dem Staatsrathe vorliegende Judengesetz noch nicht officiell bekannt und anerkannt war, sondern als bloßes Gerücht circulirte, faßten bekanntlich mehrere israelitische Familien den Entschluß, sofern ein solches Iudengesetz wirklich promulgirt würde, ihr Vaterland zu verlassen und ihre Thätigkeit, so wie ihr.Vermögen dahin zu verpflanzen, wo alle Bürger unter einem Gesetze leben und wirken können. Die nächste Folge des in Aussicht gestellten Judengesetzes wird also sein, daß alle freisinnigen und wohlhabenden Juden unserem Lande entzogen werden. Die weitern Folgen des fraglichen Gesetzes zu beurtheilen, überlassen wir füglich allen denkenden und rorurtheilsfreien Männern. — Si i’on a besoin de prouver de telles choses, on.peut etre stii* de ne pas vaincre, sagt schon Montesquieu bei einer ähnlichen Gelegenheit. Berlin 23. Mai. Wegen Besuchs der' Jahrmärkte und der den jüdischen Handelsleuten dazu zu ertheitenden Pässe haben die Minister des Innern und der Finanzen den Bescheid ertheilt, wie es den bestehenden Vorschriften entspreche, daß „nur solchen Handelsjudm Pässe zum Bereisen der Iahrmä'hrte ertheilt werden, welche in ihrem Wohnort einen stehenden Handel mit den von ihnen zu den Märkten zu bringenden Waaren betreiben." Bei Mittheilung dieses Bescheides an eine Negierung wird dieser selbst aber bemerkt, daß eine ihrer Verfügungen, „wonach solche Marktbesucher, welche in ihrem Wohnorte mit denjenigen Waaren, mit denen sie Jahrmärkte besuchen, keinen stehenden Handel betreiben, als Hausirer anzusehen sind, insofern mit den bestehenden Vorschriften nicht im Einklänge steht, als Inländer, welche von Markt zu Markt handeln, ohne irgendwo ihr Gewerbe behufs der Sreuerentrichtung angemelder zu haben, nicht mit der Strafe der unbefugten Hausirer belegt werden sollen, sondern in diesem Falle die Steuer und Strafe nach dem Satze für das stehende Gewerbe abzumessen ist." Berlin- 23. Mai. (Fortsetzung) Nach der Zählung zu Ende des Jahres 1840 und dem nachträglichen Berichtigungen derselben waren im Preußischen Staate Juden ... . . . 194,558 Am Ende des Jahres 1822 wurden deren nur gezählt .. 144,737 Es zeigt sich demnach in diesem Zeiträume von . 18 Jahren eine Vermehrung von . . . , 49,821 Insbesondere entstand eine Vermehrung . a. durch Überschuß der Gebornen über die Gestorbenen von , . . . . . . . . 4^,044 b. durch Erwerbung des Fürstenthums Lich- ' renberg im Jahre 1834 von ... . 410 i*. außerdem durch den Ueberschuß der Einwanderungen über die Auswanderungen oder auch durch Verbesserungen, der ersten Zählung von ....... . . . 9,567 Ueberhaupt also von 52,021 Dagegen entstand eine Verminderung durch den Uebertritt zur christlichen Religion von 2,200 Nach deren Abzug sich vorstehend angegebene Vermehrung ergieör mit . , . ■ . . . 49,8^1