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Der Orient · 1842-06-04 · Heft 23 (4.6.1842) · p. Seite 180

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 23 (4.6.1842)
Date
1842-06-04
Page
Seite 180 (sequence 7)
Language
German
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180 BreslttU, im Mai. Indem wir derRedaction die Statuten der israelitischen Gemeinde in Breslau übersenden, mit der schon früher (Orient Nr. 19) ausgesprochenen Bitte, dieselbe ganz zu veröffentlichen, erlaube ich mir, hier einen Eontrovers über dieselben mitzutheilen, der hier in der Schles. Zeitung einen Platz gefunden. Obgleich die Statuten noch für jetzt normgebend sind, also bei dem obschwebenden Streite zur Richtschnur dienen, so würde doch die Gemeinde durch eine öffentliche Discussi'on über dieselben vielleicht bewogen werden, ihre Rechte dem Vorstande gegenüber bester zu wahrem Hier der mitzutheilende Eontrovers: Einige noth wendige Erinnerungen zu den Statuten für die israelitische Gemeinde zu B r e s l au. *) Der Kampf, welcher in der Mitte des Zudenthums zwischen den beiden Hauptpartheien desselben entstanden ist, hat auch in der hiesigen Gemeinde thätigeLheilnahme gefunden, und die neuesten Vorfälle sind ein deutliches Zeichen, bis zu welcher Höhe der Streit emporgestiegen ist. Was der Zeit und ihrem Einflüsse gebührt, wollen wir hier keineswegs untersuchen, sondern es scheint uns für diesesmal genügend, auf die unläugbaren Mängel der Statuten, welche als Norm dienen sollen, aufmerksam zu machen, damit, wo mögliche m der Beseitigung derselben auch kein unbedeutender Grund vieler betrübenden Streitigkeiten mit beseitigt werde. Die neuesten Vorgänge unserer Gemeinde haben deutlich genug bewiesen, welch unabweisliches Bedürfniß eine gründliche Revision fast jedes einzelnen Paragraphen geworden ist; denn gerade ihre unlogische Abfassung, die enormen Widersprüche, welche sich förmlich drangen, haben einen guten Kheil dazu beigetragen, daß das auf dem Titelblatt befindliche Symbol des Gemeinde-Siegels wie eine ungeheuere Selbst-Ironisirung unserer eigenen jetzigen Zustände erscheint. Schon gleich Anfangs zeigen die §§ L und 6, mit welcher Flüchtigkeit die wichtigsten Interessen der Gemeinde behandelt wurden. Denn durch diese wird den Intriguen von Stimmsammlern nicht allein Thor und Thür geöffnet, sondern den Ober-Vorstehern auch ein Einfluß gesichert, welcher nach Umständen dem Wöhle der ganzen Gemeinde zum höchsten Verderben gereichen kann. — Im 8 60 sollen säumige Schuldner,' welche ihre Beiträge zu den Gemeindelasten nicht pünktlich einzahlen, „im besten (!!) Falle" „den Weg Rechtens und die strengste Verfolgung der Executien durch alle Grade (also Personal-Arrest) zu gewärtigen haben. Wenn dies der beste Fall ist, so möchten wir doch auch einmal den schlimmsten kennen lernen. — Wie kömmt es ferner, daß die Bestimmungen der cher Hamburg vom 5. bis 8. Mai heimgesucht'hat. Gesprochen im neuen israel. Tempel am Sabbat vor dem Wochenfeste, den 14. Mai 1842, von Dr. N. Frankfurter. Der Betrag ist den hilfsbedürftigen Abgebrannten bestimmt. Gedruckt und zu haben bei F. H. Nestler und Melle. — Die Predigt am Feste der Gesetzgebung führt den Titel: Gottes Stimme aus dem Feuer, eine nach dem verheerenden Brande vom fünften bis achten Mai 1842 am Feste der Gesetzgebung (am 1. Psingstfeiertage) gehaltene Predigt im Neuen israel. Tempel, und zum Besten der durch die Feuersbrunst verunglückten Schullehrer und Lehrerinnen dem Drucke übergeben von Dr. Gotthold Salomon. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen. *) Vrgl. Orient No. 19. v. d. I. aus Breslau. — s—. §§ 76 und 77, welche die Rabbiner zur Admonition bei Vereidungen der Zeugen und Parteien vor Gericht verpflichtet, nicht gehalten werden? Wie streng auf die Heiligkeit des Eides gehalten zu werden pflegt, ist jedem Juden hinlänglich bekannt, ebenso, daß sogar ein wahrer, aber unnöthig geschworener für eine Sünde - gehalten wird — woher nun kommt es, daß gegen die Statuten die Admonition einem subalternen Beamten übertragen wird? Sollte sich ein Rabbiner weigern dürfen, diese wichtige Function auszuüben? Wir überlassen die Beantwortung dieser Frage jedem Sachverständigen. — Wir haben uns den § 67 mit Fleiß bis zum Ende aufgespart, um an ihm zu zeigen, wie rein illusorisch die Statuten sind, welche recht eigentlich nur deshalb gegeben zu sein scheinen, damit sie nicht gehalten werden. Zeder Beamte kann nämlich durch den Beschluß der Vorsteher entlassen werdennur Rabbiner sollen lediglich hiervon e in e A u s n a h m e machen, „hinsichtlich welcher folgende Bestimmungen anzuwenden sind": Man blättert nun die folgenden §§ nach, findet aber statt der erwarteten Bestimmungen nichts als, die nähern Details ihrer Functionen. Sind nun nach den Statuten die Rabbiner zu entlassen oder nicht? Diese Frage ist noch zu beantworten und ihre Wichtigkeit wird hoffentlich' zugleich diese wenigen Zeilen rechtfertigen. — Aus der Anführung und nur flüchtigen Beleuchtung einiger wenigen Paragraphen werden unsere Glaubensgenossen gesehen haben, wo eigentlich für den Augenblick der Punkt liegt,, von welchem aus zuerst reformirt werden muß. Wir - müssen mit Ernst an's Werk gehen und vorerst das Cliquen-Wesen aufgeben-dann werden wir auch eine Stellung erringen, wie sie unserer patriotischen Gesinnung würdig ist. I. K. Diese Rüge in Betreff der Statuten hat in der Beilage der Schlesischen Zeitung eine Entgegnung gefunden. Der Corc. erlaubt sich bei dieser Divergenz der Meinung kein Urtheil, hoffend, daß bei einer'Veröffentlichung der Statuten selbst das Publikum sehr leicht das Wahre hecaussinden wird. Hier die Entgegnung. „Eine von Herrn I. K. in Nr. 113 der Breslauer Zeitung mitgetheilte Rüge in Betreff der Statuten der hiesigen' israelitischen Gemeinde veranlaßt ein Mitglied des damaligen Repräsentanten-Collegiums zu folgen-er, durch die im Archiv der Gemeinde befindlichen Akten als unwiderleglich sich herausstellenden Erklärung. Die Statuten sind, nachdem die Bestimmungen derselben von den damaligen Repräsentanten reiflich erwogen und entworfen worden waren, von dem verstorbenen. Justiz - Commissarius N—n redigirt und in Gesetzform gebracht und von der Mehrzahl der Gemeindemitglieder genehmigt worden. Die Geseskenntniß und klare Darstellungsweife des Letztgenannten sind zu bekannt, als daß sie einer Vertheidigung bedürften; auch würde diese uns zu weit führen, zumal Herr I. K. nur im Allgemeinen die „unlogische Abfassung" und die „enormen Widersprüche" tadelt, wir daher zur Widerlegung dieser unbegründeten Behauptungen sämmtliche §§. der Statuten erörtern müßten. Es darf deshalb genügen, die von Hrn. I. K. angeführten Mängel als unrichtig nachzuweisen. Das auf dem Titelblatt befindliche Symbol des Gemeinde- Siegels hat sich zur Zeit der Promulgirung der Statuten sowie in der Folge als vollkommen richtig bewährt. Trotz dem, daß der Gemeinde-Vorstand der Cognition der Regierung enthoben wurde und dadurch eine schwere Verantwortlichkeit übernehmen mußte, ist in das Kassenwesen und die

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