Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 22 (28.5.1842)
- Date
- 1842-05-28
- Page
- Seite 170 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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170 Bestimmung darüber bis nach Beendigung der von mir angeordneten Berathungen über die Regulirung der bürgerlichen Verhältnisse der Juden ausgesetzt bleiben. Berlin, den 14. Marz 1842. (gez.) Friedrich Wilhelm. II. An die Borsteher dev JudenschafL zu Bromberg. Den Vorstehern der Judenschast zu Bromberg eröffne Ich auf die Vorstellung vom 11. April, daß in Gemäßheit des Vorbehaltes im Eingänge der Verordnung vom 1. Juni 1833 die Verhältnisse der Juden im Großberzogthume Posen zur Erwägung gelangen werden, sobakd über allgemeine Maßregeln, welche in Betreff der Juden zu erlassen und über welche eine Berathung angeordnet worden, von mir entschieden sein wird. - Berlin, den 27. April 1842. (gez.) Friedrich Wilhelm. III. An den jüdischen Vorstand Ln Berlin, vom Ministerium des Innern und der Polizei. Des Königs Majestät haben aus Ihrer an mich zur Bescheidung abgegebenen Immediateingabe vom 4. März c. ersehen, zu welchen Besorgnissen die großentheils unrichtige Auffassung der dem königl. Staatsministerium zur nahem Erwägung gestellten, die Verhältnisse der Juden betreffenden Gesichtspunkte Veranlassung gegeben hat. Im allerhöchsten Auftrag eröffne ich Ihnen deshalb, daß es ganz eigentlich in der allerhöchsten Absicht liegt, Maßregeln zu ergreifen, durch welche die den Juden auferlegten Beschränkungen aufgehoben werden, besonders ihnen im Gemeindeverbande mit Christen die Wahrnehmung ihrer Interessen mehr gesichert, in der Besorgung ihrer eigenen Angelegenheiten durch Bildung von Corporationen eine größere Selbstständigkeit und Autorität eingeräumt und im Allgemrinen die Gelegenheit erweitert wird) ihre Kräfte und Fähigkeiten für sich und die Christen, unter denen sie leben, benutzen zu können. Se. Maj. erachten aber für nothwendig, daß die Gewährung alles Dessen an die Bedingungen geknüpft werde, die in dem Wesen eines christlichen Staates beruhen, nach welchem es nicht zulässig ist, den Juden irgend eine obrigkeitliche Gewalt über Christen einzuräumen, oder Rechte zu bewilligen, welche das christliche Gemeinwesen beeinträchtigen könnten. Die Festhaltung dieser Rechte der Christen müsse daher-^der Aufhebung jener Beschränkungen die Wage halten, beides könne nur vereint bestehen und nicht von einander getrennt werden. Mit der Aufhebung der Militärpflicht der Juden würde denselben nichts genommen werden, da ihnen der freiwillige Eintritt in den Militärdienst gestattet bliebe. Jedenfalls möchten aber die Juden die Resultate der angeordneten Berathungen ruhig erwarten und könnten sie dabei vertrauen, daß ihnen jede mit höh'ern und allgemeinen Interessen vereinbare Verbesserung ihres Zustandes nicht versagt werden wird. Berlin, den 5. Mai 1842. Der Minister des Innern und der Polizei (Gez.) v. Rochow. * * * Diese Kabinetsschreiben reduciren sich bei genauer Prüfung auf folgende Punkte: 1) Die Juden werden von der Militarpflichtigkeit, wie sie allgemein im Lande gilt, ausgefchlossen werden, jedoch soll es ihnen frei stehen, * in den Dienst als Freiwillige zu treten oder in den Krieg mitzuziehen; denn es soll keineswegs im neuen Gesetze ein Verbot enthalten sein, daß der Jude sich nicht für König uns Vaterland todt schießen lassen darf. Aber indem man den Juden von der Militarpflichtigkeit entbindet, weil man nur Bekenner des Christenthums als legale Vertheidiger des Vaterlandes ansi'eht, benimmt man ihnen den Stützpunkt zur Forderung der gleichen Rechte auf der militärischen Laufbahn, nach dem alten Grundsatz: gleiche Pflichten, gleiche Rechte. — 2) Die jüdischen Gemeinden im Großherzogthume Posen werden von einem bevorstehenden allgemeinen Judengefttze nicht eximirt werden, so daß in Aussicht gestellt ist, daß die das Vaterland spaltenden Provinzialgesetze über Juden endlich zum Heile der Regierung und der Regierten aufhören würden. 3) Daß zur Eckraftigung der innern jüdischen Verhältnisse eine Corporcttionsverfassung, wie sie etwa jetzt im Posenschen besteht, eingeführt werden soll, ohne daß aber auch nur im Geringsten für den Fortschritt im Judenthume, für Förderung der jüdisch-religiösen Bedürfnisse, noch weniger für jüdische Consistorien gesorgt werden soll. Zwar hat schon der Judenkönig ln parlidu3, der Hr. Dr. Philippson in Magdeburg, einen Plan Zur Errichtung von jüdischen Consistorialräthen entworfen, und in der nahen Aussicht für seine jüdische Majestät auch im letzten Paragraphen den Gehalt nicht vergessen, aber die Regierung scheint solchen Anforderungen nicht entsprechen zu wollen., und es wäre auch nicht rathsam, solchen unpraktischen Träumern Aufmerksamkeit zu schenken. 4) Der preußische Staat ist in jeder Brziehung ein christlicher, und zwar mit allen krankhaften Conseguenzen, die seit 1812 in den preußischen Landen die pietistischmilitärische Religionsform daraus gefolgert. Kein Amt soll der Jude bekleiden; keine auch nur geringe obrigkeitliche Gewalt soll ihm eingeraumt werden, die auch über Christen geübt werden kann. Da ein Nachtwächter die Gewalt hat, einen Betrunkenen, auch christlicher Confession, auf die Wache zu bringen, so darf natürlich kein Jude das christliche Amt eines Nachtwächters bekleiden, wie es thatsächlich in praxi geschieht. Das sind die vier paradiesischen Ströme, die aus dem Eden des neuen Judengesetzes, laut der drei Kabinetsschreiben, ans-