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Der Orient · 1842-05-21 · 21 (21.5.1842) · p. Spalte 327-328

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Journal
Der Orient
Volume
1842
Issue
21 (21.5.1842)
Date
1842-05-21
Page
Spalte 327-328 (sequence 4)
Language
German
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327 Der Kriegsdienst dem Ceremomalgesetz gegenüber. 328 Zeit des jüdischen Staates Kriegsdienste selbst an Sonnabend und Festtagen verrichten und religiöse Gebräuche im Kriege unterlassen durften. Zuerst über den defensiven Kampf am Sonnabend. Im Lalmud Lractat Erubin 45a lesen wir: „Wenn die Heiden Fremde, von Israeliten bewohnte Städte wegen einer bloßen Geldforderung belagern: so gehe man ihnen nicht, den Sabbat entweihend, bewaffnet entgegen. Liegt die von den Heiden belagerte Stadt auch nur an der Grenze*) des jüdischen Reiches: so trage man ihnen, selbst wenn sie das Leben der Einwohner nicht gefährden, sondern nur geringe Forderungen stellen, etwa Stroh und Futter verlangen, die Waffen feindlich entgegen, und entweihe den Sabbat." Maimonides Hilchot Schabbat cap. 2. lex 23. „Wegen der Heiden, welche solche Städte, worin Israeliten, belagern, und nur um des Geldes wegen gekommen sind, entweihe man nicht den Sabbat, und führe mit ihnen keinen Krieg. Bei einer Grenzstadt gehe man den Heiden, die auch nur Stroh und Futter verlangen, bewaffnet entgegen und entweihe den Sabbat. Bei jeglicher Stadt aber, wo es die Belagernden auf das Leben der Einwohner oder auf Eroberung abgesehen haben oder ohne Forderung angerückt gekommen sind, trage man ihnen die Waffen entgegen und entweihe den Sabbat." (Hagahot Memonijot: „wir unter ihnen wohnend, dürfen gewiß dies thun.") „Es ist Pflicht eines jeden Israeliten zum Kampfe auszuziehen, seinen Brüdern in der Belagerung beizustehen, und sie von den Heiden am Sabbat zu retten; es ist verboten bis nach Sabbat zu zögern. Und so sie die Brüder gerettet haben, können sie die Waffen selbst' am Sabbat nach Hause tragen." R. Israel in seinem Gutachten sign. 156. (citirt von Bet Joseph und Darke Moscheh sign. 329.) „Zu jetziger Zeit können wir der selbst nur Geld fordernden Heiden wegen den Sabbat entweihen; denn es ist bekannt, daß, wenn ein Israelit sie nicht rauben und plündern ließe, sie ihn erschlagen würden, und darum handelt es sich um's Leben. Allein Alles nach Umständen und Zeitverhältnissen, um Israel befreundet zu machen; doch gieb dem Weisen, und er wird klüger noch" (Spr. Salom. 9, 9.). Orach Chajim sign* 329, 6. „So die Heiden, Städte, worin Israeliten, belagernd, um Geldforderungen willen gekommen sind, entweihe man nicht den Sabbat; so sie's aber auf's Leben abgesehen haben, gehe man ihnen, die Waffen in der Hand, entgegen, und entweihe den Sabbat, selbst wenn sie erst heranziehen wollen." Daselbst 7. „Einige behaupten, daß man zur jetzigen Zeit selbst des nur Geld fordernden Feindes wegen den Sabbat entweihen soll; denn ließe ein Israelit den Feind nicht rauben und plündern, würde dieser ihn erschlagen, also es ist Gefahr des Lebens." (Jsserles: „Doch Alles nach den Verhältniffen.") Ueber den offensiven Kampf, folgende Citate. Erubin 45a „Es lehren die Rabbinen, man belagere nicht die Städte der Heiden innerhalb der drei Lage vor Sonn¬ *) Das dort gebrauchte Wort heißt im Lalmud nicht, wie Buxtorf in seinem Lexicon pag. 1537 angiebt, bloß urbs vicina litori, arbs maritima, sondern urbs in 6 eonftnis sita; obschon das entsprechende Arabische welches Buxtorf freilich nicht kennt, nur litus maris bezeichnet. abend; doch hat man die Belagerung begonnen, so höre man nicht auf selbst am Sabbat." Maimonides in Hilchot Schabbat eap. 2, lex 25. „Man belagere die Städte der Heiden drei Lage vor Sabbat, und führe dann mit dem Feinde tagtäglich Krieg selbst am Sabbat, bis man die Stadt eingenommen. So wurde Jericho am Sabbat erobert." Hierzu noch eine Stelle über die Speisegesetze. Lractat Chulin 17; Kiduschin 21; Maimonides Ln Hilchot Melachim eap. 8. lex. 1. „Kriegsschaaren im Gebiete der Heiden, welche sie bezwungen,. angekommen, dürfen gefallenes und schadhaftes Vieh, Schweinfleisch und dergleichen essen, wenn sie in ihrem Hunger nichts anders als diese verbotene Speisen vorfinden. So auch dürfen sie Wein, den Götzen geheiligt, trinken." Es würde einerseits zu weit führen, und die Grenzen dieser Arbeit zu sehr ausdehnen, wollten wir diese Gesetze archäologisch, etwa die Art und Weise der Kriegführung bei den Juden, historisch, wie die Vertheidigung zur Zeit des jüdischen Reiches, der römischen Oberherrschaft, der Kreuzzüge, und des spätern Mittelalters sich gestaltet hatte, und philosophisch, welche Ansichten das Iudenthum über offensiven und defensiven Kampf hegte, hier genau erläutern. Es scheint aber auch andererseits eine solche Erläuterung zu diesen Gesetzen fast überflüssig, da sie selbst nur zu deutlich für unsere obige Angabe sprechen, daß in Kriegeszeiten alle religiösen Beschränkungen fortfallen. Sie räumen sogar noch andere Dispensationen den jedesmaligen Zeitverhältnissen gemäß ein, und überlassen dergleichen Bestimmungen den gerade fungirenden Rabbinen, wie dem gewissenhaften Gutdünken der jüdischen Soldaten. Wie im Kriege, so ist im Frieden dem jüdischen Soldaten, solche Gebräuche während des Dienstes unbeachtet zu lassen, erlaubt, da dieser Dienst als nothwendig für's Vaterland anerkannt ist; doch nach verrichtetem Dienste, liegt ihm gleich allen Juden dieselbe Verpflichtung für das Gesetz ob. Wäre selbst die Nothwendigkeit eines stehenden Heeres und der militairischen Uebungen nicht so augenscheinlich — welche Nothwendigkeit wohl kein vernünftiger Mann bei den jetzigen Staatsverhältniffen in Zweifel zieht—; so würde dennoch jeder Jude seinem Vaterlande, das diesen Dienst von allen seinen Kindern fordert, denselben pflichtgemäß leisten müssen. Es wäre gleichsam ein sonderbares Sicherheben über den Staat, wollte der Einzelne als solcher erst prüfen, ob auch er diesen oder jenen allgemeinen Staatsgesetzen Folge zu leisten habe, ob seine subjectiven Vorstellungen, Meinungen und Ansichten mit gewissen Landesgesetzen. harmoniren. Es wäre eine lächerliche Geringschätzung gegen das Vaterland, wollte eine Individualität als solche gegen das Ganze sich geltend machen. Doch wir haben dieser aufgestellten Vernunftgründe nicht nöthig, da die Religion selbst, wie bereits erwiesen, zum Heile des Vaterlandes den Dienst am Sabbat und den Genuß verbotener Speisen gestattet, und da die Praxis jene Dispensation in den letzten Freiheits-Kriegen factisch bestätigt hat. Denn in diesen zogen jüdische Jünglinge für Gott, König und Vaterland von allen Orten aus, und wurden von den strengsten Rabbinen mit den Worten, daß sie die religiösen Gebräuche und Satzungen zu beobachten, nicht verpflichtet waren, zum Kampfe eingesegnet. So sprach einsegnend der Oberrabbiner Abraham Tikrin in Breslau, so der Vice-Oberlandes-Rabbiner Meier Weit in Berlin, und so sprechen wir mit allen unfern Rabbinen noch heute. F.

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