Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1842
- Issue
- 21 (21.5.1842)
- Date
- 1842-05-21
- Page
- Spalte 325-326 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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325 Der Kriegsdienst dem Ceremonialgesetz gegenüber. 328 Vergehen, Letztres für ein wirkliches Verbrechen gehalten, und macht die eidliche Bekräftigung der Aussage notwendig. So stand bei den alten Israeliten auf Ehebruch die Todesstrafe, und er ward vom Volke einem Morde gleich-geachtet; jetzt wird er als ein kleiner Fehler entschuldige, und gehört in manchen Ländern zum modernen Tone, weil — die ©träfe unbedeutend. Ob wir auch jetzt in einer Zeit leben, in welcher das falsche Zeugniß geringer als der Meineid gehalten wird, wollen wir nicht einmal entscheiden, sondern den Gesetzgebern mit Fug und Recht zur Entscheidung überlasten; aber haben sie sich einmal dafür entschieden und für die Vereidigung der Zeugen zur Ermittelung der Wahrheit erklärt, so können wir auch verlangen, daß jüdische Zeugen vereidigt und solche Vereidigte als volle Beweiskraft anerkannt werden. Wir können dies mit größerem Rechte verlangen, weil unsere Rabbiner: als Ausleger der Bibel und im Sinne derselben die Veeeidigung nicht nur gestatten, sondern gar zu Zeiten anordnen. Dahingegen im Christenthume, welches das alte Testament, besonders in den Fällen, in welchen das neue bestätigend hinzutritt, ebenfalls anerkannt, diese Frage, ob Zeugen vereidigt werden dürfen, den Theologen zur Untersuchung erst vorzulegen wäre. Wir lasen noch in keinem christlichtheologischen Werke einen Zweifel über diesen speciellen Fall des Eides, und hörten noch nie, daß Theologen darum befragt wurden. Warum nicht? — Doch wir können zur Beruhigung unsrer andersglaubenden Brüder eine einfache, aber genügende Erklärung abgeben : „es ist ein gewaltiger Unterschied zwischen nicht brauchen „non opus esse, und nicht dürfen, non licere“. Aus allen angeführten biblischen Stellen geht nur hervor, daß Zeugen nicht zu schwören brauchen, nicht aber, daß Zeugen nicht schwören dürfe n. In dieser gewährten Beruhigung liegt ebenfalls eine Vertheidigung für uns, und eine gerechte Beschwerde gegen die obengenannten Gesetze, in welchen wir Folgendes zu rügen der Wahrheit und Ueberzeugung gemäß nicht unterlassen können: 1) daß „nicht nothwendig fein" mit „nicht dürfen" verwechselt, 2) daß das Jüdische Recht, nach welchem die Zeugen zur Erhärtung der Wahrheit vereidet werden können und sollen, mißverstanden, und endlich 3) daß die moderne Unterscheidung zwischen Civil- und Criminalfällen dem jüdischen Rechte fälschlich untergeschoben ward. II. Ansere Religion erlaubt uns im Dienste des Königs und des Vaterlandes das Ceremonialgesetz außer Acht zu lassen» Im Talmud finden sich keine Bestimmungen über die Beseitigung des Ceremonialgesetzes für dm unter andersglaübenden Brüdern dem Vaterlande dienenden jüdischen Soldaten. Die im Mittelaller oder in neuerer Zeit erschienenen talmudischen Schriften, bestehend aus Erklärungen zum Talmud oder aus Gesetzsammlungen im Sinne des Talmuds und demselben gemäß, erhalten ebenfalls wenig über genannte Bestimmungen, theils, weil sie genau, streng und Ängstlich nur das im Talmud Vorgefundene — und darum die Gesetze über Opfer, über und für den jüdischen König, über Synedrium, über und gegen Heiden fast wörtlich wiedergeden, theils, weil solche Fragen nicht der neuen, sondern erst der neuesten Zeit ihre Entstehung verdanken, da man die Juden von der Pflicht und dem edlen Beruft, das Vaterland zu vertheidigen, aus Haß bis vor einigen Decennien allenthalben ausschloß. — Allein sowohl im Talmud als in den spätem an den Talmud sich ängstlich haltenden Schriften werden Gesetze über den sein jüdisches Vaterland-vertheidkgenden Soldaten vorgeschlagen, welche wir für uns in unserm Staate in Anspruch nehmen müssen und können. Sollte also den Juden, als sie noch selbst einen politischen Staat und zwar in Palästina bildeten, erlaubt gewesen sein für ihren König, für ihr Vaterland und für ihre Brüder am Sonnabend oder an den Festtagen zu kämpfen und im Kampfe die Speisegesetze und andere Gebräuche und Satzungen zu übertreten: so werden auch wir für unfern König, für unser Vaterland und für unsre Brüder dieselbe Dispensation vom Gesetze nicht nur beanspruchen können, sondern selbst beanspruchen müssen. Doch bevor wir unfern Erweis Herausstellen und mit Citaten belegen, die wir, wäre es uns unrs Prunken mit Gelehrsamkeit und nicht unrs Ermitteln der Wahrheit zu rhun, noch vielfach hätten vermehren können, sei uns folgende Bemerkung, die zugleich unsere Behauptung über die den Talmud ängstlich wiedergebenden, spätem Schriften theilweift bestätigt, zu machen erlaubt, daß nämlich in keinem dieser Werke von einem stehenden Heere und von militairischen Uebungen die Rede ist. Zur Zeit des Talmuds wußte man nur vom Kriege selbst, ob offensiv,- oder defensiv; doch von einem Einüben des Heeres zum Kampfe, und von einem regelmäßig eingeübten Heere hatte man keine Ahnung; die Ausleger des Talmuds, welche seinen Spuren folgend nur hie und da die Wahn ebneten und breiter machten, und die spätern Gesetzsammter, welche die im Talmud noch bezweifelten und bestrittenen Gesetze unbezweifelt und unbestritten wiedergeben, beobachten ein gleiches Schweigen über die zu ihrer Zeit mitunter schon stattgefundenen militairischen Exercitien, die wir als eine dem Vaterlande unbedingt nothwendige Defensive anschen. Genau genommen, wozu hätten sie auch über solche Erercitien besondere, notwendig gewordene Gutachten abgeben sollen, da man in die, erst nach dem westphalischen Frieden (1648) allgemein eingesührten, stehenden Heere keinen Juden aufnahm und aufnehmen wollte? Wie wir also die zur Zeit des jüdischen Staates ertheüre Dispensation von den religiösen Gebräuchen für uns im Kriege, so können wir sie ebenfalls im Frieden zum Heile unsres Vaterlandes mit Recht wieder verlangen und fordern. Was damals zur Abwendung der Gefahr im Kriege galt, gilt bei uns sogar im Frieden! Damals kannte kein Volk stehende Truppen und besondere militärische Uebungen im Frieden, darum findet sich im Talmud kein Gesetz dafür; jetzt haben alle Staaten stehende, zum Kampfe eingeübte Heere, darum gilt die Dispensation für den jüdischen Soldaten zur Abwehr gegen eine feindliche Macht und zur Verteidigung des Vaterlandes sogar bei den Uebungen im Frieden. Erkennt unser Vaterland die Notwendigkeit eines stehenden Heeres an, und diese Anerkennung ist wahrlich selbst eine Notwendigkeit: so sind wir verpflichtet dem Vaterlande zu dienen, gleichviel, ob wir einzelne Satzungen beobachten können oder nicht. Die Dispensation ist von denjenigen Rabbinen, welche viele Gesetze angeordnet, selbst wieder gegeben, und wer zu befehlen hat, kann auch einen Befehl zurücknehmen, wer verbietet, kann auch daffelbm Verbot wieder aufheben. Oder richtiger, die Rabbiner haben diese Verbote für solche eximirte Fälle von vorne herein gar nicht ftstgestellt. Wir haben also nur nachznweisen, daß die Juden zur 21*