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Der Orient · 1842-05-21 · 21 (21.5.1842) · p. Spalte 323-324

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Journal
Der Orient
Volume
1842
Issue
21 (21.5.1842)
Date
1842-05-21
Page
Spalte 323-324 (sequence 2)
Language
German
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323 324 Dr. Frankel: UeLer den jüdischen Zeugeneid. kraft, warum wird in gewissen Criminalsällen dasselbe nicht gefordert? Warum wird die eidliche Aussage eines Juden als nicht ganz glaubwürdig erklärt? —Lassen wir die Scheingründe, welche einen Theil dieser Fragen lösen sollten, auf sich beruhen (zumal, da wir an einem andern Orte zu erweisen gedenken, daß der Jude nach den Lehren seiner Religion gegen andere, gottgläubige.Völker ohne Falsch und Trug redlich und gewissenhaft handeln müsse), und gehen über zünden Gründen, welche für die Unzulässigkeit des Zeügeneides in Civilprozessen der Juden gegen Juden und in härteren Criminalfällen der jüdischen Glaubensgenossen aufgestellt werden. Hierüber finden wir Aufklärung in einem Rescript vom 30. Mai 1812. (S. Jahrb. Bd. I. S. 60. Gräff Bd. II. S. 103): „Den Jüdischen Zeugen ist die volle Glaubwürdigkeit in Criminalsällen deshalb abgesprochen, weil sie in solchen nach den Grundsätzen ihrer Religion (?) zu einem eidlichen Zeugnisse nicht angehalten werden können, daher ihren freiwilligen Aussagen kein völliger Glaube beigelegt werden kann." Lasset uns also sehen und genau prüfen, was die heilige Schrift darüber lehrt, was die Rabbiner anordnen. — Wir lesen im 5. Buch Mose 19, 15: „Es soll kein einzelner Zeuge wider Jemand austreten über irgend eine Missethat oder Sünde, welche Sünde dieser auch beging; durch zwei oder durch drei Zeugen soll die Sache bestehen." Dieses allgemeine Gesetz gilt ohne Unterschied bei jedem Rechtsfalle, und findet seine Anwendung (4 M. 35, 30; 5 M. 17, 6.) auch bei Mordthaten; selbst im Neuen Testament wird an vielen Stellen (Joh. 8, .17; Matth. 18, 16; 2 Kor. 13, 1; Hebr. 10, 28), von welchen wir namentlich die in Hebr. 10, 28. hervorheben, darauf Rücksicht genommen.- Es heißt daselbst: „Wer da verletzt das Mosaische Gesetz, soll ohne Mitleid (%(0Qig ohzcQficov) durch 2 oder 3 Zeugen sterben." Das Zeugnißabgeben zweier Personen erlangte als solches schon volle Kraft und Glaubwürdigkeit, weil die falsche Zeugnißablegung an sich nicht minder als jedes andre Verbrechen für eine Sünde schon im neunten Gebote des Decalogs (2 Mos. 20, 13; 5 Mos. 5, 17) angerechnet wird. Zwei Zeugen, deren Aussage als falsch sich erwies, wurden deshalb in die dem Jnculpaten zugedachte Straft verurtheilt (5 Mos. 19, 16. 17 und 18.). Wir sehen also im biblischen Rechte, auf welches die Talmudisten sich beziehen und ihre Ansichten stützen, daß die Eidesleistung zweier Personen keine größere Bürgschaft als deren bloße Aussage für Erhärtung der Wahrheit gewährte, indem man von dem Grundsätze ausging: wer falsch zeugt, schwört auch falsch; denn das falsche Zeugniß galt gleich dem Meineide für Sünde, beide wurden von Gott und vom weltlichen Richter bestraft. Sollte es also eine Zeit geben, inwelcher dieser dem damaligen Leben gewiß richtig entnommene Grundsatz: wer falsch zeugt, schwört auch falsch, durch factische Beweise Widerspruch findet, eine Zeit, in welcher aus wohl begreiflichen Gründen sich herausstellt, daß Individuen nicht über ein falsches Zeugniß, wohl aber über einen Meineid - Gewissensbisse sich machen, daß sie nicht vor jenem, wohl aber vor diesem abschrecken und sich hüten: so ist nach dem biblischen und talmudischen Rechte eine Beeidigung der Zeugen Rechtens, ohne Unterschied, ob Civil- oder Criminalfall, stets in Anwendung zu bringen. In der. Bibel und selbst im Talmud findet sich keine ausdrückliche Bestätigung dieser Behauptung, und Ein Commentator des Talmuds in Kiduschin 43 d spricht sich zufälliger Weise sogar dagegen aus, weil eben das damalige Leben den angeführten Grundsatz gewiß rechtfertigte. Doch in den spätern, recipirten legislatorischen Schriften, die zu der Zeit abgefaßt wurden, als Lüge, falsches Zeugniß keine Gräuel oder - ..wenigstens solche nicht mehr waren als Meineid, wird es dem Dafürhalten des Richters, Zeugen zu vereiden, anheimgestellr. So erzählt R. Schelomo Ben Zemach , daß in Italien die Vereidigung der Zeugen allgemein war, worauf Joseph Karo (gest. 1575) im Tur Choschen Mischpat §. 28. sich bezieht, und Folgendes angiebt: Tyrfr b'jntwtio”&ym pb>i:w *pDiD yj* myi — nana nynw ruw odn dJ’ni ,yw nnin p^pD bj/rw Dwn dm yvrnb. .nj/ÜM-p^po d. h. „Doch, obgleich sie («e. die Zeugen) nicht zu schwören brauchen, scheint der Eid, den sie für die Wahrheit ihrer Aussage leisten, kein unnöthiger zu sein.... Hierzu füge ich noch, daß man sie zum Eide anhalten kann, so man das Volk ein falsches Zeugniß für gering achten, und einen Meineid siir nicht gering achten sieht." Dieser Ansicht folgt der allgemein als Autorität geltende Moscheh Jsserles (gest. 1573) im Choschen Mischpat §. 28., 2: nDNn nw njw tto ON.irro nnsnn b. h. „Erscheint es dem Gerichte, für die Zeit nothwendig, die Zeugen zu vereiden die Wahrheit auszusagen: so steht es demselben frei," wozu in Einem Commentar, Miirat Enajim, I. c. bemerkt wird: djwi ipV nnjn p>pv nyrw puiiV jus .ipV nyntso d. h. „nämlich, wenn man das Volk ein falsches Zeugniß gering achten, nicht aber einen Meineid so gering achten sieht," in einem andern Commentar, Urim genannt, Jonathan Eibeschütz (gest. 1757) J. e. die Erklärung abgiebt: Yi'jw nnyb jrBii) duw u'm nPrnD on' bwn D'jntÄO wm ny wdh D'otsnn m ddn ♦1 y^mb "b p^n ipbi yw ^yrb t.dw pN d. h. „Weil der unwissende Haufe vermöge des Umganges mit andern Völkern, welche ihre Zeugen zur Erhärtung der Wahrheit vereiden, glaubt, daß das falsche Zeugniß ohne eidliche Bekräftigung nicht verboten sei, ist es Brauch bei unfern Gerichtscollegien die Zeugen zu vereiden." So die recipirten Ansichten. Wir fügen nur noch einen psychologischen Grund zur Vereidigung der Zeugen hinzu. Es zeigt sich nämlich bei allen Völkern und zu allen Zeiten, daß ein Verbrechen nach dem Verhältnis; der härter» oder gelindern Straft einen Abscheu, einen horrorem intestinum erregt. Bei den Juden stand zur Zeit der Handhabung ihrer eignen Jurisdiction auf falsches Zeugniß wie auf Meineid körperliche Züchtigung, darum erschienen beide gleich verabscheuungswürdig und das Zeugniß ohne eidliche Bekräftigung war hinreichend; jetzt würde ein falsches Zeugniß keine oder nur geringe Straft, der Meineid hingegen Zuchthausstrafe nach sich ziehen, darum auch wird erstres für ein leichtes

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