Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1842
- Issue
- 21 (21.5.1842)
- Date
- 1842-05-21
- Page
- Spalte 321-322 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Meratrrrblatt -es Orients. Berichte, Studie» und Kritiken für jüdische Geschichte und Literatur. M BL. LeiPzig, den 21. Mai 194%. Aeitf ragen. 1. Das jüd. Recht erlaubt nicht nur, sondern fordert sogar den Zeugeneid. Von Dr. Frankel. II. Unsre Religion erlaubt uns, im Dienste des Königs und des Vaterlandes das Ceremonialgesetz außer Acht zu lassen. — Jüdische Alterthum s k u n d e. Die Beschneidung bei den Israeliten. Vom historischen, kritischen, medicinischen Standpunkte. (Luvencrl. Die Makkabäer. Celsus. Galen. Der Epispasmus.) Von Dr. Bergson. — Sit. Ankündigungen. Zeitfragen. I. Das Jüdische Recht erlaubt nicht nur, sondern fordert sogar den Zeugeneid'). Vom Herrn Dr. I. A. Frankel in Berlin. (Nr. 18 der Criminalistischen Zerrung vom 6. Mai 1842.) Summum jus summa inijuna. Cic. In der allgemeinen Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten Th. I. Litt 10. unterscheidet das Gesetz in Betreff des. Jüdischen Zeugeneides zwischen Civil- und Criminalfällen, daß in erster» das eidliche Jeugniß eines Juden vollständige Beweiseskrast habe, nicht aber in letztem, sobald es auf eine härtere Strafe als fünfzig Lhaler oder sechswöchentliches Gesängniß (§. 352.) an kommt. In Civilprozessen wird der Aeugeneid nur gefordert, wenn Christen ein Interesse dabei haben (§. 344.), nicht aber wenn Juden gegen Juden (§. 343.) ohne Beteiligung eines Christen klagbar werden. In geringeren Criminalfällen hingegen wird daselbst (§. 354.) die eidliche Bekräftigung selbst der jüdischen Zeugen ungeordnet. Stellen wir diese Gesetze selbst hierher! §♦ 343. In Sachen der Juden gegen Juden bedarf es bei Jüdischen. Zeugen keines Eides; sondern es werden dem Zeugen nur die zehn Gebote, und die im Mosaischen Gesetze ausdrücklich befohlene Pflicht, als Zeuge die Wahrheit zu sagen, von dem Rabbiner oder Gelehrten, ernstlich zu Gemüthe geführt. §♦ 344. Wenn Christen bei einer Rechtssache ein Interesse haben, so können auch die jüdischen Zeugen der Ableistung des förmlichen Zeugeneides sich nicht entziehen. §. 352. In Criminalfällen, wo es auf harte Leibes- oder Lebensstrafe ankommt, soll kein Jude, männlichen oder weib- *) Bergl. Crimmalistische Zeitung vom vorigen Jahre Nr. 19 und'20, und von diesem Jahre Nr. 1 u. 2. '(Vgl. Orient Nr^ 10. ff.) lichen Geschlechtes, zur Ablegung eines eidlichen Zeugnisses gezwungen werden. §. 353. Auch freiwillige Aussagen jüdischer Zeugen können in dergleichen Fällen niemals einen vollen Beweis ausmachen. §. 354. Bei geringen Verbrechen, die nach den Gesetzen nur mit Geld- oder mit einer allenfalls in Geldbuße zu verwandelnden Gefängnißstrafe geahndet werden, ist das eidliche Zeugniß *) eines Juden zulässig und glaubwürdig. Wir sehen demnach, daß in Civilprozessen, wenn Christen betheiligt sind, und in Criminalfällen, die eine gewisse Geld¬ oder Leibesstrafe nicht übersteigen, die Eidesleistung von den jüdischen Zeugen verlangt wird, daß hingegen in Civilfällen, bei welchen nur Juden interessirt sind, und in Criminalfällen, die eine größere Geld- oder Leibesstrase nicht übersteigen, das eidlich bekräftigte Zeugniß eines Juden theils nicht gefordert, theils nicht glaubwürdig erachtet wird. Vergebens bemüht man sich einen durchgreifenden Grund für diese unsicheren Bestimmungen aufzusinden; mit Recht fragt man:. Ist der Eid für jüdische Zeugen zulässig, warum, wird er in gewissen Fällen nicht angeordnet? Ist er nicht zulässig, warum in andern gezwungen? Warum überhaupt für Juden Ausnahmen? Hat das eidliche Zeugniß eines Juden Beweises- *) Man könnte nach den Worten dieses Gesetzes zu glauben versucht sein, daß solche, eidliche Zeugnisse eines Juden selbst gegen christliche Jncülpaten Kraft hätten; allein man täuscht sich, wenn man diesem ohne Unterscheidung zwischen angeschuldigten Juden oder Christen abgefaßten Gesetze unbedingt Glauben schenkt; denn in der Allgemeinen Criminalordnung Th. l. Litt 2. §. 357. Nr. 8. heißt es: „Kommt es aber nur auf die gedachte oder eine noch gelindere Strafe an, und r st d e r A n g e s ch u L.d i g t e ein Jude, so beweiset ihre eidlich bekräftigte'Aussage gegen diesen vollständig," woraus erhellt, daß die eidliche Aussage eines Juden gegen einen an geschuldigten Christen in keinem Falle volle Beweiseskrast erlange. Ist dem aber einmal so, warum ward nicht in obigem Paragraphen auf diesen Unterschied, welchen man doch kurz vorher in §. 343 und 344 bei Civilprozessen anzugeben, wußte, aufmerksam gemacht? 21