Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 21 (21.5.1842)
- Date
- 1842-05-21
- Page
- Seite 167 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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167 schismatisch erklärt wird^ entwickelt sie die Gründe der unternommenen Neuerung, die namentlich in der Verlassenheit des alten Cultus und in dessen Unzweckmäßigkeit für europäisch erzogene Menschen beruhen, und giebt dann die Hauptzüge der neuen Stiftung an, die den Pentateuch als einziges religiöses Gesetzbuch anerkenne, während das rabbinische System selbst bei sehr wichtigen Dingen z. B. dem Eherechte nicht einmal allgemeine Einheit herbeigeführt habe. Der auffallendste, bis jetzt aus der neuen Bahn geschehene Schritt, ist die Reduction der Feiertage auf die in der Bibel angegebene Zahl, wodurch jährlich sechs solcher Lage säeularisirt sind. Wie weit sonst aber diese Reformisten mit ihren Abänderungen gehen werden, ist schwer abzusehen, da es ihnen doch nicht entgehen kann, daß neue Speisegesetze und neue Sabbatsverbote sie den anderen Juden entfremden, und der übrigen Welt doch nicht assimiliren würden, auch überhaupt nicht cur der Zeit sind. Ob mit dem nackten Bibelwort, ohne alle authentische Interpretation, zumal wo es Legislatur gilt, etwas Praktisches anzufangen ist? Wir zweifeln daran, wenn wir sehen, wie jede christliche, jede israelitische Meinung sich in ihrer Weise auf die Bibel beruft. Und neue Interpretationen durch Majoritätsbeschlüsse zu begründen, wie es dem Vernehmen nach die neue Congregation thut, die sich dabei weder Dissenter noch Sekte nennen lassen will, das heißt weiter nichts, als der Nachwelt einen neuen Talmud aufbürden neben dem alten z — denn ein Werk, an dem über fünfzig Generationen gearbeitet haben, radirt sich einmal nicht aus dem Buche der Geschichtet Schon einmal, es sind etwa 800 Jahre, kurz nach dem Schluffe der Redaktion des Talmuds ward ein ähnliches System unter den Juden ins Leben geführt, und es entstand die Secte der Karaiten, die noch heute besteht, aber hinsichtlich der Legislatur noch weit schwerere Lasten trägt als die rabbinitische, und eben wie diese mit einer Masse von allmahlig traditionell gewordenen Auslegungen, casuistischen Gutachten und einer dickleibigen Liturgie belastet ist. Indeß in unserer Zeit und in England geht dergleichen leichter und besser als damals! Auch hat sich, wie gesagt, das neue System die Pforte zur beliebigen Benutzung der Arbeiten des Rabbinismus offen gehalten, und deshalb dürften Einwürfe, wie der ihm in der Voiee of Jaeub neulich gemachte daß ohne den Rabbinisinus nicht einmal dieFestkalenderberechnung ausführbar fei, nur in das Gebiet der Chikanen gehören. Allein das sollte doch dem englischen common - sense einleuchten, daß eine lebendige Tradition, wenn nur hierarchische und politische Interessen ihrer beständigen Fortentwickelung nicht gewaltsam im Wege stehen, ungleich mehr perfectibel ist, als ein unvermitteltes uraltes Gesetz, über dessen Wortlaut in alle Ewigkeit nicht hinaus zu kommen wäre und dem man, wenn man alle Nebenautorität verwirft, selbst mit einer Art von Affectation anhängen und in eine puritanische Sittenrauheit verfallen muß. Ob das neue System, so kühn in seinen Principien und, wie dessen uns vorliegendes ganz hebräisches Gebetbuch zeigt, so nachgiebig in der Praxis, sich Bahn machen, ob es, vielleicht besonders in den überseeischen Gemeinden, Wurzel fassen wird, das kann nur die Zeit lehren. Jedenfalls ist die Erscheinung als Faktum von höchster Bedeutung und die hier gegebene Predigt, die als ein Aktenstück ganz wortgetreu übersetzt, wird vielleicht in spaterer Zeit noch als ein höchst wichtiges Document consultirt werden. —r. (Aus d. Hamb. N. Z.) Das Juden-Reglement von 1710 in Hamburg. (Neue Hamburger Blätter Nr. 15.) (Fortsetzung. Auch übte das Altonaer Tribunal seine Gewalt nicht allein in streitigen Sachen, sondern auch in solchen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Wie groß der Einfluß and wie durchgängig die Anerkennung dieses Gerichts war, geht am überzeugendsten daraus hervor, daß aller Wahrscheinlichkeit nach vor der französischen Herrschaft nie ein in das Jüdische Familien¬ oder Erbrecht einschlagender Rechtsstreit von den beikommenden Hamburgischen Gerichten, deren Zuständigkeit doch gesetzlich keineswegs ausgeschlossen war, entschieden worden ist. Wenigstens ist es nicht gelungen die leiseste Spur davon aus den Gerichtsacten, welche der Zerstörung durch die Franzosen entgangen sind, aufzusinden. Es sind allerdings im Niedergericht Acren erhalten über Proklame, welche auf Grund jüdischer Testamente erkannt wurden. Aber davon, daß Professionen auf diese Proklame erfolgt wären, oder daß ohne vorgängige Provocation eine Klage aus dem betreffenden Rechtsgebiet erhoben wäre, findet sich keine Spur. Wie dem aber gewesen sein mag, seit dem Eindringen der Franzosen hat sich die Sache ganz verändert. Unter ihrer Herrschaft waren die Juden wie alle Unterthanen des Reichs dem Französischen Civilrecht unterworfen. Nach ihrer Vertreibung hörte zunächst jeder Gemeinde-Verband mit der Wandsbecker - Alton'ier Judenschaft auf. Seitdem ist nie gezweifelr worden, daß Matrimonial- und Erbschaftsstreitigkeiten der Juden vor die gewöhnlichen Hamburger Gerichte gehörten. Es ist Thatsache, daß eine nicht unbedeutende Anzahl von Prozessen dieses Bereichs vor dem Niedergericht und resp. den ordentlichen höheren Instanzen, dem Obergericht und dem O. A. G. in Lübeck verhandelt und nach Mosaischem Recht entschieden ist. Das heißt nach der Doctrin und constanter Gerichtspraxis, nach Jüdischem Recht, welches die Fortbildung der in den Büchern Mosis enthaltenen privat - rechtlichen Gesetze durch die Talmudisten in sich faßt. Wer aber diesen Theil unserer Rechtspflege in der Nähe zu beobachten Gelegenheit gehabt hat, dem können die damit verbundenen schweren ja unleidlichen Mißstände nicht entgangen sein. Der Grund dieser Mißstände liegt zunächst und