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Der Orient · 1842-05-21 · Heft 21 (21.5.1842) · p. Seite 168

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 21 (21.5.1842)
Date
1842-05-21
Page
Seite 168 (sequence 15)
Language
German
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168 hauptsächlich darin, daß dem urtheilenden Richterpersonal das anzuwendende fremde Recht ganz und gar unbekannt ist. Hiervon ist die notwendige factische Folge, daß die streitenden Partheien genöthigt sind, außer den zur Begründung ihrer Ansprüche nothwendigen Lhatsachen auch noch alle betreffenden Rechtssätze dem Gericht vorzutragen und zu entwickeln, wenn sie nicht, wie auf jene, so auch auf diese verzichten wollen. Geht man näher auf dieses Verhältniß ein, so läßt sich die schädliche Wirkung desselben leicht Ln mehrfachen bestimmten Richtungen unterscheiden. Jedes Rechtssystem enthält außer den positiven Vorschriften über die einzelnen Rechtsinstitute gewisse allgemeine Begriffe und Rechtssatze,. welche überall wiederkehren. Diese allgemeinen Begriffe und Rechtssatze werden sich in den Rechtssystemen aller Volker mehr oder weniger ähnlich sehen, aber doch bei jedem einzelnen eigentümlich modisiciren. So hat auch das Jüdische Recht seinen allgemeinen Lheil, wenn gleich derselbe, so wenig /wie bei den Römern der allgemeine Lheil des Römischen Rechts durch die Doctrin systematisch abgesondert und ausgeschieden erscheint. Wenn nun den Juden keineswegs die Uebung ihres gesummten Privatrechts, sondern nur desjenigen Lheils, welcher das Ehe- und Erbrecht umfaßt, verstattet ist, ist davon in der Theorie keineswegs die notwendige' Folge, daß aus die eben gezeichneten einzelnen Rechtsinstitute der allgemeine Lheil des Jüdischen Rechts keine Anwendung leide. Im Gegenrhei! würde sich eine solche Nichtanwendung Ln der Theorie kaum rechtfertigen lassen. Demungeachtet ist in .der Praxis von einer Berücksichtigung der allgemeinen Begriffe und Satze des Jüdischen .Rechts durchaus nicht die Rede. Es fehlen nämlich schon alle dazu nöthigen factischen Voraussetzungen. Weder irgend eine streitende Parthei, noch irgend ein Anwalt, noch irgend ein. Richter besitzt eine selche Kenntnis des jüdischen Rechts, mm die allgemeinen Grundsätze desselben nur aufzusinden, geschweige denn gehörig entwickeln zu können. (Fortsetzung folgt.) Persottalchronik und Miseellen. Die Juden in Norwegen. Das.höchste.Gericht in Norwegen hat sich für die Aufhebung' des Gesetzes erklärt, welches die Zulassung der Juden im Lande verbietet. Es ist auch nicht zu bezweifeln, daß gas freisinnige norwegische Volk, wenn es die Juden einmall unter sich wohnen läßt, dieselben nicht, wie anderswo, unter erniedrigenden Bedingungen dulden, sondern als Bürger anerkennen wird. Außer Norwegen giebt es noch wenige Lander Ln Europa, aus denen die Juden ganz vertrieben sind» Dazu gehören: Spanien und Portugal; mehrere Provinzen der Oesterreichischm Monarchie, als: Steiermark, Kärnthen und Kram (in Tyrol dürfen^ nur einige auf eine gewisse Zahl beschränkte Familien in Jnspruck leben, und im Erzherzogthum Oestreich, Verlag von C. L. Fritz sehe. so wie in Salzburg sind sie ebenfalls, Wien ausgenommen, nicht geduldet), Großrußland und Finnland. Völlig gleichgestellt den übrigen Staatsbürgern sind die Juden bloß in Frankreich. Doch nähert sich in manchem deutschen Lande, wie in Hessen/Weimar u. a. ihr Verhältniß zum Staat immer mehr der völligen Emaneipation. In England werden sie zwar nach keiner Parlamentsakte, aber nach dem stillschweigenden Beschluß der öffentlichen Meinung als so ziemlich ebenbürtig betrachtet. In Oestreich ist Rothschild ein Beispiel von Emaneipation, da ihm leider nur zu großer Antheil'an den Staatsgeschästen gestattet wird. Es ist traurig aber wahr, daß bei der großen Masse der Jude sich immer noch eher durch Reichthum als durch Bildung und Charakter einen Schein von Achtung verschafft. Das spürt das Volk Israel mit seinem scharfen, durch Verfolgungen geübten Instinkt; darum hängt es noch immer soffest am Mammon und betrachtet das goldene Kalb als seinen einzigen Messias. Komet. Die Haude- und Spener'sche Berliner Zeitung vom 28. April enthält unter der Rubrik: „Inland. Posen." ein Beispiel relig. Toleranz. Ein jüd. Kaufmann in Zduny, Pinower, hatte einen in seinen Diensten befindlichen Christen in einen Wald geschickt, wo derselbe durch einen fallenden Baum erschlagen wurde. Der Herr ließ nun auf der Grabstätte (an dem Orte, wo das Unglück vorgefallen war) ein Kreuz errichten, welches von dem protestantischen und kathol. Geistlichen in Zduny, so wie von einem kathol. Pfarrer der Umgegend unter großem Zuläufe von Leuten aller Confessionen mit toleranten Worten' eingeweiht wurde. Der Kimchi'sche Kommentar zur Genesis wird wirklich gedruckt. Nach einer ganz zuverlässigen Mittheilung wird der aus der königlichen Bibliothek zu Paris abgeschriebene Kommentar zur Genesis nun in Pr eß bürg gedruckt und mehrere Aushänge-Bogen desselben sind bereits versandt. Hiermit erledigt sich der früher im Oriente ausgesprochene Verdacht, als wolle Hr. Ginsburg die Abonnenten täuschen. Auch die fehlenden Blätter, welche Hr. Alb ert Cohn in Paris besorgt hat, werden noch beigedruckt werden. Hr. L. Dukes verfaßt zu dem Werke eine kleine Vorrede, der er nach seiner Gewohnheit einige literarische Notizen als Zugabe beifügen wird. Es bleibt nur noch zu wünschen übrig, daß das Werk durch den Buchhandel zu beziehen sein möge._,v. Statistik b c r Sch u l e in L ü b e ck. -Nach einer von dem statistischen Vereine in Lübeck ausgegangenen Mittheilung über den Schulbesuch im Gebiete der freien Hansestadt Lübeck im Jahre 1841 (N. L. Bl. Nr. 12 von 1842) belief sich im vorigen Jahre die Zahl der Schüler Ln der israelitischen Schule zu Moisling auf 57, die der Schülerinnen auf 45. Es besuchten also 102 Kinder die Schule/ eine Zahl, die jedenfalls der vollen Zahl der jüdischen schulpflichtigen Generation im Lübecker Gebiete sehr nah kommen muß, da sich die gesummte jüdische Bevölkerung daselbst nur auf etwa 450 Seelen beläuft. Von Hrn. Benisch in London wird eine jüdisch-englische Monatsschrift begründet, welche iw Mai beginnen soll. Druck von I. H. Nage l>

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