Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1842-05-14 · Heft 20 (14.5.1842) · p. Seite 159

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 20 (14.5.1842)
Date
1842-05-14
Page
Seite 159 (sequence 22)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2360092-2360201-2360222--2471-3529327
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

159 sprach die Hoffnung auf eine bessere Zeit, die auch diese Beschränkung heben werde und am Schlüsse den Wunsch aus, daß er, einst in sein VaMlan.d zurückberufen, demselben sich nicht entziehen möge. Alexander-von Humboldt hat jetzt für Rieß gewirkt; vertrauen wir auf ihn, — er wird auch Valentins nicht vergessen haben und Preußen eine literarische Notabilität wieder verschaffen, die ihm nicht fremd ist, sondern nach Geburt und Entwickelung ganz angehört und deren ganze Geistesrichtung in einem rein wissenschaftlichen Boden wurzelt. Ed. C. Notizen zur Geschichte der Juden in Böhmen, in der ersten Hälfte des L4 Jahrhunderts. Der im vorigen Jahre zu Berlin erschienene Oodex Epistolaris Johannis regis ßoheiniue enthält manche nicht uninteressante Daten?, die uns einen Blick in den Rechtszustand der Juden um die Zeit des Königs Johann von Böhmen gewähren. — Ich will dasjenige was für die jüdische Geschichte von Belang ist, hier mittheilen. Zufolge des 11. Briefes scheint die Erlaubnis', Juden halten zu dürfen, vom König nur an Einzelne und blos auf eine bestimmte Anzahl von Jahren ausnahmsweise verliehen worden zu sein, poie dieses namentlich bei dem dort genannten Jesco von Michelsberg der Fall gewesen ist.- Im Allgemeinen bilden sie ein königliches Regale. Im 19. Briefe wird der Schutz derselben angeordnet, die Beschimpfung derselben auf den Straßen so wie jede andere Verletzung mit Strafen bedroht. Für Steinwürfe ist eine gravis poena peeuniaria und bei Zahlungsunvermogenheit die in solchen Fällen gewöhnliche Ahndung (sicut conveniens fuerit) festgesetzt. Fließt Blut, so sollte der Thäter die Hand verlieren und auf den Mord eines Juden war die Todesstrafe verhängt. Die genaue Beachtung dieser Vorschriften wird bei schwerer Ahndung aufgetragen (sciatis vos nobis utique cum poena debita responsuros). — Den Juden in Znaim (eine Stadt Mährens, aus welcher später die Juden vertrieben worden sind und in der bis auf den heutigen Lag den Juden das Wohnen verboten ist) soll nach dem Wunsche des Königs der Besitz ihrer Güter garantivt werden, weil ein solcher Schutz der Kammer zu Statten kommt (nam evidens requirit necessitas, ut pro increaumto camcrae in eorum bonis favorabiliter cotiserventur). Merkwürdig ist der 54. Brief, in welchem die hartbedrängten Juden sich an hen damals abwesenden König wenden und über Verweigerung der Zahlungen klagen (Scituvj, quod nobis absente de regno ßoberniae, schreiben sie dem Könige, nulla nobis sunt debita persoluta nee aliquis nobis cooperari voiuerit in hae parte), aber die Bischöfe von Prag und Olmütz und die Bürger von Prag treten dem fanatischen Haß entgegen. Drücken den König schwere Schulden, so werden sie erngefangm und müssen Geld und Geldversprechungen geben. — Die Zulassung fremder Juden in Prag oder in Böhmen. Überhaupt sehen sie als eine Beeinträchtigung ihrer Rechte an. Grsammtbürgschaften sichern gegen jegliche Schmälerung dev verlangten Summen. Dem 136. Briese zufolge, wird im Namen des Königs aufgetragen dafür zu sorgen, . daß die Juden von ihren Schuldnern bezahlt würden, ne ipsum heißt es von einem derselben conti ngeret causa inopiae extraneam a 'regno quaerere mansionem. —• Die Beamten haben zufolge des 38. Briefes unter ihrer eigenen Dafürhaltung dafür zu sorgen, daß die Juden nicht um ihrer Schuldigkeit sich zu entziehen das Land verlassen. . Dasselbe wird über königlichen Auftrag im 159^. Briefe angeordnet, und zugleich befohlen die Güter und Kinder derjenigen Juden festzunchmen, die sich durch die Flucht den schuldigen Leistungen entziehen. Die Repartirung der ihnen auferlegten Summen geschieht nach ihrer eigenen Schätzung und zwar in Prag für das ganze Land. Daselbst befindet sich ein Magister, der dieses Geschäft zu leiten hat. Dieses geschieht nicht ohne Streit, dessen Schlichtung zufolge des 162. Briefes in einem Falle die Gegenwart.des Subcamerarius nothwendig machte. — Im Allgemeinen-werden sie auch hier als camerae regiae per Bohemiam serviles betrachtet. Theologisches Gutachten, die vorläufig theilweife Abschaffung der Musafpijutim an den dxei Jahresfesten betreffend.*) - Die Pijutim überhaupt sinh eine Art von dichterischen Gebetzusätzen aus verschiedenen Jahrhunderten und größtentheils in einer solchen Sprachform abgefaßt, daß sie von den meisten Gemeindegliedern nicht verstanden werden könnenz abgesehen von dem midrasch-halachischen Inhalte, der oft nichts weniger als die Andacht zu erwecken geeignet ist. Schon Jbn-Esra (Anfangs des zwölften Jahrhunderts der jetzt üblichen Zeitrechnung) äußerte sich in seinem Eommentar zu Koh. 5, 1 strenge gegen diese Anhäufung von unlogischen Reimgebeten, und fordert ausdrücklich, daß wir uns nur an das H a u p t g e b e t (wie solches' von der großen Synode abgefaßt wurde) halten sollen. Auch Maimuni (Mitte des 12. Jahrhunderts)— der doch die Ritual - Codices ordnete *) Dieses Gutachten wurde von Hrn. Hochstädter, Rabbiner in Wiesbaden, amtlich abgegeben und der seit Jahr und Tag eingesührten Kultusordnung beigefügt. Die ausführlichste wissenschaftliche Besprechung über die Pijutim findet man Orient Jahrg. 1841, woraus die englisch-jüdische Zeitschrift Kpl Jacob, bei Behandlung dieses Gegenstandes, ebenfalls die Argumente hergeholr.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.