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Der Orient · 1842-05-14 · Heft 20 (14.5.1842) · p. Seite 155

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 20 (14.5.1842)
Date
1842-05-14
Page
Seite 155 (sequence 14)
Language
German
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und Tugend verehrt- -Dieses Häuflein bildet eine Phalanx wider -den vermeintlichen Feind ihrer „Religion", die.sie wie ein theueres, unschätzbares Kleinod hüten. Ihnen ist die helle Sonne der Aufklärung noch -nicht aufgegangeng Bildung, Humanität und Toleranz, die schönen' Lichtpunkte der Glaubensgenossenschaften, vermögen nicht die mittelalterlichen Truggestalten ihrer blödsinnigen, Augen zu beleuchten und zu entfernen. Sceht auch ein großer Theil dieser Partei, in moralischer mnd intellektueller Hinsicht, mit den. Besten und Gebildetsten unter den Modernen so ziemlich auf ungefähr -gleicher Stufe, so werden sie doch/.von der Gemeinde-Verwaltung, vom Schulrath und der Hospital-Verwaltung'ausgeschlossen, damit sich-diese von allen religiösen Schlacken.purisizirten Körperschaften rein und ungemischt erhalten und ohne alle nachtheilige Folgen das begonnene Werk konsequent fortsetzen können. Nur so ist es dem Gemeinde- Vorstand möglich, den stürmischen Forderungen der Orthodoxen nach Anstellung eines wissenschaftlich gebildeten 'Rabbiners, Reforrnirung des Kultus und dergl. ein starres Stabilitätsystem, und den Wcchlspmch: „aut oirnüa aut nihil“ entgegenzusetzen. Nur in einer Angelegenheit mußte der Gemeinde- Vorstand den Wünschen der hiesigen Gemeinde-Mitglieder, nach jahrelanger Zögerung, endlich nachgeben, nehmlich, eine Begrabniß-Ordnmng zu entwerfen. Mit welch zarter Schonung und feinem Takte der Gemeinde- Vorstand -die frühern Begräbniß-Gesellschaften Gehandelte, haben eben diese Gesellschaften öffentlich dadurch anerkannt, daß sie freiwillig, die ihnen vormals obliegenden Funktionen Würdigem übergaben» -Statt dieser Gesellschaften, die sich selbst ergänzten und größtentheils aus jungen Männern aus achtbaren hiesigen Familien bestanden, die aber nicht alle die zu diesem Dienste erforderliche Kvrpersiarke besitzen mochten, sind jetzt Solche angestellt und besoldet, deren, taktfeste Hände sich schon bei mancher Rauferei bewahrt haben. Im Schooße der hiesigen Einwohnerschaft konnte eine solche geweihte Schaar nicht zusammengebracht werden, und nur die umliegenden Dörfer vermochten ein solches Kontingent zu stellen. Von der Idee, daß zu diesen Funktionen nur Männer von religiösem Charakter und von streng moralischen Wandel genommen werden dürfen, ist man weislich zurückgekommen, und der sonst getriebene Götzendienst mit. den menschlichen Ueberresten ist endlich der vernünftigen Erkenntniß gewichen, daß eine Leiche nur Staub und Moder sei, und nur die stupideste Unvernunft für solche Achtung und heilige Scheu in Anspruch nehmen könne» Die gesetzlichen Bestimmungen der B. O. selbst sind ganz-mit der christlichen adäquat, ja, sogar wörtlich derselben entnommen, was allerdings weit angemessener ist, als den obsotetm jüdischen Kanon oder die B. LU anderer israel. Gemeinden zu Rache zu ziehen. Sind auch durch die Besoldung eines Leichen-Condukts, Beerdigungs - Commissars rc. die Beerdigungskosten für die Unbemittelten sehr drückend, da selbst der Aermste 30—40 Fl. zu bezahlen hat, so dürfen diese Lasten da nicht berücksichtigt werden, wo ein großes Resultat erzielt wird. Eine kleine Anzahl — etwa 100 Gemeinde-Mitglieder —- die sich noch nicht an.den Gedanken gewöhnen konnten,- daß ihre Seele auch ohne religiöse.Tröstung , ohne -das veraltete Schemah-Gebet in die himmlische Wohnung zugelassen werde, haben, unter dem Namen „Verein zur Leichenbegleitung" eine neue Chebra gebildet. Die Mitglieder werden eingetheilt in ordentliche und au ßero rdentliche; jene, haben die üblichen Funktionen, in so weit solche mit .der-neuen Begcabni-ß- Ordnung zu. vereinbaren sind, zu verrichten, diese nur die Leiche in schwarzem Anzuge zu begleiten, wozu immer 8 durchs Loos deputirt. werden. Nur wer Mitglied dieses Vereins ist, kann dessen Dienste für sich und seine Hausgenossen in Anspruch nehmen. Bei dem ersten Leichenbegangniß eines Mitglieds dieses Vereins haben einige Mitglieder desselben, durch eine ^falsche Deutung des Gesetzes verleitet, sich unterstanden, den Sarg zu vernageln. Als der Beerdigungs-Commissar dieses wahrnahm, ließ, ec den Sarg aufspcengen und —- ,a.b.evmalsvernageln. Der Gemeinde-Vorstand, in der Hoffnung, das Haupt dieser vielköpfigen Hyder .mit einem Schlage zu zertreten, hat die vermessenen Urheber jener Unchat, wegen Widersetzlichkeit^gegen obrigkeitliche Anordnungen und Störung.religiöser Gebrauche, beim Polizei-Gericht verklagt. Die Angeklagten argumentirten zwar, daß, vermöge ihrer bürgerlichen Rechte, .. die Familie des Verstorbenen eben ffo gut befugt wäre, den Sarg zu vernageln, wie solches bei. ihren .christlichen Brüdern immer der Fall sei, und von religiöser Seite nicht der kleinste Grund gegen dieses Verfahren vorzubringen sei. Aber das Recht wußte hier den besondern Verhältnissen und Rücksichten zum Opfer gebracht.werden, indem durch den richterlichen Bescheid, der jene Missethäter zu zwei Tagen Gefangnißstcaft und in..die Kosten verurteilte, das Princip als rechtliche Norm nunmehr ausgestellt wurde, daß die Toleranz, die Göttin unseres Jahrhunderts und die Humanität, welche das dumpfe Gesumme leidenschaftlicher Aufregung zu schlichten und zu dampfen berufen.ist, nur andern Glaubensgenossenschaften gegenüber ihre /Zauberworte -zur Abwehr und Verständigung anwendet, daß jedoch, wenn im Innern einer Religionsgemeinschaft sich eine andere religiöse Ueberzeugung zu erheben droht und der.Kampf zwischen Stabilität und Veränderungssucht die Gsmüther. erbittert und die Phantasie erhitzt, ein Vertilgungsßampf geführt werden, .und das Gesetz das Urrheil der Unwissenden leiten und bestimmen muß. Die erwähnte Strafe traf zufällig gerade die Stifter der neu errichteten 20 *

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