Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 19 (7.5.1842)
- Date
- 1842-05-07
- Page
- Seite 150 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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150 August 1816 beschränkt die Beitragspsticht der jüdischen Grundbesitzer nicht blos auf die im strengen Sinne des Worts dinglichen Leistungen, sondern verpflichtet dieselben, von ihren Grundstücken in demselben Maße, in welchem christliche Besitzer derselben beizutragen haben würden; den jüdischen Grund besitzern fallen daher auch diejenigen P a r o ch i a l - Abgaben zur Last, welche nach Hausern, Hufen, Höfen oder nach dem Grundsteuer-Betrage auf die in der Parochie begüterten Grundbesitzer umgelegt werden, und ist diese aus den Worten des Gesetzes sich ergebende Auslegungsweise auch in einzelnen Specialfällen auf ergangene Beschwerde von des Königs Majestät gebilligt worden. Ew. k. ersuche ich, die Königlichen Regierungen Ihres Ober-Präsidial-Bezirks von diesen Ergebnissen der angestellten Untersuchung in Kenntniß zu setzen und dieselben zu veranlassen, in allen den Fällen, in welchen auf die allgemeinen Vorschriften des Edikts vom 11. März 1812 §. 15, der Verordnung vom 30. August 1816 Nr. 5 und der Verordnung vom 1. Juni 1833 §. 20 zurückgegangen werden muß, hiernach zu verfahren. Berlin, den 25. Februar 1842. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten. Eichhorn." Der Geheime Ober-Regierungs-Rath St reck fuß, Vorstand des Berliner Dombau-Vereins, hat sich an die Gesellschaft der Freunde, die nur aus Juden besteht, gewendet und sie aufgefordert, sich an dem „deutschen Nationaldenkmal" dem Kölner Dom, zu betheiligen. Merkwürdig; sobald man von den Juden Geld oder sonstige Opfer will, betrachtet man sie als Deutsche; sobald sie aber Rechte verlangen, sind sie ein fremdes Volk. (Sächsische Vaterlandsblätter Nr. 50 vom 28. April.) Volkstümliche Aufsätze und Peurtheiiungen Das Juden-Reglement von 1710 in Hamburg. (Neue Hamburger Blätter Nr. 15.) Erster Artikel. Die Staatsvernunst muß der . Vernunft der Einzelnen nicht nachstehen. Nicht allein muß sie den gerechten Wünschen des Volks entsprechen und dessen, gegründeten Beschwerden abhelfen, sondern ihnen entgegen kommen; sie muß nicht allein mit der Bildung des Volks Schritt halten, sondern ihm voran gehen und höher stehen, um das Ganze zu überschauen und zu umfassen. Ancillon über die Perfectibilität -der bürgerlichen Gesellschaft. Im Jahr 1603 kamen, so weit geglaubte Kunde reicht, die ersten Juden aus Portugal hierher in Folge dort eingetretener Verfolgungen. Es gelang ihnen vorläufig Duldung zu finden, indem sie sich für neubekehrte Christen ausgaben. *) Indeß mehr und mehr wurde ihr wahrer Glaube unter der Bürgerschaft bekannt. Nun hatte der Rath ein ganzes Jahrhundert hindurch gegen die crasse Unduldsamkeit der Bürger zu kämpfen, welche die rasch zunehmenden Fremdlinge wüthend anfeindeten. Endlich im Jahr 1708 traf es sich, daß die Kaiserlich Römische Majestät die Heilung des schwer erkrankten Staatskörpers auf sich nahm und die bürgerliche und politische Verfassung in jene Ordnung brachte, ^welcher wir in der uns *) Cf. die Bürgerschafts-Verhandlungen von 1603—1609 namentlich vom 7. Juli'des letzteren Jahres. eigenthümlichen conservativen Gesinnung noch heute nachteben. Bei dieser Gelegenheit wurde auch das Verhältniß der Juden festgestellt. Die Portugiesischen sowohl, welche für sich eine geschlossene Corporation bildeten, als auch die Hochdeutschen, welche übrigens in einem kirchlichen und gemeinheitlichen Verbände mit der Wandsbecker -Altonaer Iudenschaft blieben, erhielten am 7. September 1710 ein fast gleichlautendes Reglement"). Es bildet noch heut zu Tage die Grundlage ihrer bürgerlichen Stellung. Der Art. 23 des Reglements für die Portugiesischen Juden (Art. 22 desjenigen für die Hochdeutschen) erlaubt nun denselben in Matrimonial-, Testaments- und Erbschaftssachen nach Inhalt der Mosaischen Gesetze zu verfahren. Eine solche Ausnahme von dem allgemeinen Recht würde den Anforderungen unserer Zeit an die Gesetzgebung gewiß nicht entsprechen. Aber damals war sie keine auffallende Erscheinung. Denn die Ansicht jener Zeit fand durchaus nichts Un- ' bequemes für den Staat in der Existenz fast selbstständiger Gemeinden und Corporationen und liebte es die von der Fremde eindringenden Elemente in ihrer Eigenthümlichkeit bestehen zu lassen, anstatt dieselben mit der Gesammtheit zu verschmelzen. Auch den Niederländischen Familien, welche sich nach Hamburg übergesiedelt hatten, war es verstattet, sich im Erbrecht nach den heimischen Gesetzen und Gewohnheiten zu richten/ Mt der Anhänglichkeit an nationale Überlieferungen, welche diesem Volke eigenthümlich ist, haben die Juden denn Klefeker Vd. 2. pag. 385 ff.