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Der Orient · 1842-05-07 · Heft 19 (7.5.1842) · p. Seite 149

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Journal
Der Orient
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 19 (7.5.1842)
Date
1842-05-07
Page
Seite 149 (sequence 9)
Language
German
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149 gefordert hat." Sind auch beide nicht gerade als Neologen zu bezeichnenso weiß man doch, wie wenig jetzt bei dem mönchischen Systeme in Baiern dazu gehört, um sie zu verdächtigen und ihnen sogar politische Verfolgungen zuzuziehen. Auch Hrn. Dr. Geiger hat seine jetzige Einmischung bei seiner Stellung sehr geschadet, davon zeugen die jüngst in Breslau stattgehabten Vorfälle, welche, wie ein Breslauer berichtet, in Ihrem Blatte ganz der Wahrheit getreu berichtet wurden. Bet litt, 20 April. Seit man weiß, daßdie neue Judenordnung wirklich den Juden eine mehr oder minder von dem allgemeinen Wesen getrennte eigene Stellung im Staatsvecbande anweisen soll, nimmt man noch mehr Antheil an den Anstrengungen, welche die Juden selbst gegen den neuen Gesetzentwurf machen. Die Akademie der Wissenschaften hat ein Zeichen gegeben, daß es an der Zeit sei, die Grenzpfahle der Vorurtheile einzureißen und Trennungen aufzuheben. Sie hat nämlich zum ersten Male einen Juden zu ihrem Mitgliede der philosophischen Klaffe ernannt. Alexander von Humboldt, als aufgeklärter Staatsmann eben so berühmt, wie als großer Gelehrter, hat besondern Theil daran, wie überhaupt Herr von Humboldt sich mit Energie gegen ein beschränkendes Gesetz erklärt, an welches er übrigens nicht glauben will. Ein Brief des Herrn von Humboldt, in Abschriften verbreitet und an einen der ersten Rache Sr. Majestät gerichtet, erklärt, daß er' die Gerüchte für falsch aufgesaßt halte, daß aber, wenn sie dennoch wahr sein sollten, ein solches Gesetz gegen alle Staatsklugheit streite, daß es die böswilligsten Interpretationen der eigentlichen Motive zulaffe, und Rechte aufhebe, die ein menschlicheres Gesetz des Vaters bereits erwerben ließ, auch der Milde des jetzigen Königs ganz entgegen sei. Merkwürdig ist der Schluß dieses Schreibens, worin Herr von Humboldt sagt: „Es ist gefahrvolle Anmaßung der schwachen Menschheit, die uralten Gesetze Gottes auslegen zu wollen. Die Geschichte finstrer Jahrhunderte lehrt uns, zu welchen Abwegen solche Deutungen Muth geben. Die Besocgniß mir zu schaden, muß Sie nicht abhalten von diesen Zeilen Gebrauch zu machen. Man muß vor Allem den Muth einer Meinung haben! " (L. Z.) Berlin, 28. April. NachstehendeCircular-Versügung ist an die Königl. Ober-Präsidenten der Provinzen Preußen, Pommern, Brandenburg, Schlesien, Posen und Sachsen, die Heranziehung jüdischer Einwohner und Grundbesitzer zu Beiträgen für christliche Kirchen-Systeme betreffend, unterm 25. Februar d. I. ergangen: „Es sind über die Auslegung des Edikts vom 11. März 1812 §. 15. der Verordnung vom 30» August 1816. Nr. 5 und der Verordnung vom 1. Juni 1833 §. 20, so wie über den Umsang, in welchem jüdische Einwohner, insbesondere jüdische Grundbesitzer, zu Beiträgen für die christlichen Kirchensysteme herangezogen werden können, Zweifel entstanden, und habe ich durch mein Circular-Schreiben vom 17. Mai v. I. die gutachtlichen Äußerungen sämmtlicher Königlichen Ober-Präsidien, in deren Bezirk die angeführten Gesetze zur Anwendung kommen, hierüber veranlaßt. Die Vergleichung dieser eingegangenen Nachrichten hat folgendes Resultat ergeben. 1) Das Edikt vom 11. März 1812 §.15 und die Verordnung vom 1. Juni 1833 §. 20 verpflichtet die jüdischen Einwohner im Allgemeinen, gegen den Staat und die Gemeinde ihres Wohnorts alle den Christen obliegenden bürgerlichen Pflichten zu erfüllen und, mit Ausschluß der Stolgebühren, gleiche Lasten wie andere Einwohner zu tragen. Unter „Gemeinde des Wohnorts" kann, dem gewöhnlichen Sprachgebrauche zufolge und wie die in dem Edikte vom 11. Marz 1812 gebrauchte Bezeichnung: „ b ü r g e r l i ch e P f l i ch t e n " beweist, nur die bürgerliche Gemeinde des Wohnorts verstanden werden. In diesem Sinne sind auch die in Rede stehenden Gesetze bisher fast durchgängig ausgelegt worden. Eine Verpflichtung .der jüdischen Einwohner, zu den Lasten der an ihrem Wohnorte befindlichen christlichen K i r ch e n - S y st e m c beizutragen, kann daher aus diesen Verordnungen nicht hergeleitet werden, und der an einzelnen Orten stattsindende Gebrauch, die jüdischen Einwohner auch zu den nach Klassen¬ oder Gewerbesteuer auf die Parochianen unmittelbar umzulegenden kirchlichen Abgaben heranzuziehen, entbehrt der gesetzlichen Begründung, sofern nicht ein specieller Rechtstitel.für diese Art und Weise des Verfahrens nachgewiesen werden kann. Ist dagegen die Unterhaltung der kirchlichen Systeme eine Pflicht der bürgerlichen Ortsgemeinde, so können die jüdischen Ortseinwohner - sich den Beiträgen zu den bürgerlichen Kommunal-Bedürfnrffen, die kirchlichen Bedürfnisse mit einbegriffen, nicht entziehen, da sie nach Vorschrift der Gesetze vom 11. Marz 1812 und 1. Juni 1833 gegen die bürgerliche Kommune dieselben Lasten zu entrichten haben, wie die christlichen Einwohner, und eine Befreiung der jüdischen Einwohner dadurch nicht herbeigesührt wird, daß nach der Ortsverfassung ein Theil der bürgerlichen Gemeinde-Einkünfte zum Besten der christlichen Kirche verwendet wird. 2) Handelt es sich aber um eine Abgabe, welche von den Pflichtigen unmittelbar an die christlichen Kirchen-Systeme zu entrichten ist, so kann die Heranziehung von Juden zu diesen Lasten nur in dem Maaße erfolgen, als die auch für das Großherzogthum Posen in gesetzlicher Kraft bestehende Verordnung vom 30. August 1816 dies gestattet. Diese Verordnung legt nur den südlichen Grundbesitzern eine Beitragspflicht in folgender Weise auf: daß die Juden, als ansässige DorfsoderStadt-Gemeinde-Mitglieder, von ihren Grundstücken, gleich anderen christlichen Besitzern, zur Erhaltung der Kirchen-Systeme beizutragen verpflichtet sind, da diese sonst, wegen der Ansiedelung der jüdischen Staatsbürger. Gefahr laufen, einzugehen. Hieraus folgt: n) baß die jüdischen Grundbesitzer, gleich jedem dritten Besitzer, zur Entrichtung solcher Abgaben und Leistungen an kirchliche Institute verpflichtet sind, welche in der Eigenschaft einer dinglichen Last auf ihren Grundstücken haften und als solche im Hypotyekenbuche eingetragen sind, oder welche doch nach feststehendem Orts-Herkommen von allen Grundstücken zu entrichten sind; b) dass die jüdischen Grundbesitzer aber auch zu solchen kirchlichen Lasten, namentlich zu Bau-Beiträgen, verpflichtet sind, welche ganz oder zum Theil nach Maßgabe des Grundbesitzes in der Gemeinde vertheilt werden. Die Verordnung vom 30.

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