Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 17 (23.4.1842)
- Date
- 1842-04-23
- Page
- Seite 134 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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134 legio auszuschließcn. E. H. Rath setze voraus, daß nur zufällige Umstände dazu gewirkt hätten, da es allerdings Ihm auch ersprießlich erschiene, daß ein solches Prinzip sich nicht etablire, weshalb Er das Vorsteher-Collegium auffordere, dieserhalb Vorsorge zu treffen. Extractus Protocolli Senatus IXamburgen- 818 Mercurii dd. 12. Januar 1842. Ad relationem aus einer Vorstellung der Vorsteher der Deutsch-Israelitischen Gemeinde am 5. November v. I., einer Vernehmlaffung der Direction des Neuen Tempels am 20. November v. I., so wie aus den deßsallsigen Vorakten: <?oneIu8um et Oommissum dem Wohlweisen ältesten Weddeherrn der Direktion des Neuen Israelitischen Tempels Folgendes zu eröffnen: E. H. Rath habe nur mit Bedauern wahrnehmen können, wie die so eben erst gegebene Versicherung, daß seit dem Bestehen des neuen Tempelvereins der innere Frieden in der hiesigen Deutsch-Israelitischen Gemeinde nicht gestört worden, bereits eine ttzatsächliche Widerlegung gefunden, und zwar mit um so größeren Bedauernals Er die Direktion dabei keineswegs von Schuld freisprechen könne. Es ergebe sich aus den Akten, daß die nächste Veranlassung der entstandenen Differenzen in der Herausgabe eines Gebetbuchs unter dem Nebentitel „Gebetbuch für die öffentliche und häusliche Andacht der Israeliten" liege. Die angeführten Gründe, daß das Gebetbuch in Leipzig zur Meßzeit von Israeliten aller Länder gebraucht werde, und daß die Besucher des neuen Tempels ebensowohl Israeliten seien als andere, könnten diese ausdrückliche Bestimmung eines, nicht wie das frühere von Privatpersonen, herausgegebenen Gebetbuchs zum Gebrauche aller Israeliten umsoweniger motiviren, als — ohne daß übrigens E. H. Rath hierdurch auf die Beurtheilung des Inhalts und auf die Frage eingehen wolle, ob das fragliche Gebetbuch für alle Israeliten paßlich sei oder nicht — einerseits die Direction wissen konnte und mußte, daß unter den obwaltenden Verhältnissen dadurch Anstoß erregt wurde, und anderseits es ihre Pflicht war, keinen irgend vermeidlichen Anlaß dazu zu geben. E. H. Rath fordere daher die Direction auf, dafür Sorge zu tragen, daß bei einer künftigen Umarbeitung des Gebetbuchs oder bei einer neuen Auflage desselben dieser obenerwähnte Anstoß beseitigt werde. Was sodann die unter dem 21. Octbr. v. I. erlassene Bekanntmachung betreffe, so sei die Direktion überall nicht befugt gewesen z Bekanntmachungen, welche nicht unmittelbar die Erbauung und die innern Angelegenheiten der neuen Erbauungs - Einrichtung beträfen, dürfen überhaupt nicht ohne MLgenehmigung des Vorsteher-Collegii erlassen werden. Es schreibe dies nicht nur das im Jahre 1820 dem Senate einaeceichte Reglement vor, in welchem der Senat keineswegs in diesem Punkte, eine ihm bisher noch nicht vorgelegte Abänderung gefordert habe, sondern es sei auch nothwendige Folge der Vorschrift des Commissorii vom 17. Septbr. 1819, welches als Gegenstand der neuen Einrichtung ausschließlich die Vollziehung dessen bezeichne, was unmittelbar der Erbauung angehöre. Ueberdies sei der Inhalt jener Bekanntmachung ein persönlicher Angriff auf den ersten geistlichen Beamten der Gemeinde, so daß er unter allen Umständen gemißbilligt werden müßte, und überhaupt an einem der Andacht geweiheten Orte keinen Platz finden dürste. Die von der Direktion vorgeschützte Nothwehr gegen eine in den Synagagen erlassene Warnung , die der Senat allerdings ebenfalls nicht gut heißen könne, und weshalb Er das Nöthige verfügt habe, rechtfertige jenen Schritt um so weniger, als voraussichtlich der Senat, an welchem die Direction event. sich hatte wenden müßen, doch nicht unbehelligt bleiben konnte. Es freue den Senat, zu vernehmen, daß diese Bekanntmachung bereits wieder entfernt sei. Endlich halte E. H. Rath die Ausdrücke des von der Direktion unter dem 14. Octbr. v. I.'.an die Vorsteher erlassenen Schreibens, das überdies eines positiven Zweckes entbehrt, nicht mit der Achtung vereinbar, welche das Vorsteher-Collegium sowohl Individuen als Instituten gegenüber erwarten, und im wohlverstandenen Interesse der gesammten Israelitischen Gemeinde, als auch der Direction selbst, nicht entbehren darf. Dem am Schluß der Vernehmlaffung der Direction vorgetragenen Wunsche, daß die Mitglieder des Tempel-Vereins nicht gänzlich und bleibend von dem Vorstände der israelitischen Gemeinde ausgeschlossen werden möchten, solle die erforderliche Rücksicht gewidmet werden. E. H. Rath erwarte vertrauensvoll von der Direktion und den Mitgliedern des Vereins, daß.sie ihrerseits stets bestrebt sein werden, den innern Frieden der Israelitischen Gemeinde zu fördern, und eingedenk bleiben werden, daß nur in dieser Zuversicht die Verlegung des Erbauungs-Locals jüngst gestattet werden mochte, und nur in dieser Voraussetzung der Beschluß vom 17. Sept. 1819 Bestand haben kann. Literatur. Der Hamburger Tempelstreit, eine Zeitfrage. Von Dr. Abraham Geiger, Rabbiner in Breslau. Breslau 1842 bei F. E. C. Leukart IV. u. S. 84. Beurtheilt von H. I o l o w i tz. Die Veranlassung zur Bearbeitung und Herausgabe dieses Schriftchens wird den aufmerksamen Lesern dieser Zeitschrift hinlänglich bekannt sein, und der Titel thut noch außerdem dar, aus welchem Gesichtspunkte und zu welchem Zwecke der gelehrte Verfasser das fragliche Thema bearbeitet Hat. Zunächst möge ein kleines Referat den überreichen Inhalt des Schriftchens vorangeschickt werden, und sollen sich einige Bemerkungen daran innig anschließen. Auf den ersten fünf Seiten fkizzirt der Verfasser mit meisterlichem Griffel und