Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 17 (23.4.1842)
- Date
- 1842-04-23
- Page
- Seite 133 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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133 Eltern, die ihre Tochter wohlerzogen und unterrichtet für das ganze Leben gehörig vorgebildet wünschen. Gegenwärtige Zeilen sollen aber dazu dienen, Ihnen unsre wohlverdiente Anerkennung öffentlich zu bezeugen. Mögen Sie dieselben ausmuntern, in dieser verdienstlichen Thätigkeit rüstig und unermüdet zu verharren. Prag, am 23. März 1842. Joseph Rauch, k. k. Schuten-Oberaufseher. Dr. Michael Sachs, israel. Predigern Ernst Wehli, Schulausseher. M. I. Landau, Ge: meinde-Vorsteher. Dr. W. Wessely, öffentl. Relfl gionslehrer der israelit. Gymnasial-, Real- und Haupt: schuljugend. Volkstümliche Aufsätze und Weurtheilungen. A K t e n st ü ck e zur Tempelgebetbuchfrage in Hamburg. Es ist bereits zu wiederholten Malen in diesen Blättern der beiden Dekrete Erwähnung gethan, welche der hohe Senat in Hamburg in der Gebetbuch-Angelegenheit einer Seits dem Gemeinde- und anderer Seits dem Tempel-Vorstände zugeschickt. Sie wurden vom Tempel zu Gunsten des Tempels (Nr. 5), von der Synagoge zu Gunsten der Synagoge (Nr. 12) gedeutet, ohne daß dem Publikum durch deren Veröffentlichung ein selbstständiges Urtheil gestattet wurde. Wir haben uns in den Besitz einer genauen Abschrift jener beiden Dekrete zu setzen gewußt und glauben denjenigen unserer Leser, welche an dem Streite einigen Antheil nahmen, einen nicht unbedeutenden Dienst durch deren hier folgenden Abdruck zu leisten. Wir enthalten uns übrigens einer jederweiten Bemerkung, indem diese Aktenstücke genugsam für sich selbst sprechen. Conclusum et Cominissuin dem Wohlweisen ältesten Weddcherrn, den Vorstehern der Deutsch-Jsraelüschen Gemeinde Folgendes zu eröffnen:. Aus dem abschriftlich beifolgenden Beschlüsse werden Sie ersehen, in welchem Sinne das Verfahren der Direction des neuen Israelitischen Tempel-Vereins, worüber Sie sich beschwert, von E. H. Rath beurtheilt worden. E. H. Rath habe übrigens zu seinem Bedauern aus dem der Beschwerde abschriftlich beigefügten Schreiben des Vorsteher-Collegii vom 14. Octbr. v. I. ersehen, daß die Stellung des Vorsteher-Collegü zu dem Tempelverein nicht so freundlich sei, wie sie demjenigen Collegio, das über alle Institute der Gemeinde stehet, zu wünschen ist, während Er mit Befriedigung noch jüngst das Bestreben der Vorsteher wahrgenommen, diese höhere, das Wohl der Gemeinde bedingende Stellung zu überhaupten. Wenn E. H. Rath die von der Direction des neuen Tempelvereins erlassene Bekanntmachung mißbilligt, so kann er dagegen auch die an den Synagogen angeschlagene Warnung, so wie sie laute, keineswegs billigen, ohne dadurch indes', insofern es auf mosaische Religionslehre ankomme, irgend ein Urtheil aussprechen zu wollen. Diese Warnung, abweichend von einer im Jahre 1819; durch das Rabbinats-Collegium erlassenen, gehe auf eine umständliche Motivirung und in Ausdrücken ein, welche, zumal; die Prediger des Tempel-Vereins mit zu den Verfassern des j Gebetbuchs gehören, nicht anders, als einen sehr peinlichen,; verletzenden Eindruck hinterlassen konnten.! - E. H. Rath könne es den Vorstehern keineswegs zugeben,! daß ihnen, wie sie in suppllci behaupteten, über den Inhalt! dieser Warnung kein Urtheil zustehe. — So wie das Vorj steher- Collegium im Jahre 1819 die Bekanntmachung des! Rabbinats-Collegium, weil sie ohne ihre Zustimmung erlassen - worden, sofort wieder hatte abnehmen lassen, so stand auch . jetzt den Vorstehern diese Wesugniß, das Recht und die Pflicht vorheriger Prüfung zu. Diese Befugniß und resp. Verpflichtung der Ueberwachung durch den gesammten Vorstand, bei so wichtigen, den Frieden aller Gemeinde-Mitglieder betreffenden Publieation, liege in den Bedingungen, unter welchen E. H. Rath im Jahre 1821 die Anstellung eines Ersten Geistlichen Beamten genehmigt habe, so wie in der in derselben Bestallung vorbehaltenen Einwirkung der Vorsteher, sie liege in des Vorstandes Stellung zur ganzen Gemeinde überhaupt. E. H. Rath trage daher den Vorstehern auf, sowohl für die Zukunft dieserhalb Vorsorge durch behusige Instruction seiner zunächst mit den Cultus-Angelegenheiten beauftragten Mitglieder zu treffen, als auch sofort dafür zu sorgen, daß jene in den Synagogen angeschlagene Warnung, nachdem die Bekanntmachung im Erbauungslocale des Tempel-Vereins beseitigt worden und E. H. Rath über alle vorgedachte Differenzen Seine Entscheidung abgegeben, nunmehr entfernt werde. Es sei bei dieser Veranlassung noch der von der Direction des Tempel-Vereins vorgetragene Wunsch zur Sprache gekommen, daß es nicht feststehendes Princip werden mögedie Besucher ihres Ecbauungslocals von dem Vorsteher - Col-!